Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil II Verfahrensrecht<br />
6.2.4 Beendigung der Beschlagnahme<br />
Abgesehen vom nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen endet die Beschlagnahme<br />
mit Rechtskraft des Urteils, mit der bei Anordnung des Verfalls der staatliche Rechtserwerb nach § 73e<br />
Abs. 1 StGB eintritt 294 . Sofern das Gericht eine derartige Anordnung nicht trifft, sollte zumindest deklaratorisch<br />
die Maßnahme durch Gerichtsbeschluss aufgehoben werden 295 . Sollte dagegen das Gericht<br />
entgegen der Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren den Verfall oder die Einziehung von Wertersatz<br />
anordnen, so wäre der Beschlagnahmetitel gleichfalls aufzuheben, wenn nicht die Maßnahme durch<br />
eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 459g Abs. 2 StPO abgelöst würde 296 .<br />
294 Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111c Rn. 6.<br />
295 Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111e Rn. 12.<br />
296 Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111e Rn. 14.<br />
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