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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Die Tatgeschädigten haben nach §§ 88, 56a IRG eine Entschädigungsmöglichkeit (vgl. oben).<br />

Im Umkehrschluss sind demgegenüber jedoch die Rechte Dritter i.S.d. §§ 73 Abs. 4, 73d Abs. 1 Satz<br />

2, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB etc. zu beachten.<br />

(bb) § 88a Abs. 2 IRG<br />

§ 88a Abs. 2 IRG enthält eine Reihe von Gründen, die im Falle ihres Vorliegens zur Unzulässigkeit<br />

eines Rechtshilfeersuchens führen:<br />

Nr. 1: Nicht nach deutschem Recht mit Strafe bedrohte Inlandstat<br />

Nr. 2: Abwesenheitsentscheidung ohne Verteidiger, es sei denn:<br />

o Unterrichtung der verurteilten Person oder des Verteidigers über das Verfahren<br />

o Rechtsmittelverzicht<br />

Nr. 3: ne bis in idem + anhängige oder bereits erfolgte Vollstreckung oder Unmöglichkeit der<br />

Vollstreckung im Parallelverfahren;<br />

o Rückausnahme: Möglichkeit der Durchführung des objektiven Verfahrens nach § 76a StGB<br />

Nr. 4: Vollstreckungsverjährung bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt (vgl. §§ 3 – 7,<br />

9 StGB);<br />

o Rückausnahme: Möglichkeit der Durchführung des objektiven Verfahrens nach § 76a StGB<br />

(2) § 88c IRG<br />

§ 88c IRG beinhaltet schließlich im Falle der Zulässigkeit des gestellten Rechtshilfeersuchens weitere<br />

fakultative Ablehnungsgründe, auf die im Einzelnen verwiesen wird.<br />

Lösung Fall 37:<br />

Anders als bei der Verfolgungsverjährung, die als Verfahrenshindernis i.S.d. § 260<br />

Abs. 3 StPO vorliegend unschädlich wäre (vgl. § 88a Abs. 1 Nr. 2 IRG), könnte das<br />

Vorliegen eines Härtefalls nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rahmenbeschlusskonform<br />

zur Zurückweisung des Ersuchens als unverhältnismäßig führen 589 . Daran ändert<br />

auch das Vorliegen eines „Listendelikts“ nichts. Denn: Die Vollstreckung würde die<br />

Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Artikel 6 des Vertrages über<br />

die Europäische Union verletzen (vgl. Artikel 1 Abs. 2 Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />

und § 73 IRG).<br />

17.2.3 Ausgehende Ersuchen<br />

Der Themenkreis der ausgehenden Ersuchen ist im IRG nur unvollständig abgebildet.<br />

Für die Vollstreckungshilfe finden sich insoweit Bestimmungen in den §§ 71, 71a IRG für die vertraglose<br />

Rechtshilfe und in § 90 IRG bzgl. des Rechtshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union in Bezug auf die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe<br />

des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ und schließlich flankierend in den Nr. 105 ff. RiVASt.<br />

Im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe sind die Nr. 114 ff. RiVASt einschlägig.<br />

Erfahrungen mit der Behandlung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen entweder um Vollstreckung<br />

von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen i.S.d. §§ 111b ff. StPO nach Maßgabe des Rb „Sicherstellung“<br />

oder um Vollstreckung einer deutschen Verfalls- oder Einziehungsanordnung nach Maßgabe des Rb<br />

„Einziehung Gegenseitigkeit“ liegen soweit bekannt kaum vor.<br />

Gleichwohl dürften die meisten EU-Mitgliedstaaten die Rb’e „Sicherstellung“ und „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />

in innerstaatliches Recht transformiert haben. Eine diesbezügliche Übersicht zum Stand der<br />

Ratifizierungen kann über die Internetseite der EU oder aber über die polizeilichen Finanzermittler<br />

unter Rückgriff auf Extrapol beim BKA abgerufen werden.<br />

Im Übrigen gilt bei der Abwicklung entsprechender ausgehender Ersuchen im Grundsatz nichts anderes<br />

als bei der Behandlung eingehender Ersuchen.<br />

Bei ausgehenden Ersuchen nach Maßgabe des Rb „Sicherstellung“ sind im Regelfall zwei „Sicherstellungsentscheidungen“<br />

beizufügen, zum einen der generell-abstrakte Sicherungstitel, d.h. eine Beschlagnahmeanordnung<br />

nach § 111b Abs. 1 StPO oder ein dinglicher Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2,<br />

589 BT-Drucks. 16/12320, S. 30.<br />

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