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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />

12.1 Absicherung originär staatlicher Ansprüche auf Verfall (von Wertersatz) etc.<br />

Frage:<br />

Nach was ist weiter zu differenzieren und warum?<br />

Abgesehen davon, dass sich dem Vorgenannten entsprechend staatlich veranlasste vorläufige Sicherungsmaßnahmen<br />

gemessen an den Vorgaben der §§ 88, 89, 129 ff. InsO dem Grunde nach als insolvenzfest<br />

erweisen müssen, ist beim diesbezüglichen Schutz staatlicher Ansprüche auf Verfall (von<br />

Wertersatz) etc. nach den §§ 73 ff., 74 ff. StPO weiter zu differenzieren nach jeweiligem Sicherungstitel<br />

und unterschiedlichen Rechtswirkungen ihrer Vollziehung.<br />

Folge einer ausgebrachten Beschlagnahmeanordnung nach § 111b Abs. 1 StPO ist nach § 111c Abs. 5<br />

StPO ein Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB. Fraglich bleibt daher dessen rechtlicher Fortbestand<br />

im eröffneten Insolvenzverfahren. Dies richtet sich nach der Bestimmung des § 80 Abs. 2 InsO.<br />

Im Ergebnis verliert das Veräußerungsverbot gem. § 111c Abs. 5 StPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Schuldners seine Wirkung 495 .<br />

Nach Auffassung des BGH wirkt das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO nur relativ i.S.d. §<br />

80 Abs. 2 Satz 1 InsO. Im Übrigen folge die Insolvenzfestigkeit der Beschlagnahme auch nicht aus §<br />

80 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Beschlagnahme eines Rechts nach § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO werde zwar<br />

durch „Pfändung“ bewirkt, indes gelten insoweit die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß, nämlich für<br />

den Vorgang der Pfändung als solchen und nicht auch für die Rechtsfolgen, die sich allein aus § 111c<br />

Abs. 5 StPO ergeben. Folge einer Beschlagnahme sei daher – wie auch in den übrigen Fällen nach §<br />

111c Abs. 1, 2 und 4 StPO – kein Pfändungspfandrecht, sondern nur ein Veräußerungsverbot 496 .<br />

Soweit Greier auch bei einer vollzogenen Beschlagnahme für ein insolvenzfestes Absonderungsrecht<br />

eintritt, indes sich an anderer Stelle seines Beitrags der vorgenannten Entscheidung des BGH anschließt<br />

497 , dürfte es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben.<br />

Auf Antrag des Insolvenzverwalters sind daher beschlagnahmte Gegenstände freizugeben, was freilich<br />

nicht bedeuten muss, dass diese der Masse zufallen. Soweit Aussonderungsrechte von Verletzten aus<br />

Straftaten nach § 47 InsO bestehen, wird dieser Personenkreis außerhalb des Insolvenzverfahrens<br />

bedient.<br />

Die Rechtslage stellt sich bei einem vollzogenen dinglichen StPO-Arrest anders dar.<br />

Unbestritten folgt dem Arrestvollzug ein echtes Pfandrecht bzw. im Falle der Immobiliarvollstreckung<br />

eine echte Sicherungshypothek am Grundstück des Arrestbetroffenen. Beides unterliegt dem Anwendungsbereich<br />

des § 80 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit dem Grunde nach auch insolvenzfest 498 .<br />

Umstritten ist hingegen, ob hieraus trotz der Nachrangigkeit staatlicher Ansprüche auf Verfall und<br />

Einziehung von Wertersatz i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch ein Absonderungsrecht des Staates folgen<br />

kann.<br />

Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur bejaht dies und zwar unabhängig davon, ob schon<br />

über die Hauptsache entschieden wurde 499 , v.a. gestützt auf die vergleichbare Rechtslage bei der Voll-<br />

495 BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 41/05 m.w.N. auch für die ggt. Auffassung.<br />

496 BGH a.a.O.; so auch Malitz, NStZ 2002, 337 (341);Hees, ZIP 2004, 298 ff.; von Gleichenstein, ZIP 2008, 1151<br />

(1155); Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111c Rn. 12a, allerdings mit unklarer Begründung.<br />

497 Greier, ZInsO 2007, 953 ff.; vgl. hierzu auch von Gleichenstein, ZIP 2008, 1151 (1154).<br />

498 LG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2003, 8 Qs 86/03; OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003, 2 Ws 433/03;<br />

Greier, ZinsO 2007, 953 ff.; von Gleichenstein, ZIP 2008, 1151 (1159).<br />

499 OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2003, 2 Ws 433/03; KG, Beschluss vom 06.07.2005, 2 AR 85/05; KG, Beschluss<br />

vom 11.07.2008, 3 Ws 137/08; Greier, ZInsO 2007, 953 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, §<br />

111d Rn. 15a; Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2011, Vor §§ 111b – 111p Rn. 19; a.A. Markgraf,<br />

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