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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Lösung Fall 16:<br />

Das OLG Düsseldorf hat die Inanspruchnahme des V. bestätigt und unter Verweis auf<br />

BGHSt 45, 235 ff. einen Verschiebungsfall angenommen.<br />

Infolge des unentgeltlichen, ggf. auch primär dem Interesse des Beschuldigten dienenden<br />

Transfers sei es zu einem Vorteilseintritt auf Seiten des Arrestbeteiligten gekommen.<br />

Der für die Annahme eines Verschiebungsfalls notwendige Bereicherungszusammenhang<br />

sei ebenfalls gegeben, da mit der Transaktion beabsichtigt gewesen<br />

war, den Zugriff der deliktisch geschädigten Gläubiger zu vereiteln.<br />

Fortführung folgt!<br />

(3) Begehung einer weiteren Straftat infolge der Weitergabe von legalen Vermögenswerten<br />

an Dritte<br />

Fortführung der Lösung Fall 16:<br />

In der oben beschrieben Konstellation hätte ein Verschiebungsfall nach § 73 Abs. 3<br />

StGB auch über eine andere dogmatische Figur, die in der Rechtsprechung anerkannt<br />

ist, hergeleitet werden können 101 .<br />

A. dürfte sich nämlich auch zumindest wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung<br />

nach § 288 StGB strafbar gemacht haben, sofern der erforderliche Strafantrag rechtzeitig<br />

gestellt wird 102 .<br />

Hierdurch wäre zeitgleich zum Transfer selbst eine Inkriminierung der ursprünglich<br />

aus legaler Quelle stammenden Betriebseinnahmen bewirkt worden, welcher nunmehr<br />

als Verschiebungsfall hätte bewertet werden können. Bei derartigen Konstellationen<br />

bietet es sich daher an, den Sachverhalt nach weiteren, der „Anlasstat“ zeitlich<br />

nachfolgenden Straftaten wie etwa auch Bankrott, Gläubigerbegünstigung oder<br />

Geldwäsche zu untersuchen.<br />

(Weitere) Fortführung folgt!<br />

Wichtig ist zunächst aber, dass § 288 StGB nur die Vereitelung der Zwangsvollstreckung von Ansprüchen<br />

des Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst; demgegenüber lehnt die h.M. die Erstreckung<br />

des Tatbestandes auf Forderungen zur Zahlung von Maßnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB,<br />

mithin von Verfall und Einziehung ab 103 .<br />

Weiter bleibt zu beachten, dass es sich bei dem Vergehen nach § 288 StGB um ein so genanntes Antragsdelikt<br />

handelt (§ 288 Abs. 2 StGB). Fehlt ein solcher Antrag und kann er auch nicht mehr im<br />

Rahmen der 3-Monats-Frist nachgeholt werden bzw. wurde ein bereits gestellter Strafantrag wirksam<br />

zurückgenommen, so liegt ein nicht behebbares Verfahrenshindernis im Sinne der §§ 206a, 260 Abs. 3<br />

StPO vor. Abhängig vom Stand des Verfahrens müsste es entweder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt<br />

oder aber entweder im Zwischenverfahren nach § 206a StPO oder durch Prozessurteil nach § 260 Abs.<br />

3 StPO – jeweils in materielle Rechtskraft erwachsend – beendet werden. In einer solchen Konstellation<br />

wären aber Maßnahmen nach §§ 73 ff., 74 ff. StGB ausgeschlossen; auch das objektive Verfahren<br />

wäre dann nicht mehr durchführbar (vgl. oben).<br />

Sollten im Rahmen eines „Rückgewinnungshilfefalls“ die zum Strafantrag berechtigten originär Verletzten<br />

hiervon Abstand nehmen, so wäre zu erwägen, ob nicht die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft in<br />

Vertretung der StA als Sicherungsgläubigerin der nach §§ 111b StPO ausgebrachten Maßnahmen 104<br />

101<br />

Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Auflage, S. 77 unter<br />

Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, 2 BvR 1513/02; so auch LG Münster, Urteil vom 12. April<br />

2010, 7 KLs 44 Js 67/09 (10/10).<br />

102<br />

Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.09.2011, 4 StR 172/11.<br />

103<br />

Putzke, AnwaltKommentar StGB, 2010, § 288 StGB Rn. 4 m.w.N.; LG Bielefeld, Beschluss vom 17.01.1992, Qs<br />

22/92 II (7), Qs 22/92 II.<br />

104<br />

Die jeweilige Staatsanwaltschaft ist auch im Fall der Rückgewinnungshilfe Sicherungsgläubigerin.<br />

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