Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
1.2.3 Dem (Original-)Verfall unterliegende mittelbare Tatvorteile nach § 73 Abs. 2<br />
StGB<br />
I Übersicht<br />
Satz 1<br />
Verfall erstreckt sich auf<br />
gezogene Nutzung<br />
Begriff Nutzungen ist in<br />
§ 100 BGB definiert.<br />
Es sind demnach die Früchte<br />
einer Sache oder eines Rechtes<br />
sowie die Vorteile, die der<br />
Gebrauch der Sache oder des<br />
Rechts gewährt<br />
Beispiele:<br />
Miet-, Pachtzins,<br />
Dividenden, Kapitalzinsen<br />
II Anwendungsbereich<br />
Fall 10<br />
§ 73 Abs. 2 StGB<br />
Satz 2<br />
Verfall kann sich erstrecken auf Gegenstände, die Täter/Teilnehmer<br />
durch Veräußerung<br />
eines erlangtenGegenstandes<br />
erworben<br />
hat<br />
Beispiel:<br />
Veräußerungs-<br />
erlös<br />
auf Grund eines<br />
erlangten Rechts<br />
erworben hat<br />
Beispiele:<br />
Realisierung<br />
eines erschwindelten<br />
Anspruchs,<br />
Taterlangtes wird<br />
bei einer Bank<br />
angelegt<br />
(Rechts-<br />
forderung)<br />
als Ersatz für die<br />
Zerstörung,<br />
Beschädigung<br />
oder Entziehung<br />
des Originalgegen-<br />
standes<br />
erworben hat<br />
Beispiele:<br />
Ersatzwagen,<br />
Versicherungsleistung<br />
Beachte: § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Kann-Vorschrift. Allerdings<br />
ergibt sich aus § 73 a StGB, dass die Anordnung<br />
des Wertersatzes zwingend ist, falls vom Verfall des Ersatzgegenstandes<br />
Abstand genommen wird.<br />
A., B. und C. erzielten aus einem Rauschmittelgeschäft insgesamt 150.000,- Euro in<br />
bar, die anteilig untereinander aufgeteilt wurden.<br />
A. legt seinen Anteil in Höhe von 50.000,- Euro auf einem Festgeldkonto an und erzielt<br />
eine Rendite von 6% p.a. B. kauft eine Gaststätte, die er anschließend für<br />
5.000,- Euro verpachtet, während C. einen Mercedes im Wert von 60.000,- Euro für<br />
nur 50.000,- erwirbt. Infolge eines Unfalls wird der Pkw total beschädigt, woraufhin<br />
die Versicherung den C. mit 55.000,- Euro entschädigt.<br />
Die Falllösung soll täterbezogen – zunächst ohne Berücksichtigung der Figur der „gesamtschuldnerischen<br />
Haftung“ – vorgenommen werden.<br />
§ 73 Abs. 2 StGB ist eng angelehnt an die Regelung des § 818 Abs. 1 BGB. Wie im zivilrechtlichen<br />
Bereicherungsrecht, wo der Kondiktionsgläubiger neben der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes<br />
selbst, was direkt aus § 812 Abs. 1 BGB folgt, auch Nutzungen und ggf. bestimmte Surrogate<br />
heraus verlangen kann, ist dies auch für den Verfallsgläubiger möglich.<br />
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