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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Schwieriger stellt sich die Situation bei deutschen Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Ausland zu<br />

Gunsten von Verletzten aus Straftaten dar.<br />

Um zu vermeiden, dass ein derartiges Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf das etwaige Fehlen einer<br />

mit § 111b Abs. 5 StPO vergleichbaren Regelung abgelehnt wird (vgl. insoweit auch § 59 Abs. 3 IRG –<br />

Vornahmeermächtigung: Zulässigkeit innerstaatlicher Rechtshilfe 595 ), kann es ratsam sein, auf die<br />

Option des aufschiebend bedingten Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i StPO hinzuweisen.<br />

Sollten allerdings vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Ausland im Rahmen der Rückgewinnungshilfe<br />

ausgebracht worden sein, so gilt in derartigen Fällen nichts anderes als umgekehrt bei der inländischen<br />

Rückgewinnungshilfe (ggf. auch auf ein ausländisches Ersuchen hin).<br />

Die Verletzten sind grundsätzlich gehalten, (ggf. im Ausland) eigene Ziviltitel zu erwirken und auch<br />

dort zu vollstrecken.<br />

Kommt es hingegen zur Anwendung des § 111i Abs. 2 und 3 StPO ist ein asset sharing i.S.d. §§ 56b,<br />

88f IRG erst dann möglich, wenn das Gericht gem. § 111i Abs. 6 StPO Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs<br />

rechtskräftig festgestellt hat.<br />

Lösung Fall 38:<br />

Ziel des noch zu stellenden Ersuchens ist es, zu einer vorläufigen Sicherung der in<br />

dem Schließfach befindlichen Vermögensgegenstände dergestalt zu kommen, dass<br />

etwaige Verfügungen des Eigentümers, hier des Beschuldigten zunächst gegenüber<br />

dem Sicherungsgläubiger relativ unwirksam sind.<br />

Zunächst ist daher abzuklären, welche bi- und multilateralen Übereinkommen i.S.d. §<br />

1 Abs. 3 IRG, denen die Schweiz und Deutschland beigetreten sind, bestehen.<br />

Dies sind vorliegend in erster Linie das EuRhÜbk in Verbindung mit den Artikeln 40<br />

und 48 – 53 SDÜ und das EuGeldwäscheÜbk (Artikel 7 ff.).<br />

Im Rahmen eines ad-hoc-Ersuchens ist daher die in der Schweiz zuständige justizielle<br />

Stelle zunächst darum zu ersuchen, nach dortigem Recht die aufgefundenen Vermögenswerte<br />

mit Beschlag zu belegen. Dies sollte unter Hinweis darauf erfolgen, dass<br />

die Herbeiführung einer Beschlagnahmeanordnung in internationaler Form durch den<br />

zuständigen deutschen Ermittlungsrichter aus Zeitgründen (noch) nicht möglich ist.<br />

Letztere ist allerdings nachzuholen und die Schweiz anschließend im Rahmen eines<br />

weiteren Ersuchens um Vollstreckung der erwirkten Beschlagnahmeanordnung zu bitten.<br />

595 Vgl. auch Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage<br />

2011, § 59 IRG Rn. 31 ff.<br />

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