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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

13. Rechtshilfe in Strafsachen<br />

Um sich der justiziellen Rechtshilfe im Zusammenhang mit internationalen/er Finanzermittlungen und<br />

Vermögensabschöpfung zu nähern, ist es zunächst notwendig, sich mit den wichtigsten Grundprinzipien<br />

des strafrechtlichen Rechtshilfeverkehrs zu befassen. Das gilt insbesondere für die Implementierungstechnik<br />

der diesbezüglichen Rahmenbeschlüsse des Europäischen Rates in das IRG selbst, die<br />

von Lagodny als „gesetzestechnische Unzumutbarkeit“ oder an anderer Stelle als „kafkaesk“ bezeichnet<br />

werden 540 .<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 IRG richtet sich der (vertraglose) Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen<br />

Angelegenheiten 541 (vgl. auch § 1 Abs. 2 IRG) grundsätzlich nach eben diesem Gesetz.<br />

Ihm obliegen traditionell drei Gebiete:<br />

3. Auslieferung<br />

4. Vollstreckungshilfe und<br />

5. sonstige („kleine“) Rechtshilfe.<br />

Relevant für die Vermögensabschöpfung sind nur die beiden zuletzt genannten Bereiche der Rechtshilfe.<br />

Demgemäß fallen internationale Finanzermittlungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen i.S.d.<br />

§§ 111b ff. StPO grundsätzlich in den Bereich der sonstigen Rechtshilfe respektive die internationale<br />

Vollstreckung von Verfalls- und Einziehungsentscheidungen in den Bereich der Vollstreckungshilfe,<br />

wobei zur Absicherung eines solchen (ausländischen) Vollstreckungstitels bereits im Vorfeld Sicherungsmaßnahmen<br />

als zulässig anzusehen sind (vgl. §§ 58 Abs. 3, 89 IRG).<br />

Der in § 1 Abs. 1 und 2 IRG bezeichnete Grundsatz erfährt über die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IRG<br />

jedoch eine wesentliche Einschränkung. Danach gehen Regelungen in völkerrechtlichen (bi- oder multilateralen)<br />

Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht als lex specialis<br />

geworden sind, den Vorschriften des IRG vor. Für die Praxis bedeutet dies, dass in jedem Fall geprüft<br />

werden muss, ob eine solch vorrangige Spezialregelung existiert 542 .<br />

Eine Rückausnahme davon ist in § 1 Abs. 4 IRG enthalten.<br />

Soweit es um Unterstützung bei einem Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union geht, richtet sich die Rechtshilfe nach dem IRG.<br />

Eine allgemeine quasi vor die Klammer gezogene Grenze der Rechtshilfe ergibt sich schließlich aus<br />

dem in § 73 IRG normierten „ordre public“-Vorbehalt: Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig,<br />

wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung respektive den in Artikel 6<br />

des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen zuwiderlaufen würde.<br />

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner<br />

543 .<br />

540 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 1<br />

IRG Rn. 31.<br />

541 Zur Begrifflichkeit: Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.<br />

Auflage 2011, § 1 IRG Rn. 2.<br />

542 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 1<br />

IRG Rn. 7.<br />

543 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, HT<br />

Einführung.<br />

154

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