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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

111d Abs. 2 StPO, und zum anderen – sofern notwendig – der diesen Titel umsetzende gerichtliche<br />

oder staatsanwaltschaftliche Pfändungsbeschluss im Hinblick auf den vorläufig zu sichernden konkreten<br />

Vermögensgegenstand.<br />

17.2.4 Offene Probleme<br />

Im Bereich der internationalen Vermögensabschöpfung sind einige Konstellationen rechtlich belastbar<br />

noch nicht hinreichend geklärt.<br />

Dazu zwei Beispiele:<br />

In Italien etwa besteht bei bestimmten Anlasstaten, beispielsweise beim Verdacht der Beteiligung an<br />

einer mafiaartigen Vereinigung, im Rahmen der der Anwendung des erweiterten Verfalls nach § 240<br />

Abs. 2 codice penale eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Legalität des einzuziehenden Vermögens,<br />

welche mit deutschen Recht und der Auslegung des § 73d StGB durch BVerfG und BGH nicht vereinbar<br />

ist.<br />

Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage könnte daher ein ausländisches Ersuchen um Vollstreckung<br />

einer Verfallsentscheidung, die nach derartigen Grundsätzen zustande gekommen ist, als unzulässig<br />

abgelehnt werden dürfen (vgl. § 73 Satz 2 IRG) 590 .<br />

Ein anderer vergleichbarer Problemkreis betrifft die „civil confiscation“/ „non-conviction based confiscation“,<br />

die von einigen Staaten eingeführt wurden 591 .<br />

Danach hat ein Zivilgericht die Möglichkeit, aufgrund der im Rahmen einer Beweislastumkehr getroffenen<br />

Vermutung, dass Vermögenswerte aus einer kriminellen Handlung herrühren, die Einziehung<br />

der vermögenswerten Gegenstände anzuordnen.<br />

Hier stellt sich ebenfalls die Frage nach der Behandlung derartiger Ersuchen, insbesondere dann,<br />

wenn aus Beweisgründen eine strafrechtliche Verurteilung nicht möglich wäre.<br />

Hier sind mehrere Ebenen der Rechtshilfe berührt.<br />

Zum einen ist zweifelhaft, ob es sich überhaupt um Rechtshilfeverkehr in einer strafrechtlichen Angelegenheit<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 IRG handelt.<br />

Zum anderen könnte der (europäische) ordre public-Grundsatz (§ 73 Satz 2 IRG) wegen Verstoßes<br />

gegen das Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung verletzt sein.<br />

Soweit ersichtlich wurden solche Ersuchen noch nicht an Deutschland herangetragen. Die weitere<br />

Entwicklung bleibt daher abzuwarten.<br />

590 Vgl. hierzu aber EGMR, Urteil Raimondo gegen Italien vom 22. Februar 1994; BR-Drucks. 135/12, S. 10 ff.<br />

591 UK: „Proceeds of Crime Act“; vgl. hierzu BR-Drucks. 135/12, S. 12 ff.<br />

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