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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Einzig zweifelhaft erscheint, ob bei Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO, welche in die Rechte Dritter<br />

eingreifen, tatsächlich auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage<br />

nach § 771 ZPO statthafte Rechtsmittel sind 577 , hat der Gesetzgeber doch mit § 111f Abs. 5<br />

StPO eine Regelung geschaffen, welche den Rechtsschutz insoweit ausschließlich auf die nach der<br />

StPO statthaften Rechtsmittel beschränken sollte 578 .<br />

Lösung Fall 36:<br />

Die Voraussetzungen des § 94 IRG liegen vor. Da es sich bei Betrug um ein Listendelikt<br />

i.S.d. § 94 Abs. 1 Nr. 1 IRG handelt, ist die Beiderseitigkeit der Strafbarkeit nicht<br />

zu prüfen; im Übrigen könnte(n) auch nach deutschem Recht vorbehaltlich der Regelung<br />

des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Verfall von Wertersatz resp. entsprechende Sicherungsmaßnahmen<br />

nach §§ 111b ff. StPO angeordnet werden. Gem. §§ 94 Abs. 1,<br />

58 Abs. 3, 67 Abs. 3, 77 Abs. 1 IRG; 111b, 111d StPO kann daher beim zuständigen<br />

Amtsgericht der Erlass eines dinglichen Arrestes und etwaiger Kontopfändungsbeschlüsse<br />

erwirkt werden.<br />

Dass die Republik Österreich insoweit entgegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2<br />

StGB den Verfall anstrebt, ist unschädlich (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG).<br />

17.2.2 Vermögensabschöpfung im Rahmen der (vertraglosen) Vollstreckungshilfe bei<br />

eingehenden Ersuchen<br />

I Verfahren<br />

Bei der Umsetzung eines Ersuchens um Vollstreckung einer ausländischen Verfallsentscheidung sind<br />

mehrere „Stationen“ zu unterscheiden.<br />

Nach Eingang eines solchen Rechtshilfeersuchens bereitet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft<br />

beim Landgericht die Exequaturentscheidung vor (vgl. §§ 50 Satz 2, 51, 88d Abs. 1 IRG), wobei die<br />

Prüfung von Zulässigkeit und etwaiger Bewilligungshindernisse im Vordergrund steht (vgl. §§ 48, 49,<br />

88d Abs. 1 IRG).<br />

Diese Überprüfung kann zudem – abhängig vom Einzelfall – auch die Frage nach ggf. notwendigen<br />

Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO beinhalten (vgl. §§ 58 Abs. 3, 88d Abs. 1 IRG).<br />

Die Staatsanwaltschaft hat schließlich die Sache verbunden mit einem zu begründenden Antrag dem<br />

Landgericht zur Entscheidung vorzulegen.<br />

Kommt das Landgericht gem. §§ 50 und 55 IRG dazu, das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar zu<br />

erklären (§§ 54, 88d Abs. 3 IRG), und ist die Entscheidung rechtskräftig geworden (vgl. §§ 42, 55<br />

Abs. 2, 88 IRG), bedarf das Ersuchen gem. §§ 56, 88, 88c IRG der Bewilligung durch die zuständige<br />

Bewilligungsbehörde, vorliegend durch das jeweilige Landesjustizministerium 579 .<br />

Vorher hat die Staatsanwaltschaft entsprechend zu berichtigen (vgl. Nr. 69 Abs. 2 RiVASt und Nr. 188<br />

Abs. 1 E-RiVASt).<br />

Nachfolgend ergehen die Vollstreckung der landgerichtlichen Exequaturentscheidung (vgl. §§ 57, 88e<br />

IRG), das ggf. notwendig werdende Verfahren über die Entschädigung einer durch die zugrunde liegende<br />

Straftat verletzten Person (vgl. §§ 56a, 88 IRG) und das „Verteilungsverfahren“ (vgl. §§ 56b,<br />

88f IRG).<br />

II. (Vertragslose) Rechtshilfe nach §§ 48 ff. IRG<br />

Vollstreckt werden kann jede rechtskräftige ausländische Sanktion, wobei es bei Übernahme der<br />

Vollstreckung einer Anordnung des (erweiterten) Verfalls oder der Einziehung (des Wertersatzes) nicht<br />

auf den Entscheidungsträger, sondern allein darauf ankommt, ob der Anordnung eine mit Strafe bedrohte<br />

Handlung zu Grunde liegt 580 .<br />

577 So Trautmann, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011,<br />

Vor § 94 IRG Rn. 11; vgl. auch BT-Drucks. 16/6563, S. 12 und BR-Drucks. 553/07, S. 19.<br />

578 Vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111f Rn. 15.<br />

579 § 74 Abs. 2 IRG i.V.m. Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11494) und RdErl. d. JM NRW<br />

und des IM NRW vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 22. August 2007 (JMBl. NRW S. 171).<br />

580 Schomburg/Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage<br />

2011, § 48 IRG Rn. 5.<br />

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