Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil II Verfahrensrecht<br />
6.4 (Versehentlich) unterbliebene Verfallsanordnung<br />
Problematisch stellt sich die weitere Behandlung sichergestellter inkriminierter Vermögenswerte dar,<br />
wenn im rechtskräftigen Urteil Maßnahmen nach §§ 73 ff.; 74 ff. StGB (versehentlich) nicht getroffen<br />
wurden. Nach Meinung des OLG Celle kommt die Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den<br />
letzten Gewahrsamsinhaber nicht in Betracht, wenn diese durch strafbare Handlungen in den Besitz<br />
des Betreffenden gelangt sind, denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren,<br />
wenn der Staat sich anderenfalls am Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen<br />
und „Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern“ müsste 313 .<br />
Zusammenfassung<br />
Verknüpft mit dem spezifischen materiellen Recht sieht § 111b Abs. 1 und Abs. 2 StPO im<br />
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fakultativ die Möglichkeit vor, den staatlichen<br />
Anspruch auf Verfall und Einziehung über Beschlagnahme oder Arrestvollziehung abzusichern.<br />
Voraussetzungen für eine Beschlagnahmeanordnung resp. einen dinglichen Arrest sind<br />
Beschlagnahme-/Arrestanspruch, Beschlagnahme-/Arrestgrund und beim dinglichen Arest<br />
die Abwendungsbefugnis nach §§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. 923 ZPO.<br />
Bei der Darlegung des Beschlagnahme-/Arrestgrundes reicht die leerformelartige Wiederholung<br />
des Gesetztestextes des § 917 ZPO nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit der<br />
Darlegung konkreter Gründe. Die Anordnung der Beschlagnahme oder des Arrestes unterliegt<br />
grundsätzlich dem Richtervorbehalt (§ 111e StPO), während für den Vollzug der<br />
Maßnahmen u.a. die Staatsanwaltschaft verantwortlich zeichnet (§ 111f StPO).<br />
Mit der Beschlagnahme nach § 111c StPO wird ein relatives – nicht insolvenzfestes (vgl.<br />
§ 80 Abs. 2 Satz 1 InsO) - Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB begründet; grundsätzlich<br />
i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO insolvenzfeste Rechtsfolgen des Arrestvollzugs sind demgegenüber<br />
Verstrickung und Pfändungspfandrecht.<br />
313 OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2012, 1 Ws 7/12 m.w.N.; mit Anmerkungen von Schröder, FD-StrafR 2012,<br />
327687.<br />
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