Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
Die Tatgeschädigten haben nach §§ 88, 56a IRG eine Entschädigungsmöglichkeit (vgl. oben).<br />
Im Umkehrschluss sind demgegenüber jedoch die Rechte Dritter i.S.d. §§ 73 Abs. 4, 73d Abs. 1 Satz<br />
2, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB etc. zu beachten.<br />
(bb) § 88a Abs. 2 IRG<br />
§ 88a Abs. 2 IRG enthält eine Reihe von Gründen, die im Falle ihres Vorliegens zur Unzulässigkeit<br />
eines Rechtshilfeersuchens führen:<br />
Nr. 1: Nicht nach deutschem Recht mit Strafe bedrohte Inlandstat<br />
Nr. 2: Abwesenheitsentscheidung ohne Verteidiger, es sei denn:<br />
o Unterrichtung der verurteilten Person oder des Verteidigers über das Verfahren<br />
o Rechtsmittelverzicht<br />
Nr. 3: ne bis in idem + anhängige oder bereits erfolgte Vollstreckung oder Unmöglichkeit der<br />
Vollstreckung im Parallelverfahren;<br />
o Rückausnahme: Möglichkeit der Durchführung des objektiven Verfahrens nach § 76a StGB<br />
Nr. 4: Vollstreckungsverjährung bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt (vgl. §§ 3 – 7,<br />
9 StGB);<br />
o Rückausnahme: Möglichkeit der Durchführung des objektiven Verfahrens nach § 76a StGB<br />
(2) § 88c IRG<br />
§ 88c IRG beinhaltet schließlich im Falle der Zulässigkeit des gestellten Rechtshilfeersuchens weitere<br />
fakultative Ablehnungsgründe, auf die im Einzelnen verwiesen wird.<br />
Lösung Fall 37:<br />
Anders als bei der Verfolgungsverjährung, die als Verfahrenshindernis i.S.d. § 260<br />
Abs. 3 StPO vorliegend unschädlich wäre (vgl. § 88a Abs. 1 Nr. 2 IRG), könnte das<br />
Vorliegen eines Härtefalls nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rahmenbeschlusskonform<br />
zur Zurückweisung des Ersuchens als unverhältnismäßig führen 589 . Daran ändert<br />
auch das Vorliegen eines „Listendelikts“ nichts. Denn: Die Vollstreckung würde die<br />
Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Artikel 6 des Vertrages über<br />
die Europäische Union verletzen (vgl. Artikel 1 Abs. 2 Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />
und § 73 IRG).<br />
17.2.3 Ausgehende Ersuchen<br />
Der Themenkreis der ausgehenden Ersuchen ist im IRG nur unvollständig abgebildet.<br />
Für die Vollstreckungshilfe finden sich insoweit Bestimmungen in den §§ 71, 71a IRG für die vertraglose<br />
Rechtshilfe und in § 90 IRG bzgl. des Rechtshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union in Bezug auf die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe<br />
des Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“ und schließlich flankierend in den Nr. 105 ff. RiVASt.<br />
Im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe sind die Nr. 114 ff. RiVASt einschlägig.<br />
Erfahrungen mit der Behandlung von ausgehenden Rechtshilfeersuchen entweder um Vollstreckung<br />
von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen i.S.d. §§ 111b ff. StPO nach Maßgabe des Rb „Sicherstellung“<br />
oder um Vollstreckung einer deutschen Verfalls- oder Einziehungsanordnung nach Maßgabe des Rb<br />
„Einziehung Gegenseitigkeit“ liegen soweit bekannt kaum vor.<br />
Gleichwohl dürften die meisten EU-Mitgliedstaaten die Rb’e „Sicherstellung“ und „Einziehung Gegenseitigkeit“<br />
in innerstaatliches Recht transformiert haben. Eine diesbezügliche Übersicht zum Stand der<br />
Ratifizierungen kann über die Internetseite der EU oder aber über die polizeilichen Finanzermittler<br />
unter Rückgriff auf Extrapol beim BKA abgerufen werden.<br />
Im Übrigen gilt bei der Abwicklung entsprechender ausgehender Ersuchen im Grundsatz nichts anderes<br />
als bei der Behandlung eingehender Ersuchen.<br />
Bei ausgehenden Ersuchen nach Maßgabe des Rb „Sicherstellung“ sind im Regelfall zwei „Sicherstellungsentscheidungen“<br />
beizufügen, zum einen der generell-abstrakte Sicherungstitel, d.h. eine Beschlagnahmeanordnung<br />
nach § 111b Abs. 1 StPO oder ein dinglicher Arrest gemäß §§ 111b Abs. 2,<br />
589 BT-Drucks. 16/12320, S. 30.<br />
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