26.04.2013 Aufrufe

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil II Verfahrensrecht<br />

6.4 (Versehentlich) unterbliebene Verfallsanordnung<br />

Problematisch stellt sich die weitere Behandlung sichergestellter inkriminierter Vermögenswerte dar,<br />

wenn im rechtskräftigen Urteil Maßnahmen nach §§ 73 ff.; 74 ff. StGB (versehentlich) nicht getroffen<br />

wurden. Nach Meinung des OLG Celle kommt die Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den<br />

letzten Gewahrsamsinhaber nicht in Betracht, wenn diese durch strafbare Handlungen in den Besitz<br />

des Betreffenden gelangt sind, denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren,<br />

wenn der Staat sich anderenfalls am Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen<br />

und „Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern“ müsste 313 .<br />

Zusammenfassung<br />

Verknüpft mit dem spezifischen materiellen Recht sieht § 111b Abs. 1 und Abs. 2 StPO im<br />

Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fakultativ die Möglichkeit vor, den staatlichen<br />

Anspruch auf Verfall und Einziehung über Beschlagnahme oder Arrestvollziehung abzusichern.<br />

Voraussetzungen für eine Beschlagnahmeanordnung resp. einen dinglichen Arrest sind<br />

Beschlagnahme-/Arrestanspruch, Beschlagnahme-/Arrestgrund und beim dinglichen Arest<br />

die Abwendungsbefugnis nach §§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. 923 ZPO.<br />

Bei der Darlegung des Beschlagnahme-/Arrestgrundes reicht die leerformelartige Wiederholung<br />

des Gesetztestextes des § 917 ZPO nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit der<br />

Darlegung konkreter Gründe. Die Anordnung der Beschlagnahme oder des Arrestes unterliegt<br />

grundsätzlich dem Richtervorbehalt (§ 111e StPO), während für den Vollzug der<br />

Maßnahmen u.a. die Staatsanwaltschaft verantwortlich zeichnet (§ 111f StPO).<br />

Mit der Beschlagnahme nach § 111c StPO wird ein relatives – nicht insolvenzfestes (vgl.<br />

§ 80 Abs. 2 Satz 1 InsO) - Veräußerungsverbot i.S.d. § 136 BGB begründet; grundsätzlich<br />

i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO insolvenzfeste Rechtsfolgen des Arrestvollzugs sind demgegenüber<br />

Verstrickung und Pfändungspfandrecht.<br />

313 OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2012, 1 Ws 7/12 m.w.N.; mit Anmerkungen von Schröder, FD-StrafR 2012,<br />

327687.<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!