Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
Einzig zweifelhaft erscheint, ob bei Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO, welche in die Rechte Dritter<br />
eingreifen, tatsächlich auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage<br />
nach § 771 ZPO statthafte Rechtsmittel sind 577 , hat der Gesetzgeber doch mit § 111f Abs. 5<br />
StPO eine Regelung geschaffen, welche den Rechtsschutz insoweit ausschließlich auf die nach der<br />
StPO statthaften Rechtsmittel beschränken sollte 578 .<br />
Lösung Fall 36:<br />
Die Voraussetzungen des § 94 IRG liegen vor. Da es sich bei Betrug um ein Listendelikt<br />
i.S.d. § 94 Abs. 1 Nr. 1 IRG handelt, ist die Beiderseitigkeit der Strafbarkeit nicht<br />
zu prüfen; im Übrigen könnte(n) auch nach deutschem Recht vorbehaltlich der Regelung<br />
des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Verfall von Wertersatz resp. entsprechende Sicherungsmaßnahmen<br />
nach §§ 111b ff. StPO angeordnet werden. Gem. §§ 94 Abs. 1,<br />
58 Abs. 3, 67 Abs. 3, 77 Abs. 1 IRG; 111b, 111d StPO kann daher beim zuständigen<br />
Amtsgericht der Erlass eines dinglichen Arrestes und etwaiger Kontopfändungsbeschlüsse<br />
erwirkt werden.<br />
Dass die Republik Österreich insoweit entgegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2<br />
StGB den Verfall anstrebt, ist unschädlich (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG).<br />
17.2.2 Vermögensabschöpfung im Rahmen der (vertraglosen) Vollstreckungshilfe bei<br />
eingehenden Ersuchen<br />
I Verfahren<br />
Bei der Umsetzung eines Ersuchens um Vollstreckung einer ausländischen Verfallsentscheidung sind<br />
mehrere „Stationen“ zu unterscheiden.<br />
Nach Eingang eines solchen Rechtshilfeersuchens bereitet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft<br />
beim Landgericht die Exequaturentscheidung vor (vgl. §§ 50 Satz 2, 51, 88d Abs. 1 IRG), wobei die<br />
Prüfung von Zulässigkeit und etwaiger Bewilligungshindernisse im Vordergrund steht (vgl. §§ 48, 49,<br />
88d Abs. 1 IRG).<br />
Diese Überprüfung kann zudem – abhängig vom Einzelfall – auch die Frage nach ggf. notwendigen<br />
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO beinhalten (vgl. §§ 58 Abs. 3, 88d Abs. 1 IRG).<br />
Die Staatsanwaltschaft hat schließlich die Sache verbunden mit einem zu begründenden Antrag dem<br />
Landgericht zur Entscheidung vorzulegen.<br />
Kommt das Landgericht gem. §§ 50 und 55 IRG dazu, das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar zu<br />
erklären (§§ 54, 88d Abs. 3 IRG), und ist die Entscheidung rechtskräftig geworden (vgl. §§ 42, 55<br />
Abs. 2, 88 IRG), bedarf das Ersuchen gem. §§ 56, 88, 88c IRG der Bewilligung durch die zuständige<br />
Bewilligungsbehörde, vorliegend durch das jeweilige Landesjustizministerium 579 .<br />
Vorher hat die Staatsanwaltschaft entsprechend zu berichtigen (vgl. Nr. 69 Abs. 2 RiVASt und Nr. 188<br />
Abs. 1 E-RiVASt).<br />
Nachfolgend ergehen die Vollstreckung der landgerichtlichen Exequaturentscheidung (vgl. §§ 57, 88e<br />
IRG), das ggf. notwendig werdende Verfahren über die Entschädigung einer durch die zugrunde liegende<br />
Straftat verletzten Person (vgl. §§ 56a, 88 IRG) und das „Verteilungsverfahren“ (vgl. §§ 56b,<br />
88f IRG).<br />
II. (Vertragslose) Rechtshilfe nach §§ 48 ff. IRG<br />
Vollstreckt werden kann jede rechtskräftige ausländische Sanktion, wobei es bei Übernahme der<br />
Vollstreckung einer Anordnung des (erweiterten) Verfalls oder der Einziehung (des Wertersatzes) nicht<br />
auf den Entscheidungsträger, sondern allein darauf ankommt, ob der Anordnung eine mit Strafe bedrohte<br />
Handlung zu Grunde liegt 580 .<br />
577 So Trautmann, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011,<br />
Vor § 94 IRG Rn. 11; vgl. auch BT-Drucks. 16/6563, S. 12 und BR-Drucks. 553/07, S. 19.<br />
578 Vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111f Rn. 15.<br />
579 § 74 Abs. 2 IRG i.V.m. Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11494) und RdErl. d. JM NRW<br />
und des IM NRW vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 22. August 2007 (JMBl. NRW S. 171).<br />
580 Schomburg/Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage<br />
2011, § 48 IRG Rn. 5.<br />
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