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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

1.2 Der Verfall nach § 73 StGB<br />

1.2.1 Übersicht und Einleitung<br />

Verfall - § 73 StGB<br />

Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4<br />

Muss-Vorschrift<br />

Erlangtes<br />

Etwas<br />

Gericht ordnet den Verfall an<br />

Wirkung des Verfalls<br />

§ 73 e StGB<br />

Satz 1<br />

Rechtswidrige Tat<br />

Täter oder Teilnehmer hat für<br />

die Tat oder aus der Tat etwas<br />

erlangt<br />

Das verfallene „Etwas“ geht mit<br />

Rechtskraft des Urteils kraft<br />

Gesetzes ins Eigentum/Vermögen<br />

des Staates<br />

über, wenn es dem von der<br />

Anordnung Betroffenen zu diesem<br />

Zeitpunkt gehört oder zusteht.<br />

Satz 1<br />

Muss-Vorschrift<br />

Nutzungen<br />

Satz 2<br />

Kann-Vorschrift<br />

Surrogate<br />

„Drittempfänger“<br />

Muss-Vorschrift<br />

Vertreter-<br />

klausel<br />

„Dritteigentümer“<br />

Muss-Vorschrift<br />

Drittverfallsklausel<br />

Satz 2<br />

Rechtswidrige Tat<br />

Täter oder Teilnehmer hat aus<br />

der Tat etwas erlangt<br />

Gericht ordnet keinen Verfall<br />

an, soweit Verletzten aus der<br />

Tat Ansprüche zustehen<br />

Ansprüche der Geschädigten<br />

können gem. § 111 b Abs. 5<br />

StPO gesichert werden<br />

Geschädigte können in der Frist<br />

des § 111 i StPO auf das gesicherte<br />

„Etwas“ zurückgreifen<br />

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