Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />
lich nicht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfallsbetroffenen<br />
unter dem Gesichtspunkt eines (angeblich) vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz<br />
entgegensteht 477 .<br />
Desweiteren sind die Aussonderungsrechte nach §§ 47 ff. InsO und die Absonderungsrechte nach §§<br />
49 ff. InsO von Relevanz.<br />
Sofern jemand eine dingliche oder persönliche Rechtsposition geltend macht, aufgrund dessen der<br />
betreffende Gegenstand nicht dem Schuldner gehört und folglich auch nicht der Insolvenzmasse zufällt,<br />
kann derjenige Aussonderung des Gegenstands nach den Gesetzen außerhalb der InsO verlangen<br />
(§ 47 InsO), beispielsweise das Opfer eines Diebstahls bezüglich des ihm noch gehörenden Gegenstandes.<br />
Darüber hinaus sieht die InsO Absonderungsrechte nach §§ 49 ff. vor. Derartige Gläubiger, die entweder<br />
Insolvenzgläubiger sind oder aber auch nicht, haben in Bezug auf einen bestimmten Massegegenstand<br />
Ansprüche und können ihr Absonderungsrecht unabhängig vom eigentlichen Insolvenzverfahren<br />
geltend machen 478 .<br />
Während sich § 49 InsO auf die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen bezieht,<br />
behandelt § 50 InsO die abgesonderte Befriedigung der Gläubiger aus rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen<br />
und (Pfändungs-)Pfandrechten, so dass in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 80<br />
Abs. 2 InsO Bedeutung erlangen kann.<br />
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO hat ein gegen den Schuldner bestehendes (relatives) Veräußerungsverbot,<br />
das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 BGB), im Insolvenzverfahren<br />
keine Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben indessen die Vorschriften über die Wirkungen<br />
einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt 479 .<br />
Eine Arrestpfändung etwa (§ 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO 480 ) hat grundsätzlich die Wirkung einer Beschlagnahme<br />
i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO 481 . Sie verschafft dem Gläubiger ein Pfändungspfandrecht mit<br />
den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt indes noch nicht zur<br />
abgesonderten Befriedigung, sondern hat zunächst nur eine Sicherungsfunktion. Ein Vollstreckungspfandrecht<br />
erwirbt der Gläubiger erst, wenn er einen vollstreckbaren Titel zur Hauptsache erhält. Sobald<br />
also der gesicherte Anspruch durch Feststellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erlangt hat,<br />
kann der Gläubiger das Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang geltend<br />
machen 482 . Bei mehreren Pfändungspfandrechten ist insoweit für den Rang die zeitliche Priorität<br />
der Entstehung maßgebend 483 .<br />
Eine eingetragene Arresthypothek im Sinne des § 932 ZPO berechtigt demzufolge auch nicht zur abgesonderten<br />
Befriedigung nach § 49 InsO, da diese zwar ein vollständiges Sicherungspfandrecht begründet,<br />
hingegen nur als Vorstufe zur Zwangssicherungshypothek anzusehen ist 484 .<br />
Auch nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 – 4 InsO werden im Übrigen, soweit<br />
sie durch ein Absonderungsrecht gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Befriedigung vorrangig<br />
bedient 485 .<br />
Anders ausgedrückt: Der Nachrang des § 39 InsO wird im Rahmen der abgesonderten<br />
Befriedigung durch die §§ 49 ff. InsO verdrängt 486 .<br />
477<br />
BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05 Rn. 56.<br />
478<br />
Zimmermann, Insolvenzrecht, 4. Auflage 2001, 8. Abschnitt S. 51 ff.<br />
479<br />
Vgl. hierzu Ott/Vuia, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 80 Rn. 158.<br />
480<br />
Auf diese Norm wird in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich verwiesen.<br />
481<br />
BGHZ 87, 166.<br />
482<br />
Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 50 Rn. 66a; so auch Stöber, Zöller, ZPO, 28. Auflage<br />
2010, § 804 Rn. 6.<br />
483<br />
Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 50 Rn. 81.<br />
484<br />
Vollkommer, Zöllner, ZPO, 28. Auflage § 932 Rn. 1.<br />
485<br />
Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 52 Rn. 43.<br />
486<br />
BGH, Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 132/07; zuletzt LG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2011, 2-16 S 69/11.<br />
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