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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Der Vollstreckungshilfe sind hier alle Arten des Verfalls und der Einziehung gem. §§ 73, 73a, 73d, 74,<br />

74a, 74c StGB zugänglich, mithin neben dem/der täter- oder teilnehmerbezogenen Verfall und Einziehung<br />

auch der Drittempfänger- und Dritteigentümerverfall nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 StGB und die<br />

Einziehung beim Dritteigentümer gem. § 74a und gegenüber juristischen Personen etc. nach § 75<br />

StGB 586 .<br />

Aus der Formulierung des § 88a Abs. 1 Nr. 2 IRG lässt sich herleiten, dass der Gesetzgeber am Erfordernis<br />

der beiderseitigen Strafbarkeit unter Maßgabe des § 3 Abs. 1 IRG dem Grunde nach festhält, in<br />

Umsetzung der in Artikel 6 Abs. 1 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ enthaltenen Vorgaben bei der<br />

vollstreckungsrechtlichen Behandlung der dort aufgeführten „Listendelikte“, die im Entscheidungsstaat<br />

mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, aber in Nr. 2. a) eine<br />

Ausnahme vorsieht, wobei die Fälle der Vollstreckung von Maßnahmen nach §§ 73d, 74a StGB als<br />

Gegenausnahmen wiederum der Prüfung der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit unterfallen.<br />

Letzteres hängt damit zusammen, dass zur Anwendung dieser Maßnahmen eine Anknüpfungstat notwendig<br />

ist, deren Tatbestand besonders auf sie verweist 587 .<br />

a. Zulässigkeitsvoraussetzungen und Bewilligungshindernisse<br />

Fall 37:<br />

Unter Vorlage der Bescheinigung i.S.d. Artikel 4 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />

ersuchen die niederländischen Strafverfolgungsbehörden um Vollstreckung einer Verfallsentscheidung<br />

im Zusammenhang mit gewerbs- und bandenmäßig begangenen<br />

Betrugstaten, die nach deutschem Recht der Verfolgungsverjährung unterlegen hätten.<br />

Aus den Gründen des niederländischen Urteils ergibt sich weiter, dass der insoweit<br />

Verfallsbetroffene einen Härtefall nach § 73c Absatz 1 Satz 1 StGB für sich in<br />

Anspruch hätte nehmen können.<br />

(1) Obligatorische Voraussetzungen der Zulässigkeit bzw. Zulässigkeitshindernisse gem.<br />

§ 88a IRG<br />

(aa) § 88a Abs. 1 IRG<br />

Neben einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung hat der ersuchende Staat<br />

eine Bescheinigung nach Artikel 4 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ vorzulegen (Nr. 1 i.V.m. § 88b<br />

IRG).<br />

Die der Entscheidung zugrunde liegende Tat unterliegt dem Grunde nach der Prüfung der Beiderseitigkeit<br />

der Strafbarkeit (Nr. 2), die entfällt, wenn entweder wegen eines Listendelikts i.S.d. Artikel 6<br />

Abs. 1 des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ die betreffende Anordnung ergangen ist (Nr. 2 Buchstabe<br />

a) oder aber eine Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheit vollstreckt werden soll und<br />

das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt respektive keine gleichartigen<br />

Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden<br />

Mitgliedstaates (Nr. 2 Buchstabe b).<br />

Bei Maßnahmen nach §§ 73d, 74a StGB verbleibt es hingegen bei der Notwendigkeit, die Beiderseitigkeit<br />

der Strafbarkeit zu prüfen.<br />

Wie bereits bei den Erläuterungen zu § 49 IRG betont, ist die Prüfung der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit<br />

von der gebotenen Überprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verfalls und<br />

der Einziehung gem. §§ 73 ff., 74 ff. StGB zu unterscheiden 588 .<br />

Notwendig ist daher die Begehung einer rechtswidrigen Tat beim Verfall und einer vorsätzlichen, mithin<br />

schuldhaften Tat bei der Einziehung.<br />

Einschränkungen ergeben sich nur dadurch, dass etwaige rechtliche Verfahrenshindernisse (vgl. §§<br />

76a und 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) und Ansprüche von Verletzten aus Straftaten<br />

i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse unschädlich sind.<br />

586<br />

Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 88a<br />

IRG Rn. 4.<br />

587<br />

Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 88a<br />

IRG Rn. 7.<br />

588<br />

BR-Drucks. 67/09, S. 45; BT-Drucks. 16/12320, S. 30.<br />

170

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