26.04.2013 Aufrufe

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

17.2 Vermögensabschöpfung i.e.S.<br />

Die nachfolgende Darstellung orientiert sich zunächst an den Regelungen im IRG, insbesondere im<br />

Hinblick auf eingehende Rechtshilfeersuchen.<br />

Im Bereich der Vollstreckungshilfe sind zwei Ebenen zu unterscheiden:<br />

1. Die Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen, im Rahmen der<br />

EU gemäß §§ 1 Abs. 4, 88 ff. IRG 551 , ansonsten nach §§ 48 ff. IRG.<br />

2. Zur Absicherung bzw. Vorbereitung derartiger Ersuchen können allerdings parallel oder<br />

sogar schon im Vorfeld auf Antrag hin Sicherungsmaßnahmen ausgebracht werden (vgl. §<br />

89 IRG für den Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaten der EU und § 58 Abs. 3 IRG in<br />

den sonstigen Fällen).<br />

Bei der sonstigen Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU sieht § 94 IRG unter Anwendung<br />

der §§ 58 Abs. 3 und 67 IRG die Vollziehung von Titeln nach §§ 111b ff. StPO vor.<br />

Im Fünften Teil des IRG ist dies nach §§ 66, 67 IRG auch für den (vertragslosen) Rechtshilfeverkehr<br />

außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 4 IRG statthaft, wobei § 66 IRG vom Wortlaut her<br />

die Herausgabe von Positionen aus dem Legalvermögen nicht erfasst 552 und somit der Vollzug dinglicher<br />

Arreste ausscheidet.<br />

17.2.1 Herausgabe von Gegenständen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen i.S.d. §§<br />

111b ff. StPO im Rahmen der Sonstigen Rechtshilfe bei eingehenden Ersuchen<br />

I (Vertragsloser) Rechtshilfeverkehr nach §§ 66, 67 IRG<br />

Die §§ 66, 67 IRG kommen uneingeschränkt im vertragslosen Rechtshilfeverkehr zur Anwendung,<br />

beanspruchen aber neben bi- und multilateralen Abkommen wie etwa dem EuRhÜbk und dem Eu-<br />

GeldwäscheÜbk auch (subsidiäre) Geltung 553 .<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang sind insbesondere die in Artikel 18 EuGeldwäscheÜbk zusammengefassten<br />

fakultativen Ablehnungsgründe u.a. auch für vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach Artikel<br />

11 EuGeldwäscheÜbk.<br />

Fall 35:<br />

Die französischen Behörden ermitteln u.a. gegen den flüchtigen E. wegen des Verdachts<br />

des internationalen BtM-Handels. Die dort geführten Ermittlungen haben ergeben,<br />

dass die Tätergruppe die Erlöse aus ihren Verkäufen weltweit angelegt hat, so<br />

u.a. auch auf einem Konto des E. bei der Commerzbank Düsseldorf. Im Wege der<br />

Rechtshilfe bittet das zuständige französische Gericht um „Einfrieren“ der Buchgelder<br />

auf dem betreffenden Konto und um Herausgabe sowohl der E. betreffenden Kontounterlagen<br />

als auch der beschlagnahmten Gelder.<br />

a. § 66 Abs. 1 Nr. 1 – 4 IRG<br />

Nach § 66 IRG kommt die Herausgabe von Gegenständen fakultativ in Betracht, sofern<br />

diesen entweder Beweismittelbedeutung zukommt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG) oder aber sie<br />

dem Anwendungsbereich der §§ 73 Abs. 1 und 2, 74, 74a StGB unterfallen (§ 66 Abs. 1<br />

Nr. 2 – 4 IRG), wobei zum Kreis der „Betroffenen“ und „Beteiligten“ i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr.<br />

2 – 4 IRG (Mit-)Täter, Anstifter und Gehilfen zu zählen sind 554 .<br />

Die Fälle des Verfalls bzw. der Einziehung von Wertersatz nach §§ 73a, 74c StGB sind hingegen nicht<br />

erfasst 555 .<br />

551<br />

In diesen Bereich fällt auch die Vollstreckung von Geldbußen (§§ 86 ff. IRG), da diesen auch eine Gewinnabschöpfungsfunktion<br />

zukommt (vgl. § 17 Abs. 4 OWiG).<br />

552<br />

Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, 5. Kapitel Grenzüberschreitende<br />

Vermögensabschöpfung Rn. 240.<br />

553<br />

Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 504 ff.<br />

554<br />

Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 17.<br />

555 BT-Drucks. 16/6563, S. 13 ff.<br />

163

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!