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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil II Verfahrensrecht<br />

7.2 Notveräußerung (§ 111l StPO)<br />

7.2.1 Anwendungsbereich<br />

Dem Wortlaut nach erfasst § 111l StPO Vermögenswerte (aller Art), die nach § 111c StPO beschlagnahmt<br />

oder aufgrund eines dinglichen Arrestes gepfändet worden sind. Die Notveräußerung ist nicht<br />

nur bis zur Rechtskraft des Urteils, sondern beim vollzogenen Arrest auch danach innerhalb der 3-<br />

Jahres-Frist des § 111i Abs. 3 StPO möglich (vgl. § 111l Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies soll auch bei einer<br />

nach § 111i Abs. 3 StPO verlängerten Beschlagnahme gelten 320 . Nach § 111c Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StPO<br />

zurückgegebene Sachen werden nicht notveräußert, nach § 111c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StPO überlassene<br />

Sachen erst nach Widerruf 321 .<br />

7.2.2 Notveräußerungsgründe<br />

Die Notveräußerung einer Vermögensposition kommt in Betracht, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche<br />

Minderung ihres Wertes droht oder aber ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen<br />

Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, respektive bei einem vollzogenen dinglichen<br />

Arrest in den Fällen des § 111i Abs. 2 StPO die Veräußerung zweckmäßig erscheint 322 .<br />

7.2.3 Verfahren<br />

Für die Durchführung zuständig sind im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft des Urteils die<br />

Staatsanwaltschaft (§ 111l Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. in Eilfällen bei drohendem Verderb des Gegenstandes<br />

auch ihre Ermittlungspersonen (§ 111l Abs. 2 Satz 2 StPO) und schließlich nach Erhebung der<br />

öffentlichen Klage das mit der Hauptsache befasste Gericht (§ 111l Abs. 3 Satz 1 StPO) bzw. in Eilfällen<br />

bei drohendem Verderb des Gegenstandes wiederum die Staatsanwaltschaft (§ 111l Abs. 3 Satz 2<br />

StPO). Funktionell ist jeweils der Rechtspfleger zuständig (vgl. §§ 22 Nr. 2 und 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6<br />

RPflG). Mitteilungspflichten ergeben sich aus § 111l Abs. 4 StPO; das Verfahren selbst ist in § 111l<br />

Abs. 5 StPO normiert. Der Rechtsschutz gegen die angeordnete Notveräußerung ist in § 111l Abs. 6<br />

StPO verankert.<br />

320 Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111l Rn. 3.<br />

321 Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111l Rn. 1.<br />

322 Zu den Einzelheiten: Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111l Rn. 2 ff. m.w.N.<br />

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