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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Teil V Internationale Vermögensabschöpfung 533<br />

Die Notwendigkeit effektiver bi- und multilateraler Strafverfolgung sowie (verdeckter) Finanzermittlungen<br />

und Vermögensabschöpfung liegt im Besonderen im Bereich der international organisierten (Wirtschafts-)Kriminalität,<br />

da deren Hauptmotiv im Erzielen von wirtschaftlichem Gewinn liegt 534 .<br />

Das bei der Staatsanwaltschaft Bochum geführte und im Zusammenhang mit weltweit manipulierten<br />

(Fußball-)Wetten stehende Ermittlungsverfahren u.a. gegen Ante Sapina hat genau dies bestätigt.<br />

Sowohl Wetteinsätze als auch mutmaßlich inkriminierte Wetterlöse sind über zahlreiche Banken im<br />

europäischen und asiatischen Raum transferiert worden; das Vermögen der Beschuldigten war dementsprechend<br />

weltweit angelegt und verteilt, so dass rein nationale Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung<br />

eindeutig zu kurz gegriffen hätten.<br />

Bei dergestalt komplexen Verfahren sehen sich die Strafverfolgungsbehörden mit einer Vielzahl von<br />

Schwierigkeiten konfrontiert, die zum einen in taktischen Fragestellungen liegen und zum anderen in<br />

unterschiedlichen Rechts- und Rechtshilfesystemen und damit einhergehend divergierenden Begrifflichkeiten<br />

begründet sind.<br />

Frage:<br />

Über welchen Maßnahmenkatalog sollte der europäische Rechtshilfeverkehr insbesondere<br />

bei der internationalen Vermögensabschöpfung verbessert werden?<br />

Vor diesem Hintergrund verfolgen die europäischen Gremien insbesondere seit der Sondertagung des<br />

Europäischen Rates im finnischen Tampere das Ziel, den europäischen Rechtshilfeverkehr über bestimmte<br />

einheitliche Standards zu verbessern 535 . Dazu zählen<br />

der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen<br />

der Grundsatz der gegenseitigen Verfügbarkeit (von Informationen).<br />

Diese Begrifflichkeiten sind allerdings irreführend. Sie bedeuten nicht, dass beispielsweise bei einem in<br />

Deutschland eingehenden Rechtshilfeersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Verfallsentscheidung<br />

im Rahmen der Exequaturentscheidung das Anerkenntnis ohne jede Prüfung in einen deutschen<br />

Titel umgesetzt und anschließend vollzogen würde. Vielmehr entfällt in bestimmten Bereichen lediglich<br />

das Erfordernis der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit als historisch gewachsene Ausprägung des Gegenseitigkeitsprinzips<br />

536 .<br />

Grundsätzlich hängen im herkömmlichen Rechtshilfeverkehr insbesondere Auslieferung<br />

(vgl. § 3 Abs. 1 IRG) und Vollstreckungshilfe (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG) davon ab, dass<br />

die Tat nach dem Recht beider Staaten strafbar und aktuell noch verfolgbar ist 537 . Hierfür<br />

genügt es, wenn die Tat „bei sinngemäßer Umstellung“ des Sachverhalts den Anforderungen<br />

des Rechts des ersuchten Staats entspricht 538 .<br />

533<br />

Die nachfolgende Darstellung ist angelehnt an einen Vortrag zum Thema „Internationale Vermögensabschöpfung“,<br />

den der Verfasser im Rahmen der einmal im Jahr stattfindenden gemeinsamen Herbsttagung von Polizei<br />

und Justiz „Finanzermittlungen – Neuerungen, Polizei und Justiz“ am 16. November 2011 in der <strong>Justizakademie</strong><br />

NRW in Recklinghausen gehalten hat.<br />

534<br />

Vgl. Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Rn. 238 ff.<br />

535<br />

Vgl. hierzu auch Hackner, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.<br />

Auflage 2011, HT Einführung Rn. 53-57.<br />

536<br />

Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Rn. 25.<br />

537<br />

Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Rn. 25.<br />

538<br />

Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2003, Rn. 26; Schomburg/Hackner,<br />

Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011,<br />

§ 49 IRG Rn. 8 ff.<br />

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