Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
Frage:<br />
In welchem Konkurrenzverhältnis steht § 73d StGB gegenüber den §§ 73, 73a StGB?<br />
Der Tatrichter hat in der Regel nicht die Wahl zwischen Verfall und erweitertem Verfall13 .<br />
Grundsätzlich kommt die Anwendung der Maßnahme nach § 73d StGB erst dann in Betracht,<br />
wenn nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen ist,<br />
dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB erfüllt sind 14 .<br />
Dies lässt sich schon dem Wortlaut der Normen entnehmen.<br />
Während der Verfall (von Wertersatz) das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat (i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5<br />
StGB), die aber noch nicht verjährt sein darf (zu vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB), voraussetzt, erfordert §<br />
73d StGB zwar eine im Rahmen der Anklage bzw. des Urteils hinreichend konkretisierte „Anknüpfungstat“,<br />
verlangt aber im Übrigen lediglich die sichere Überzeugung, dass die Gegenstände für oder aus<br />
rechtswidrigen Taten, die im Einzelnen hingegen nicht näher bestimmt werden können, erlangt worden<br />
sind.<br />
Im Kern ist § 73d StGB daher beweisrechtlicher Natur 15 , so dass schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
einen derartigen Spezialitätsvorbehalt erfordert, zumal § 78 StGB auf die Herkunftstat nicht<br />
anwendbar ist 16 .<br />
Auf einige Besonderheiten wird an späterer Stelle noch ausführlicher einzugehen sein 17 .<br />
13 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73, Rn. 5.<br />
14 BGH, Urteil vom 07.07.2011, 3 StR 144/11.<br />
15 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73d Rn. 3.<br />
16 Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73d StGB Rn. 13.<br />
17 Vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2004, 1 StR 482/03, und Urteil vom 07.07.2011, 3 StR 144/11; im Ansatz wohl<br />
auch BGH, Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11.<br />
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