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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Fortführung Fall 32:<br />

Kurz vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wird auch G3 zur Zwangsvollstreckung zugelassen.<br />

Ferner ist G4 aus „freiem“ Vermögen des B. entschädigt worden.<br />

Mit Ablauf der 3-Jahres-Frist realisiert sich schlussendlich - kraft Gesetzes - der staatliche Auffangrechtserwerb<br />

dergestalt, dass der Staat entweder die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte<br />

entsprechend § 73e Abs. 1 StGB oder aber in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten<br />

Betrages einen Zahlungsanspruch erwirbt, jedoch abzüglich etwaiger (anteiliger) Kompensationen<br />

des Tatverletzten nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 – 4 StPO.<br />

Zugleich kann der Staat nach § 111i Abs. 5 Satz 2 in Vollziehung dinglicher Arreste erworbene Pfändungspfandrechte<br />

bzw. Arresthypotheken verwerten, wobei Erlös und hinterlegtes Geld dem Staat<br />

zufallen. (Sicherungs-)Pfandrecht bzw. Hypothek wandeln sich mithin um in ein Vollstreckungspfandrecht<br />

bzw. in eine auf Antrag hin einzutragende Zwangshypothek, aus Letzterer die Zwangsversteigerung<br />

betrieben werden kann 455 .<br />

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 111i Abs. 5 Satz 4 StPO:<br />

Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO begründete Zahlungsanspruch<br />

auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs<br />

zurückbleibt.<br />

Gemäß § 111i Abs. 6 StPO ist der Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5<br />

Satz 1 StPO durch das Gericht des ersten Rechtszugs mittels Beschluss deklaratorisch festzustellen 456 ,<br />

wobei im Tenor die Kennzeichnung gesamtschuldnerisch haftender Täter etc. in diesem Fall geboten<br />

ist 457 .<br />

Vorher sind hiervon Betroffene unter entsprechender Anwendung des § 111l Abs. 4 Satz 1 StPO nach<br />

§ 111i Abs. 6 Satz 2 StPO anzuhören.<br />

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 111i Abs. 6 Satz 3 StPO).<br />

Lösung der Fortführung Fall 32:<br />

Infolge der Entschädigung von G3 und G4 sind nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

StPO weitere Abzüge in Höhe von insgesamt 20.000,- Euro vorzunehmen.<br />

Der Staat hat mithin einen Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 60.000,- Euro gegen<br />

A. und B. unter Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen Haftung erworben.<br />

Die Verwertung der Pfändungspfandrechte der noch freien Vermögenssicherungen<br />

kann insoweit zu einem Maximalerlös von 40.000,- Euro führen, deren Realisierung<br />

den dann noch offenen Anspruch von 20.000,- Euro erlöschen lässt.<br />

Der Beschlusstenor nach § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO könnte daher wie folgt lauten:<br />

„Es wird festgestellt, dass der Staat nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO gegen A. und B.<br />

einen Zahlungsanspruch in Höhe von 60.000,- Euro unter Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen<br />

Haftung erworben hat“.<br />

V Ausgleichsanspruch nach § 111i Abs. 7 StPO<br />

§ 111i Abs. 7 StPO sieht einen Ausgleichsanspruch des vom Auffangrechtserwerb Betroffenen gegen<br />

den Staat unter der Voraussetzung vor, dass er über Beschlagnahme oder dinglichen Arrest die gesicherten<br />

Ansprüche des Verletzten nach Ablauf der 3-Jahres-Frist (anteilig) befriedigt hat. Ansonsten<br />

käme es zu einer zweifachen Inanspruchnahme des Täters, Teilnehmers oder Drittempfängers, die mit<br />

Sinn und Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu vereinbaren wäre (vgl. oben).<br />

Ausschlussgründe sind in § 111i Abs. 7 Satz 2 StPO normiert.<br />

455 Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111i Rn. 15.<br />

456 Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111i Rn. 17 m.w.N.<br />

457 Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10 Rn.<br />

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