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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Lösung Fall 30:<br />

Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Zulassungsbeschluss des Amtsgerichts<br />

eingelegte sofortige Beschwerde hat teilweise Aussicht auf Erfolg.<br />

Allerdings ist die Zulassung im Hinblick auf die Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide<br />

für das Jahr 2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der „Anspruch<br />

aus der Tat“ im Sinne des § 111g StPO bezieht sich nicht nur auf die Hauptforderung<br />

(= Erlangtes aus der Tat), sondern darüber hinaus auch auf die Zinsen und<br />

Säumniszuschläge.<br />

Demgegenüber ist der Steueranspruch bezüglich des Veranlagungszeitraums 2008<br />

nicht im Sinne des § 111g StPO privilegiert. Es ist insoweit weder ein strafrechtlicher<br />

Hintergrund zu erkennen noch war eine etwaige diesbezügliche Steuerstraftat Gegenstand<br />

des Ermittlungsverfahrens respektive des dinglichen Arrestes 415 . Die Pfändungsmaßnahme<br />

des Finanzamtes in Vollziehung ihres ESt-Bescheides 2008 ist mithin<br />

gegenüber dem staatlichen Arrestvollzug relativ unwirksam.<br />

Da es desweiteren für das Verhältnis mehrerer Tatverletzter untereinander nicht auf<br />

den Zeitpunkt der Zulassung, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des Pfändungspfandrechts<br />

ankommt, kann i.E. G1 als erster der Gläubiger keine privilegierte<br />

Befriedigung mehr erfahren, da das gesicherte Restvermögen in Höhe von 35.000,-<br />

Euro G2, G3, G4, G5 und G6, die zeitlich vor G1 die Zwangsvollstreckung betrieben<br />

haben, vorrangig eröffnet ist.<br />

Alles Weitere ist dann davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt diese Gläubiger ihr jeweiliges<br />

Pfändungspfandrecht erworben haben.<br />

c. Die Zulassung nach § 111h StPO<br />

§ 111h StPO ist strukturell ähnlich wie § 111g StPO aufgebaut, erfasst vom Anwendungsbereich her<br />

jedoch nur die Arrestvollziehung des Staates in Grundstücke bzw. - in Analogie - in grundstücksgleiche<br />

Rechte 416 und - dem gleichgestellt - in Schiffe, Schiffsbauwerke sowie Luftfahrzeuge (§ 111h Abs. 4<br />

StPO).<br />

Antrags- und Prüfungsumfang werden bestimmt durch § 111h Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 111g Abs. 2 Satz<br />

2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 StPO. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Zulassung<br />

nach § 111g StPO verwiesen werden.<br />

Folge der Zulassung ist, dass der hiervon Privilegierte unter Vorlage des Zulassungsbeschlusses<br />

gegenüber dem Grundbuchamt eine Rangänderung nach § 880 BGB mit<br />

der Folge verlangen kann, dass jene durch den Vollzug des StPO-Arrestes begründete<br />

Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt.<br />

Im Übrigen gilt – parallel zur Regelung des § 111g Abs. 3 Satz 5 StPO – nach § 111h Abs. 1 Satz 2<br />

StPO, dass der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang nicht dadurch verloren geht, dass der Arrest<br />

aufgehoben wird.<br />

Die Option des Schadensersatzes durch den Verletzten ist in § 111h Abs. 3 StPO geregelt.<br />

Es versteht sich ferner von selbst, dass im Zulassungsbeschluss – anders als bei § 111g StPO – das<br />

betreffende Grundstück individualisiert zu bezeichnen ist.<br />

415 Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, III – 2 Ws 46/12<br />

416 Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111h Rn. 1.<br />

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