Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />
Demgegenüber lautet der aktuelle § 111g StPO wie folgt:<br />
Strafprozessordnung<br />
§ 111g<br />
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken<br />
nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im<br />
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.<br />
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch das Gericht, das<br />
für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht<br />
durch Beschluss, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger<br />
Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft<br />
macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.<br />
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von<br />
Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung<br />
betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten<br />
des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung<br />
zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot<br />
in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen<br />
ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die<br />
Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen,<br />
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten<br />
wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die Wirkung<br />
des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden<br />
ist.<br />
(4) Unterliegt der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist, aus anderen<br />
als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die<br />
Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch<br />
entsteht, dass das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung<br />
aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.<br />
Die Unterschiede liegen auf der Hand und erklären sich darüber, dass § 111g StPO (a.F.) entgegen §<br />
111g StPO in der aktuellen Gesetzesfassung vom Wortlaut her bei der Mobiliarvollstreckung nur die<br />
Beschlagnahme nach § 111c StPO und – wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers<br />
- nicht auch die Arrestvollziehung erfasst hat, weswegen auch die Frage einer analogen Anwendung<br />
des § 111g StPO bei der Arrestvollziehung höchst umstritten war und deswegen vom Gesetzgeber<br />
im Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten<br />
vom 24.10.2006 entsprechend aufgelöst wurde 529 .<br />
Nunmehr stellt § 111g Abs. 3 Satz 5 StPO (n.F.) klar, dass die Sätze 1 bis 4 entsprechend für die Wirkung<br />
des Pfandrechts, welches durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d StPO) in das bewegliche<br />
Vermögen entstanden ist, gelten. Damit ist nun nicht gemeint, dass der Arrestvollziehung nur ein relatives<br />
Veräußerungsverbot nachfolgt, sondern dass ein darüber begründetes Sicherungspfandrecht im<br />
Wege einer zeitlichen Rückwirkungsfiktion im Falle der Zulassung zur Zwangsvollstreckung desgleichen<br />
zu Gunsten eines Verletzten gilt.<br />
Schließlich hat bereits der BGH als obiter dictum die besondere Schutzwürdigkeit des Verletzten<br />
nicht nur bei der Einzelvollstreckung, sondern auch und gerade im Insolvenzverfahren über das Vermögen<br />
des Täters postuliert 530 .<br />
Wenn überhaupt wären daher vorliegend normativ motivierte Beschränkungen des Absonderungsrechts<br />
nach § 50 Abs. 1 InsO diskutabel 531 . So verfolgt die Rückgewinnungshilfe im Gewand des seit<br />
dem 01.01.2007 geltenden Verfahrensrechts neben dem originären Zweck eines verstärkten Opferschutzes<br />
- insbesondere auch im Hinblick auf § 111i StPO (n.F.) - das weitere Ziel, bereits gesicherte<br />
Vermögenswerte in Kenntnis ihrer ursprünglich inkriminierten Herkunft an den Beschuldigten oder<br />
529<br />
Vgl. hierzu BR-Drucks. 940/05, S. 12 und S. 23 ff.<br />
530<br />
BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 41/05 Rn. 18 – zitiert nach juris; hierzu kritisch von Gleichenstein, ZIP<br />
2008, 1151 (1155 und 1157).<br />
531<br />
Vgl. hierzu Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 52 Rn. 43a; Rönnau, FS für Achenbach,<br />
2011, 385 (407).<br />
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