Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
Zusammenfassung 2<br />
§ 73d StGB ist im Kern beweisrechtlicher Natur und stellt einen Auffangtatbestand dar.<br />
Nur die „Anlasstat“ muss eine auf § 73d StGB verweisende Katalogtat sein; im Übrigen<br />
muss zur sicheren Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die abzuschöpfenden Gegenstände<br />
aus anderen rechtswidrigen, im Einzelnen aber nicht näher konkretisierbaren<br />
Herkunftstaten herrühren.<br />
Eine Schätzung nach § 73b StGB kommt immer nur hinsichtlich des Umfangs, nicht hingegen<br />
bezüglich des „Ob“ des Verfalls in Betracht, und erfordert eine hinreichend sichere<br />
Schätzgrundlage.<br />
§ 73c StGB hat in der (revisionsgerichtlichen) Praxis eine enorme Bedeutung. Es besteht<br />
ein Prüfungsvorrang des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber der Generalklausel des §<br />
73c Abs. 1 Satz 1 StGB. Daraus folgt u.a., dass eine unbillige Härte nicht alleine deswegen<br />
angenommen werden kann, wenn das Erlangte im Vermögen des Verfallsbetroffenen<br />
nicht mehr vorhanden ist.<br />
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