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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Zunächst bestimmt § 111g Abs. 1 StPO, dass die vom Tatgeschädigten betriebene Zwangsvollstreckung<br />

oder Arrestvollziehung nicht gegen den staatlichen Beschlagnahme- und Arrestvollzug<br />

wirkt, mithin gegenüber der Staatsanwaltschaft als Sicherungsgläubigerin nicht relativ unwirksam<br />

ist.<br />

Um den Schutz und die Privilegierung des von § 111b Abs. 5 StPO umfassten Personenkreises<br />

abzurunden, führt § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO ferner zu einer zeitlichen Rückwirkungsfiktion derart,<br />

dass der Verletzte so behandelt wird, als ob er seine Pfändungen bereits zum Zeitpunkt der<br />

staatlichen Sicherungsmaßnahmen ausgebracht hätte.<br />

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass etwaige Verfügungen des Beschlagnahme- oder Arrestbetroffenen<br />

über das sichergestellte Vermögen oder Pfändungen nicht privilegierter (Allgemein-<br />

)Gläubiger, die staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmen und Pfändungen nachgefolgt sind, gegenüber<br />

dem Verletzten nicht wirksam sind.<br />

Schließlich ergibt sich aus § 111g Abs. 3 Satz 5 StPO, dass diese Rechtsfolgen von der zwischenzeitlichen<br />

Aufhebung der Sicherungstitel unberührt bleiben.<br />

Zum Zulassungstenor:<br />

Nicht rechtmäßig ist die folgende Tenorierung:<br />

„Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts Düsseldorf in das Vermögen des Beschuldigten<br />

A. wird zugelassen“.<br />

Stattdessen muss es heißen 412 :<br />

„Die Zwangsvollstreckung des Finanzamts Düsseldorf in das von der Staatsanwaltschaft<br />

Düsseldorf gesicherte Vermögen des Beschuldigten A. wird zugelassen“.<br />

Ob zusätzlich noch eine Einzelaufstellung des bis zum Zeitpunkt der Zulassung gesicherten Vermögens<br />

erforderlich ist, ist umstritten 413 .<br />

Einerseits mag eine derartige Konkretisierung für den Drittschuldner hilfreich sein, andererseits müsste<br />

bei nachträglich erfolgten Sicherungen ein ergänzender Beschluss folgen, was nicht unbedingt verfahrensökonomisch<br />

wäre.<br />

Da sich die Rechtsfolgen der Zulassung aus dem Gesetz ergeben, dürfte es prinzipiell ausreichen,<br />

wenn der Verletzte nach eigener Pfändung und unter Vorlage des rechtskräftigen Zulassungsbeschlusses<br />

gegenüber dem Drittschuldner beispielsweise die Überweisung einer gepfändeten Forderung begehrt.<br />

(3) Sonstiges<br />

In der Praxis verlangen dagegen insbesondere Banken und Versicherungen zusätzlich<br />

die Freigabe der staatsanwaltschaftlichen Pfändung, welche dann deklaratorisch auch<br />

vorgenommen werden sollte, um das Verfahren abzuschließen.<br />

Zum Schluss bleibt der Hinweis auf § 111g Abs. 4 StPO, der eine Schadensersatzpflicht des Verletzten<br />

für jene Fälle vorsieht, in denen entweder die rechtskräftige Zulassung zu Unrecht erfolgt ist oder der<br />

Verfall aus anderen als in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB liegenden Gründen ausscheidet 414 .<br />

412 Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2010, III – 2 Ws 177/10.<br />

413 Vgl. Land Niedersachsen, Vermögensabschöpfung – Leitfaden zur Rückgewinnungshilfe, 2010, Anlage 11.<br />

414 Vgl. hierzu Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111g Rn. 12.<br />

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