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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

1.2.3 Dem (Original-)Verfall unterliegende mittelbare Tatvorteile nach § 73 Abs. 2<br />

StGB<br />

I Übersicht<br />

Satz 1<br />

Verfall erstreckt sich auf<br />

gezogene Nutzung<br />

Begriff Nutzungen ist in<br />

§ 100 BGB definiert.<br />

Es sind demnach die Früchte<br />

einer Sache oder eines Rechtes<br />

sowie die Vorteile, die der<br />

Gebrauch der Sache oder des<br />

Rechts gewährt<br />

Beispiele:<br />

Miet-, Pachtzins,<br />

Dividenden, Kapitalzinsen<br />

II Anwendungsbereich<br />

Fall 10<br />

§ 73 Abs. 2 StGB<br />

Satz 2<br />

Verfall kann sich erstrecken auf Gegenstände, die Täter/Teilnehmer<br />

durch Veräußerung<br />

eines erlangtenGegenstandes<br />

erworben<br />

hat<br />

Beispiel:<br />

Veräußerungs-<br />

erlös<br />

auf Grund eines<br />

erlangten Rechts<br />

erworben hat<br />

Beispiele:<br />

Realisierung<br />

eines erschwindelten<br />

Anspruchs,<br />

Taterlangtes wird<br />

bei einer Bank<br />

angelegt<br />

(Rechts-<br />

forderung)<br />

als Ersatz für die<br />

Zerstörung,<br />

Beschädigung<br />

oder Entziehung<br />

des Originalgegen-<br />

standes<br />

erworben hat<br />

Beispiele:<br />

Ersatzwagen,<br />

Versicherungsleistung<br />

Beachte: § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Kann-Vorschrift. Allerdings<br />

ergibt sich aus § 73 a StGB, dass die Anordnung<br />

des Wertersatzes zwingend ist, falls vom Verfall des Ersatzgegenstandes<br />

Abstand genommen wird.<br />

A., B. und C. erzielten aus einem Rauschmittelgeschäft insgesamt 150.000,- Euro in<br />

bar, die anteilig untereinander aufgeteilt wurden.<br />

A. legt seinen Anteil in Höhe von 50.000,- Euro auf einem Festgeldkonto an und erzielt<br />

eine Rendite von 6% p.a. B. kauft eine Gaststätte, die er anschließend für<br />

5.000,- Euro verpachtet, während C. einen Mercedes im Wert von 60.000,- Euro für<br />

nur 50.000,- erwirbt. Infolge eines Unfalls wird der Pkw total beschädigt, woraufhin<br />

die Versicherung den C. mit 55.000,- Euro entschädigt.<br />

Die Falllösung soll täterbezogen – zunächst ohne Berücksichtigung der Figur der „gesamtschuldnerischen<br />

Haftung“ – vorgenommen werden.<br />

§ 73 Abs. 2 StGB ist eng angelehnt an die Regelung des § 818 Abs. 1 BGB. Wie im zivilrechtlichen<br />

Bereicherungsrecht, wo der Kondiktionsgläubiger neben der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes<br />

selbst, was direkt aus § 812 Abs. 1 BGB folgt, auch Nutzungen und ggf. bestimmte Surrogate<br />

heraus verlangen kann, ist dies auch für den Verfallsgläubiger möglich.<br />

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