Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil II Verfahrensrecht<br />
IV Pfändungsschutzbestimmungen<br />
Auch die Anwendbarkeit der zivilprozessualen Pfändungsschutzbestimmungen ist in Rechtsprechung<br />
und Literatur bisher eher stiefmütterlich behandelt worden. In den einschlägigen Kommentierungen<br />
finden sich dazu entweder keine oder aber nur allgemein gehaltene Hinweise, dass die zivilrechtlichen<br />
Schutzbestimmungen einzuhalten seien 310 .<br />
Folgende Bestimmungen in der ZPO dürften insoweit neben der Regelung des § 111d Abs. 3 StPO zu<br />
beachten sein, was sich über den Verweis in § 111d Abs. 2 StPO auf § 928 ZPO ergibt 311 :<br />
§ 765a ZPO<br />
Übersicherungsverbot gem. § 803 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. oben)<br />
Verbot der nutzlosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO)<br />
§ 811 ZPO<br />
§§ 850 ff. ZPO insbesondere P-Konto nach § 850k StPO<br />
§§ 54, 55 SGB I<br />
V Beendigung des dinglichen Arrestes<br />
Neben der vorzeitigen Aufhebung des dinglichen Arrestes, bedingt durch den Wegfall der Voraussetzungen<br />
des § 111b Abs. 2 und 3 StPO oder die Unverhältnismäßigkeit des Fortbestandes, bedarf es<br />
der formellen Aufhebung – vorbehaltlich der Verlängerung des Arrestes nach § 111i Abs. 1 und 3 StPO<br />
– auch bei Rechtskraft des Urteils und zwar auch dann, wenn eine Verfalls- oder Einziehungsentscheidung<br />
getroffen wurde 312 .<br />
310 So etwa Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111d Rn. 17.<br />
311 Kempf/Schilling, Vermögensabschöpfung, 2007, § 3 Rn. 412.<br />
312 Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111d Rn. 15.<br />
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