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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

2. Einziehungsvorschriften nach dem Strafgesetzbuch<br />

2.1 Rechtsnatur und Zweck<br />

Genau wie der Verfall ist auch die Einziehung (§§ 74 ff. StGB) eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8<br />

StGB. Allerdings bestehen zwischen Verfall und Einziehung, die kein einheitliches Rechtsinstitut darstellt<br />

196 , maßgebliche Unterschiede.<br />

Während der Verfall eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraussetzt, knüpft §<br />

74 StGB grundsätzlich an eine vorsätzliche, mithin schuldhaft begangene Tat an, wovon § 74 Abs. 3<br />

StGB eine Ausnahme zulässt.<br />

Anders als beim Verfall nach § 73 StGB, der sich auf alle vermögenswerten Positionen ggf. auch ohne<br />

Substrat bezieht (vgl. oben), sind die Anwendungsvoraussetzungen bei § 74 StGB wiederum enger, so<br />

dass nur die Einziehung von Gegenständen und dies nur fakultativ eröffnet ist. Schließlich ist die<br />

Anordnung der Einziehung auch in bestimmten Fällen trotz Verjährung der Tat möglich (vgl. §§ 78<br />

Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB).<br />

Gewisse Parallelen bestehen zwischen §§ 73 Abs. 4, 73d Abs. 1 Satz 2 StGB und 74a StGB; demgegenüber<br />

lässt § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Einziehung unter präventiven Gesichtspunkten auch dann zu,<br />

wenn Täter oder Teilnehmer nicht Eigentümer oder Rechtsinhaber bezüglich des Gegenstandes sind.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschriften der Einziehung weder unmittelbar noch über<br />

einen Verweis die (entsprechende) Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vorsehen, was im Fall der<br />

fakultativ möglichen Einziehung des Beziehungsgegenstands einer Geldwäsche (vgl. § 261 Abs. 7<br />

StGB) bei einer entsprechenden Vortat, etwa einem Betrug, zu Wertungswidersprüchen führen<br />

kann 197 .<br />

Demzufolge finden sich in den §§ 74 ff. StGB Maßnahmen unterschiedlichen Normcharakters, zum Teil<br />

als Strafe oder strafähnliche Regelung (§§ 74 Abs. 2 Nr. 1 oder 74a StGB) und zum Teil in den Fällen<br />

des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB oder des § 74 Abs. 3 StGB als reine Sicherungsmaßnahme ausgestaltet 198 ;<br />

so geartet kann die Einziehung nach §§ 74 Abs. 2 Nr. 1 oder 74a StGB – anders als beim Verfall – im<br />

Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden 199 .<br />

196 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 74 Rn. 2.<br />

197 Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.03.2010, 5 StR 518/09; nähere Ausführungen zu dieser Entscheidung<br />

finden sich im 5. Teil „Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten“.<br />

198 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 74 Rn. 2; Joecks, Münchener Kommentar (MK), StGB Band 2/1 §§ 52-79b,<br />

1. Auflage 2005, § 74 Rn. 2 ff.<br />

199 BGH, Beschluss vom 20.07.2011, 5 StR 234/11.<br />

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