Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
Lösung zu Fall 11<br />
Hier hat ausschließlich die A. GmbH 100.000,- Euro erlangt. Da das Erlangte im Original<br />
nicht mehr vorhanden ist, kommt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz<br />
gem. § 73a Satz 1 Alt. 2 StGB infrage, die grundsätzlich trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens<br />
noch möglich ist 87 . Allerdings bleibt zu prüfen, ob nicht ein Härtefall<br />
nach § 73c StGB gegeben ist, der den Verfall (anteilig) ausschließt.<br />
Trotz Vorliegens einer so genannten „Ein-Mann-GmbH“ ist der Durchgriff auf A. als<br />
Organ ausgeschlossen. Die Vermögenssphären des handelnden Organs und der Gesellschaft,<br />
die den Vermögenszuwachs unmittelbar erzielt hat, sind streng voneinander<br />
zu trennen. Die Rechtsprechung lässt nur in besonderen Ausnahmefällen den<br />
Rückgriff auf den Täter oder Teilnehmer zu. Voraussetzung dafür wäre, dass sich<br />
dessen Vermögensbilanz selbst geändert hat; die nur rein faktische Möglichkeit, über<br />
das Geschäftskonto der Gesellschaft zu verfügen, reicht indes nicht aus.<br />
Derartige, einen Rückgriff rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass<br />
der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung<br />
zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber<br />
nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die<br />
Gesellschaft zugleich an den Täter weitergeleitet wird 88 .<br />
Lösung Fall 12<br />
Vorliegend hat A. im faktischen Interesse seiner Ehefrau gehandelt, bei der sich ein<br />
Vermögenszuwachs eingestellt hat. § 73 Abs. 3 StGB ist unmittelbar anwendbar. 89 .<br />
(2) Verschiebungsfall (mit Durchgangserwerb beim Tatbeteiligten)<br />
Fall 13<br />
A. und B. haben den Verkauf von 1 Kg Heroin gewinnbringend abgewickelt und daraus<br />
einen Gesamterlös von 100.000,- Euro erzielt, den sie anteilig untereinander aufteilen.<br />
A., der aufgrund einschlägiger Vorerfahrungen mit Finanzermittlungen der Polizei<br />
rechnet, bittet seinen Freund C., das Geld für ihn treuhänderisch anzulegen. C.<br />
kommt der Bitte nach und deponiert den Betrag auf einem von ihm eigens neu begründeten<br />
Konto bei der S-Bank. B. hingegen wendet 25.000,- Euro unentgeltlich<br />
seiner gutgläubigen Freundin F. zu; die übrigen 25.000,- Euro deponiert er bei D.,<br />
der eine ungefähre Ahnung von der Herkunft der Gelder hat. D. erhält absprachegemäß<br />
im Vorhinein 1.000,- Euro Honorar für seine Tätigkeit.<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH werden auch die so genannten Verschiebungsfälle vom Anwendungsbereich<br />
des § 73 Abs. 3 StGB erfasst 90 .<br />
87<br />
Vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05.<br />
88<br />
BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006, 2 BvR 820/06, Rn. 27; BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126<br />
- zitiert nach juris -.<br />
89<br />
Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Auflage, S. 72.<br />
90<br />
BGH, Urteil vom 19.10.1999, 5 StR 336/99; vgl. hierzu auch Schmidt, Leipziger Kommentar (LK), StGB, 12.<br />
Auflage, 2010, Bd. 3, § 73 Rn. 54 ff.; Joecks, Münchener Kommentar (MK), StGB, 2005, Bd. 2/1, § 73 Rn. 52<br />
ff.; Hofmann, wistra 2008, 401 ff.; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />
4. Aufl., 2010, S. 70 ff.; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 284 ff.<br />
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