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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

1.2.6 Erlangen Mehrerer<br />

I Einführung<br />

In der staatsanwaltschaftlichen Praxis überwiegen Fallgestaltungen, bei denen nicht nur ein, sondern<br />

mehrere Täter und/oder Teilnehmer ggf. auch neben Dritten (im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB) entweder<br />

zeitgleich – etwa im Rahmen der gemeinsamen Aufbewahrung der Tatbeute – oder zeitlich sukzessive<br />

nacheinander – beispielsweise bei einem arbeitsteilig abgewickelten BtM-Geschäft – strafbewehrt<br />

(gemeinschaftlich) erlangt haben. Vergleichbare Konstellationen im Zivilrecht werden auf<br />

Rechtsfolgenseite über die Figur der gesamtschuldnerischen Haftung (§§ 823, 830, 840 i.V.m. 422 ff.<br />

BGB) gelöst.<br />

Im Strafrecht ist es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine an § 426<br />

BGB angelehnte gesamtschuldnerische Haftung im Verhältnis von Tätern, Teilnehmern<br />

und Drittempfängern zum Tragen kommt und welche Folgen daraus für bereits im Ermittlungsverfahren<br />

nach §§ 111b ff. StPO veranlasste vorläufige Sicherungsmaßnahmen<br />

oder den staatlichen Auffangrechtserwerb nach § 111i StPO zu ziehen sind.<br />

II Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung<br />

Fall 19:<br />

A. und B. haben gemeinsam den Verkauf von 1 kg Heroin, das sie zuvor in den Niederlanden<br />

erworben hatten, geplant. Die eigentliche Tat ist entsprechend der gemeinsam<br />

erfolgten Absprache dergestalt arbeitsteilig durchgeführt worden, dass B.<br />

zunächst mögliche Kaufinteressenten eruierte, im Anschluss daran jedoch A. den<br />

Verkauf vornahm und den Gesamterlös in Höhe von 100.000,- Euro in bar vereinnahmte.<br />

Danach lieferte A. den Betrag an B. ab, der ihn in einem Schließfach deponierte.<br />

Ob und in welchem Umgang später eine Aufteilung erfolgt ist, konnte nicht<br />

geklärt werden.<br />

Fall 20114 :<br />

A., B. und C. haben geplant, einen Spielclub zu überfallen, von dem sie wussten,<br />

dass dort illegales Glückspiel betrieben wird. Entsprechend dieses gemeinsam gefassten<br />

Tatplans betraten A., B. und C. die Lokalität, wobei der A. die Gäste unter Vorhalt<br />

einer Schusswaffe resp. eines einer Schusswaffe täuschend ähnlich aussehenden Gegenstandes<br />

aufforderte, sich hinzulegen. Nachdem die Anwesenden dem nachgekommen<br />

waren, durchsuchten B. und C. die am Boden Liegenden und nahmen einem<br />

Gast 22.000,- Euro, einem weiteren 3.500,- Euro und dem Betreiber des Cafés 500,-<br />

Euro ab. Danach flüchteten sie vom Tatort und fuhren gemeinsam zwei Orte in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

an. Nicht geklärt werden konnte, ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten<br />

das erbeutete Geld im Einzelnen untereinander aufgeteilt haben; es konnte<br />

lediglich festgestellt werden, dass der B. davon mindestens 5.500,- Euro erhalten<br />

hatte, die er zum Kauf eines Pkw Audi A3 verwandte.<br />

114 Angelehnt an BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10.<br />

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