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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />

lich nicht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfallsbetroffenen<br />

unter dem Gesichtspunkt eines (angeblich) vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz<br />

entgegensteht 477 .<br />

Desweiteren sind die Aussonderungsrechte nach §§ 47 ff. InsO und die Absonderungsrechte nach §§<br />

49 ff. InsO von Relevanz.<br />

Sofern jemand eine dingliche oder persönliche Rechtsposition geltend macht, aufgrund dessen der<br />

betreffende Gegenstand nicht dem Schuldner gehört und folglich auch nicht der Insolvenzmasse zufällt,<br />

kann derjenige Aussonderung des Gegenstands nach den Gesetzen außerhalb der InsO verlangen<br />

(§ 47 InsO), beispielsweise das Opfer eines Diebstahls bezüglich des ihm noch gehörenden Gegenstandes.<br />

Darüber hinaus sieht die InsO Absonderungsrechte nach §§ 49 ff. vor. Derartige Gläubiger, die entweder<br />

Insolvenzgläubiger sind oder aber auch nicht, haben in Bezug auf einen bestimmten Massegegenstand<br />

Ansprüche und können ihr Absonderungsrecht unabhängig vom eigentlichen Insolvenzverfahren<br />

geltend machen 478 .<br />

Während sich § 49 InsO auf die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen bezieht,<br />

behandelt § 50 InsO die abgesonderte Befriedigung der Gläubiger aus rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen<br />

und (Pfändungs-)Pfandrechten, so dass in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 80<br />

Abs. 2 InsO Bedeutung erlangen kann.<br />

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO hat ein gegen den Schuldner bestehendes (relatives) Veräußerungsverbot,<br />

das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 BGB), im Insolvenzverfahren<br />

keine Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben indessen die Vorschriften über die Wirkungen<br />

einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt 479 .<br />

Eine Arrestpfändung etwa (§ 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO 480 ) hat grundsätzlich die Wirkung einer Beschlagnahme<br />

i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO 481 . Sie verschafft dem Gläubiger ein Pfändungspfandrecht mit<br />

den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt indes noch nicht zur<br />

abgesonderten Befriedigung, sondern hat zunächst nur eine Sicherungsfunktion. Ein Vollstreckungspfandrecht<br />

erwirbt der Gläubiger erst, wenn er einen vollstreckbaren Titel zur Hauptsache erhält. Sobald<br />

also der gesicherte Anspruch durch Feststellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erlangt hat,<br />

kann der Gläubiger das Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang geltend<br />

machen 482 . Bei mehreren Pfändungspfandrechten ist insoweit für den Rang die zeitliche Priorität<br />

der Entstehung maßgebend 483 .<br />

Eine eingetragene Arresthypothek im Sinne des § 932 ZPO berechtigt demzufolge auch nicht zur abgesonderten<br />

Befriedigung nach § 49 InsO, da diese zwar ein vollständiges Sicherungspfandrecht begründet,<br />

hingegen nur als Vorstufe zur Zwangssicherungshypothek anzusehen ist 484 .<br />

Auch nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 – 4 InsO werden im Übrigen, soweit<br />

sie durch ein Absonderungsrecht gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Befriedigung vorrangig<br />

bedient 485 .<br />

Anders ausgedrückt: Der Nachrang des § 39 InsO wird im Rahmen der abgesonderten<br />

Befriedigung durch die §§ 49 ff. InsO verdrängt 486 .<br />

477<br />

BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05 Rn. 56.<br />

478<br />

Zimmermann, Insolvenzrecht, 4. Auflage 2001, 8. Abschnitt S. 51 ff.<br />

479<br />

Vgl. hierzu Ott/Vuia, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 80 Rn. 158.<br />

480<br />

Auf diese Norm wird in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich verwiesen.<br />

481<br />

BGHZ 87, 166.<br />

482<br />

Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 50 Rn. 66a; so auch Stöber, Zöller, ZPO, 28. Auflage<br />

2010, § 804 Rn. 6.<br />

483<br />

Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 50 Rn. 81.<br />

484<br />

Vollkommer, Zöllner, ZPO, 28. Auflage § 932 Rn. 1.<br />

485<br />

Ganter, Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2007, § 52 Rn. 43.<br />

486<br />

BGH, Urteil vom 17.07.2008, IX ZR 132/07; zuletzt LG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2011, 2-16 S 69/11.<br />

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