Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
1. Verfallsvorschriften nach dem Strafgesetzbuch<br />
1.1 Rechtsnatur und Zweck<br />
Beim Verfall, der auch im Jugendstrafrecht gilt 8 , handelt es sich um eine Maßnahme sui generis<br />
(i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), die der Beseitigung einer objektiven Unrechtsfolge in Gestalt einer<br />
deliktischen Vermögenszuordnung dient, deren Fortbestand unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit<br />
nicht hingenommen werden kann 9 , mithin um eine kondiktionsähnliche Ausgleichsmaßnahme<br />
spezial- und generalpräventiver Art im Hinblick auf gewinnorientierte Straftaten 10 .<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat sich an dieser Einordnung auch nach Einführung<br />
des Bruttoprinzips im Jahre 1992 nichts geändert.<br />
Etwaige Härten können nur über § 73c StGB ausgeglichen werden.<br />
Da der Verfall weder eine Strafe noch eine strafrechtliche Nebenfolge darstellt 11 , wird er bei der Strafzumessung<br />
konsequenterweise nicht strafmildernd berücksichtigt.<br />
Prüfungsreihenfolge:<br />
Nach wohl mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH 12 ist innerhalb des Normengebildes der §§<br />
73 ff. StGB eine bestimmte Prüfungsreihenfolge zu beachten.<br />
8<br />
Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 2.<br />
9<br />
Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 8.<br />
10<br />
Wiedner, a.a.O.<br />
11<br />
Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 4.<br />
12<br />
So zuletzt BGH, Urteil vom 07.07.2011, 3 StR 144/11 m.w.N.<br />
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