26.04.2013 Aufrufe

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Zusammenfassung 2<br />

§ 73d StGB ist im Kern beweisrechtlicher Natur und stellt einen Auffangtatbestand dar.<br />

Nur die „Anlasstat“ muss eine auf § 73d StGB verweisende Katalogtat sein; im Übrigen<br />

muss zur sicheren Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die abzuschöpfenden Gegenstände<br />

aus anderen rechtswidrigen, im Einzelnen aber nicht näher konkretisierbaren<br />

Herkunftstaten herrühren.<br />

Eine Schätzung nach § 73b StGB kommt immer nur hinsichtlich des Umfangs, nicht hingegen<br />

bezüglich des „Ob“ des Verfalls in Betracht, und erfordert eine hinreichend sichere<br />

Schätzgrundlage.<br />

§ 73c StGB hat in der (revisionsgerichtlichen) Praxis eine enorme Bedeutung. Es besteht<br />

ein Prüfungsvorrang des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber der Generalklausel des §<br />

73c Abs. 1 Satz 1 StGB. Daraus folgt u.a., dass eine unbillige Härte nicht alleine deswegen<br />

angenommen werden kann, wenn das Erlangte im Vermögen des Verfallsbetroffenen<br />

nicht mehr vorhanden ist.<br />

65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!