26.04.2013 Aufrufe

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Lösung zu Fall 11<br />

Hier hat ausschließlich die A. GmbH 100.000,- Euro erlangt. Da das Erlangte im Original<br />

nicht mehr vorhanden ist, kommt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz<br />

gem. § 73a Satz 1 Alt. 2 StGB infrage, die grundsätzlich trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens<br />

noch möglich ist 87 . Allerdings bleibt zu prüfen, ob nicht ein Härtefall<br />

nach § 73c StGB gegeben ist, der den Verfall (anteilig) ausschließt.<br />

Trotz Vorliegens einer so genannten „Ein-Mann-GmbH“ ist der Durchgriff auf A. als<br />

Organ ausgeschlossen. Die Vermögenssphären des handelnden Organs und der Gesellschaft,<br />

die den Vermögenszuwachs unmittelbar erzielt hat, sind streng voneinander<br />

zu trennen. Die Rechtsprechung lässt nur in besonderen Ausnahmefällen den<br />

Rückgriff auf den Täter oder Teilnehmer zu. Voraussetzung dafür wäre, dass sich<br />

dessen Vermögensbilanz selbst geändert hat; die nur rein faktische Möglichkeit, über<br />

das Geschäftskonto der Gesellschaft zu verfügen, reicht indes nicht aus.<br />

Derartige, einen Rückgriff rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass<br />

der Täter die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung<br />

zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber<br />

nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die<br />

Gesellschaft zugleich an den Täter weitergeleitet wird 88 .<br />

Lösung Fall 12<br />

Vorliegend hat A. im faktischen Interesse seiner Ehefrau gehandelt, bei der sich ein<br />

Vermögenszuwachs eingestellt hat. § 73 Abs. 3 StGB ist unmittelbar anwendbar. 89 .<br />

(2) Verschiebungsfall (mit Durchgangserwerb beim Tatbeteiligten)<br />

Fall 13<br />

A. und B. haben den Verkauf von 1 Kg Heroin gewinnbringend abgewickelt und daraus<br />

einen Gesamterlös von 100.000,- Euro erzielt, den sie anteilig untereinander aufteilen.<br />

A., der aufgrund einschlägiger Vorerfahrungen mit Finanzermittlungen der Polizei<br />

rechnet, bittet seinen Freund C., das Geld für ihn treuhänderisch anzulegen. C.<br />

kommt der Bitte nach und deponiert den Betrag auf einem von ihm eigens neu begründeten<br />

Konto bei der S-Bank. B. hingegen wendet 25.000,- Euro unentgeltlich<br />

seiner gutgläubigen Freundin F. zu; die übrigen 25.000,- Euro deponiert er bei D.,<br />

der eine ungefähre Ahnung von der Herkunft der Gelder hat. D. erhält absprachegemäß<br />

im Vorhinein 1.000,- Euro Honorar für seine Tätigkeit.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH werden auch die so genannten Verschiebungsfälle vom Anwendungsbereich<br />

des § 73 Abs. 3 StGB erfasst 90 .<br />

87<br />

Vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05.<br />

88<br />

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006, 2 BvR 820/06, Rn. 27; BGH, Urteil vom 30.05.2008, 1 StR 166/07, Rn. 126<br />

- zitiert nach juris -.<br />

89<br />

Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Auflage, S. 72.<br />

90<br />

BGH, Urteil vom 19.10.1999, 5 StR 336/99; vgl. hierzu auch Schmidt, Leipziger Kommentar (LK), StGB, 12.<br />

Auflage, 2010, Bd. 3, § 73 Rn. 54 ff.; Joecks, Münchener Kommentar (MK), StGB, 2005, Bd. 2/1, § 73 Rn. 52<br />

ff.; Hofmann, wistra 2008, 401 ff.; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,<br />

4. Aufl., 2010, S. 70 ff.; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 284 ff.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!