Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
15. Wichtige internationale Gesetzesquellen<br />
Die folgenden Gesetzesquellen, die teilweise direkt oder im Wege der Transformation in das IRG nationales<br />
Recht geworden sind und dementsprechend unter § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 4 IRG fallen, sind<br />
nicht nur für Rechtshilfe im Allgemeinen, sondern auch für internationale Vermögensabschöpfung von<br />
Bedeutung.<br />
Auch hier beschränkt sich die Darstellung im Wesentlichen auf eine mehr numerische Auflistung.<br />
15.1 Bi- und multilaterale Übereinkommen im Sinne des § 1 Abs. 3 IRG<br />
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuRhÜbk<br />
– (BGBl. 1976 II S. 1799) und dessen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und vom 08. November<br />
2001<br />
Schengener Übereinkommen (SÜ) vom 14. Juni 1985 (GMBl. 1986 S. 79 ff.) und Schengener<br />
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993 S. 1013 ff.)<br />
Im SDÜ sind unter dem Titel III „Polizei und Sicherheit“ sowohl Regeln zur polizeilichen Zusammenarbeit<br />
insbesondere zum Informationsaustausch (Artikel 39 ff. SDÜ) als auch zum Rechtshilfeverkehr in<br />
Strafsachen (Artikel 48 ff. SDÜ) enthalten.<br />
Artikel 39 SDÜ stellt bei der polizeilichen Zusammenarbeit die Generalklausel dar, die eine umfassende<br />
Verpflichtung der Polizeidienste zur gegenseitigen Hilfeleistung bei der präventiven Bekämpfung und<br />
der Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe des nationalen Rechts statuiert. Im Kreise der Vertrags-<br />
und assoziierten Staaten sind daher auch gegenseitige Finanzermittlungen möglich, soweit hierfür kein<br />
Erledigungsvorbehalt der Justizbehörden besteht und keine Zwangsmaßnahmen erforderlich sind (Artikel<br />
39 Abs. 1 SDÜ).<br />
Im Übrigen dürfen schriftliche Auskünfte der ersuchten Partei als Beweismittel in einem justiziellen<br />
Ermittlungsverfahren des ersuchenden Staates nur dann verwertet werden, wenn die zuständige Justizbehörde<br />
des ersuchten Landes dem zustimmt; insoweit besteht ein justizieller Zustimmungsvorbehalt<br />
(Artikel 39 Abs. 2 SDÜ). Weiter ist auch hier der ordre public - Vorbehalt (§ 73 Satz 1 IRG) zu<br />
beachten.<br />
Neben dem Vertrag von Prüm vom 27. Mai 2005 - „Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden<br />
Zusammenarbeit, insbesondere bei der Bekämpfung von Terrorismus, der grenzüberschreitenden<br />
Kriminalität und illegalen Migration“ (BGBl. 2006 II S. 626) - und dem diesen Vertrag weitgehend<br />
in Unionsrecht überführenden Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der<br />
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung von Terrorismus und der<br />
grenzüberschreitenden Kriminalität (Abl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) soll der Rahmenbeschluss<br />
2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen<br />
und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union Artikel 39 SDÜ abschaffen.<br />
Zentral ist dabei das in Artikel 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses verankerte Gebot, ein<br />
Auskunftsersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates nicht anders zu behandeln als das<br />
einer innerstaatlichen Behörde (Diskriminierungsverbot) 544 .<br />
Daher darf die Übermittlung der erbetenen Informationen auch nur dann von einer justiziellen Entscheidung<br />
abhängig gemacht werden, wenn dies dergestalt für den Informationsaustausch im Inland<br />
ebenfalls vorgesehen ist 545 .<br />
Die in Artikel 48 ff. SDÜ enthaltenen Bestimmungen ergänzen das EuRhÜbk.<br />
Von besonderer Relevanz sind Artikel 51 Buchstabe a SDÜ, der am Erfordernis der Beiderseitigkeit der<br />
Strafbarkeit i.S.d. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a EuRhÜbk allerdings mit gewissen Einschränkungen<br />
festhält, und § 53 Abs. 1 SDÜ, der den Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen den Justizbehörden,<br />
also beispielsweise zwischen den Staatsanwaltschaften Bochum und Mailand erlaubt.<br />
Weitere relevante Übereinkommen i.S.d. § 1 Abs. 3 IRG sind nachfolgend:<br />
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr<br />
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137):<br />
544 Keber/Trautmann, Kriminalistik 2011, 355 (358).<br />
545 Keber/Trautmann, Kriminalistik 2011, 355 (358).<br />
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