Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
Der Vollstreckungshilfe sind hier alle Arten des Verfalls und der Einziehung gem. §§ 73, 73a, 73d, 74,<br />
74a, 74c StGB zugänglich, mithin neben dem/der täter- oder teilnehmerbezogenen Verfall und Einziehung<br />
auch der Drittempfänger- und Dritteigentümerverfall nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 StGB und die<br />
Einziehung beim Dritteigentümer gem. § 74a und gegenüber juristischen Personen etc. nach § 75<br />
StGB 586 .<br />
Aus der Formulierung des § 88a Abs. 1 Nr. 2 IRG lässt sich herleiten, dass der Gesetzgeber am Erfordernis<br />
der beiderseitigen Strafbarkeit unter Maßgabe des § 3 Abs. 1 IRG dem Grunde nach festhält, in<br />
Umsetzung der in Artikel 6 Abs. 1 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ enthaltenen Vorgaben bei der<br />
vollstreckungsrechtlichen Behandlung der dort aufgeführten „Listendelikte“, die im Entscheidungsstaat<br />
mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, aber in Nr. 2. a) eine<br />
Ausnahme vorsieht, wobei die Fälle der Vollstreckung von Maßnahmen nach §§ 73d, 74a StGB als<br />
Gegenausnahmen wiederum der Prüfung der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit unterfallen.<br />
Letzteres hängt damit zusammen, dass zur Anwendung dieser Maßnahmen eine Anknüpfungstat notwendig<br />
ist, deren Tatbestand besonders auf sie verweist 587 .<br />
a. Zulässigkeitsvoraussetzungen und Bewilligungshindernisse<br />
Fall 37:<br />
Unter Vorlage der Bescheinigung i.S.d. Artikel 4 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />
ersuchen die niederländischen Strafverfolgungsbehörden um Vollstreckung einer Verfallsentscheidung<br />
im Zusammenhang mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen<br />
Betrugstaten, die nach deutschem Recht der Verfolgungsverjährung unterlegen hätten.<br />
Aus den Gründen des niederländischen Urteils ergibt sich weiter, dass der insoweit<br />
Verfallsbetroffene einen Härtefall nach § 73c Absatz 1 Satz 1 StGB für sich in<br />
Anspruch hätte nehmen können.<br />
(1) Obligatorische Voraussetzungen der Zulässigkeit bzw. Zulässigkeitshindernisse gem.<br />
§ 88a IRG<br />
(aa) § 88a Abs. 1 IRG<br />
Neben einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung hat der ersuchende Staat<br />
eine Bescheinigung nach Artikel 4 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ vorzulegen (Nr. 1 i.V.m. § 88b<br />
IRG).<br />
Die der Entscheidung zugrunde liegende Tat unterliegt dem Grunde nach der Prüfung der Beiderseitigkeit<br />
der Strafbarkeit (Nr. 2), die entfällt, wenn entweder wegen eines Listendelikts i.S.d. Artikel 6<br />
Abs. 1 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ die betreffende Anordnung ergangen ist (Nr. 2 Buchstabe<br />
a) oder aber eine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheit vollstreckt werden soll und<br />
das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt respektive keine gleichartigen<br />
Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden<br />
Mitgliedstaates (Nr. 2 Buchstabe b).<br />
Bei Maßnahmen nach §§ 73d, 74a StGB verbleibt es hingegen bei der Notwendigkeit, die Beiderseitigkeit<br />
der Strafbarkeit zu prüfen.<br />
Wie bereits bei den Erläuterungen zu § 49 IRG betont, ist die Prüfung der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit<br />
von der gebotenen Überprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verfalls und<br />
der Einziehung gem. §§ 73 ff., 74 ff. StGB zu unterscheiden 588 .<br />
Notwendig ist daher die Begehung einer rechtswidrigen Tat beim Verfall und einer vorsätzlichen, mithin<br />
schuldhaften Tat bei der Einziehung.<br />
Einschränkungen ergeben sich nur dadurch, dass etwaige rechtliche Verfahrenshindernisse (vgl. §§<br />
76a und 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) und Ansprüche von Verletzten aus Straftaten<br />
i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse unschädlich sind.<br />
586<br />
Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 88a<br />
IRG Rn. 4.<br />
587<br />
Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 88a<br />
IRG Rn. 7.<br />
588<br />
BR-Drucks. 67/09, S. 45; BT-Drucks. 16/12320, S. 30.<br />
170