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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

1. Verfallsvorschriften nach dem Strafgesetzbuch<br />

1.1 Rechtsnatur und Zweck<br />

Beim Verfall, der auch im Jugendstrafrecht gilt 8 , handelt es sich um eine Maßnahme sui generis<br />

(i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die der Beseitigung einer objektiven Unrechtsfolge in Gestalt einer<br />

deliktischen Vermögenszuordnung dient, deren Fortbestand unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit<br />

nicht hingenommen werden kann 9 , mithin um eine kondiktionsähnliche Ausgleichsmaßnahme<br />

spezial- und generalpräventiver Art im Hinblick auf gewinnorientierte Straftaten 10 .<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat sich an dieser Einordnung auch nach Einführung<br />

des Bruttoprinzips im Jahre 1992 nichts geändert.<br />

Etwaige Härten können nur über § 73c StGB ausgeglichen werden.<br />

Da der Verfall weder eine Strafe noch eine strafrechtliche Nebenfolge darstellt 11 , wird er bei der Strafzumessung<br />

konsequenterweise nicht strafmildernd berücksichtigt.<br />

Prüfungsreihenfolge:<br />

Nach wohl mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH 12 ist innerhalb des Normengebildes der §§<br />

73 ff. StGB eine bestimmte Prüfungsreihenfolge zu beachten.<br />

8<br />

Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 2.<br />

9<br />

Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 8.<br />

10<br />

Wiedner, a.a.O.<br />

11<br />

Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 4.<br />

12<br />

So zuletzt BGH, Urteil vom 07.07.2011, 3 StR 144/11 m.w.N.<br />

13

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