Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
Schwieriger stellt sich die Situation bei deutschen Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Ausland zu<br />
Gunsten von Verletzten aus Straftaten dar.<br />
Um zu vermeiden, dass ein derartiges Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf das etwaige Fehlen einer<br />
mit § 111b Abs. 5 StPO vergleichbaren Regelung abgelehnt wird (vgl. insoweit auch § 59 Abs. 3 IRG –<br />
Vornahmeermächtigung: Zulässigkeit innerstaatlicher Rechtshilfe 595 ), kann es ratsam sein, auf die<br />
Option des aufschiebend bedingten Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i StPO hinzuweisen.<br />
Sollten allerdings vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Ausland im Rahmen der Rückgewinnungshilfe<br />
ausgebracht worden sein, so gilt in derartigen Fällen nichts anderes als umgekehrt bei der inländischen<br />
Rückgewinnungshilfe (ggf. auch auf ein ausländisches Ersuchen hin).<br />
Die Verletzten sind grundsätzlich gehalten, (ggf. im Ausland) eigene Ziviltitel zu erwirken und auch<br />
dort zu vollstrecken.<br />
Kommt es hingegen zur Anwendung des § 111i Abs. 2 und 3 StPO ist ein asset sharing i.S.d. §§ 56b,<br />
88f IRG erst dann möglich, wenn das Gericht gem. § 111i Abs. 6 StPO Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs<br />
rechtskräftig festgestellt hat.<br />
Lösung Fall 38:<br />
Ziel des noch zu stellenden Ersuchens ist es, zu einer vorläufigen Sicherung der in<br />
dem Schließfach befindlichen Vermögensgegenstände dergestalt zu kommen, dass<br />
etwaige Verfügungen des Eigentümers, hier des Beschuldigten zunächst gegenüber<br />
dem Sicherungsgläubiger relativ unwirksam sind.<br />
Zunächst ist daher abzuklären, welche bi- und multilateralen Übereinkommen i.S.d. §<br />
1 Abs. 3 IRG, denen die Schweiz und Deutschland beigetreten sind, bestehen.<br />
Dies sind vorliegend in erster Linie das EuRhÜbk in Verbindung mit den Artikeln 40<br />
und 48 – 53 SDÜ und das EuGeldwäscheÜbk (Artikel 7 ff.).<br />
Im Rahmen eines ad-hoc-Ersuchens ist daher die in der Schweiz zuständige justizielle<br />
Stelle zunächst darum zu ersuchen, nach dortigem Recht die aufgefundenen Vermögenswerte<br />
mit Beschlag zu belegen. Dies sollte unter Hinweis darauf erfolgen, dass<br />
die Herbeiführung einer Beschlagnahmeanordnung in internationaler Form durch den<br />
zuständigen deutschen Ermittlungsrichter aus Zeitgründen (noch) nicht möglich ist.<br />
Letztere ist allerdings nachzuholen und die Schweiz anschließend im Rahmen eines<br />
weiteren Ersuchens um Vollstreckung der erwirkten Beschlagnahmeanordnung zu bitten.<br />
595 Vgl. auch Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage<br />
2011, § 59 IRG Rn. 31 ff.<br />
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