Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
13. Rechtshilfe in Strafsachen<br />
Um sich der justiziellen Rechtshilfe im Zusammenhang mit internationalen/er Finanzermittlungen und<br />
Vermögensabschöpfung zu nähern, ist es zunächst notwendig, sich mit den wichtigsten Grundprinzipien<br />
des strafrechtlichen Rechtshilfeverkehrs zu befassen. Das gilt insbesondere für die Implementierungstechnik<br />
der diesbezüglichen Rahmenbeschlüsse des Europäischen Rates in das IRG selbst, die<br />
von Lagodny als „gesetzestechnische Unzumutbarkeit“ oder an anderer Stelle als „kafkaesk“ bezeichnet<br />
werden 540 .<br />
Gemäß § 1 Abs. 1 IRG richtet sich der (vertraglose) Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen<br />
Angelegenheiten 541 (vgl. auch § 1 Abs. 2 IRG) grundsätzlich nach eben diesem Gesetz.<br />
Ihm obliegen traditionell drei Gebiete:<br />
3. Auslieferung<br />
4. Vollstreckungshilfe und<br />
5. sonstige („kleine“) Rechtshilfe.<br />
Relevant für die Vermögensabschöpfung sind nur die beiden zuletzt genannten Bereiche der Rechtshilfe.<br />
Demgemäß fallen internationale Finanzermittlungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen i.S.d.<br />
§§ 111b ff. StPO grundsätzlich in den Bereich der sonstigen Rechtshilfe respektive die internationale<br />
Vollstreckung von Verfalls- und Einziehungsentscheidungen in den Bereich der Vollstreckungshilfe,<br />
wobei zur Absicherung eines solchen (ausländischen) Vollstreckungstitels bereits im Vorfeld Sicherungsmaßnahmen<br />
als zulässig anzusehen sind (vgl. §§ 58 Abs. 3, 89 IRG).<br />
Der in § 1 Abs. 1 und 2 IRG bezeichnete Grundsatz erfährt über die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IRG<br />
jedoch eine wesentliche Einschränkung. Danach gehen Regelungen in völkerrechtlichen (bi- oder multilateralen)<br />
Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht als lex specialis<br />
geworden sind, den Vorschriften des IRG vor. Für die Praxis bedeutet dies, dass in jedem Fall geprüft<br />
werden muss, ob eine solch vorrangige Spezialregelung existiert 542 .<br />
Eine Rückausnahme davon ist in § 1 Abs. 4 IRG enthalten.<br />
Soweit es um Unterstützung bei einem Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union geht, richtet sich die Rechtshilfe nach dem IRG.<br />
Eine allgemeine quasi vor die Klammer gezogene Grenze der Rechtshilfe ergibt sich schließlich aus<br />
dem in § 73 IRG normierten „ordre public“-Vorbehalt: Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig,<br />
wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung respektive den in Artikel 6<br />
des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen zuwiderlaufen würde.<br />
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner<br />
543 .<br />
540 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 1<br />
IRG Rn. 31.<br />
541 Zur Begrifflichkeit: Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.<br />
Auflage 2011, § 1 IRG Rn. 2.<br />
542 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 1<br />
IRG Rn. 7.<br />
543 Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, HT<br />
Einführung.<br />
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