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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Der Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 2 - 4 IRG stellt jedoch nur auf die Beziehung der Gegenstände<br />

zur Tat ab, verlangt indes nicht, dass die Gegenstände auch im ausländischen Verfahren dem<br />

Verfall oder der Einziehung unterliegen. Demzufolge ist es dem ersuchenden Staat nach deutschem<br />

Recht unbenommen, die herausgegebenen Gegenstände auch dem Geschädigten oder Eigentümer<br />

auszuhändigen 564 .<br />

c. § 67 IRG<br />

Nach § 67 IRG können neben einer Durchsuchung auch prozessuale Maßnahmen nach §§ 94, 98,<br />

111b Abs. 1, 111c angeordnet und vollzogen werden, gem. § 67 Abs. 1 IRG entweder nach oder sogar<br />

vor Eingang eines Ersuchens nach § 66 IRG und nach § 67 Abs. 2 IRG unter den Voraussetzungen des<br />

§ 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 IRG auch dann, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe<br />

der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist.<br />

d. Weiteres Verfahren<br />

Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 IRG bereitet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Entscheidung<br />

über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch; Bewilligungsbehörde ist vorliegend<br />

die Generalstaatsanwaltschaft 565 .<br />

Vorlage- und Rechtsschutzmöglichkeiten richten sich nach § 61 IRG.<br />

Maßnahmen nach § 67 IRG werden von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht beantragt (RiVASt<br />

Nr. 75) und von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind (§<br />

67 Abs. 3 Satz 1 IRG).<br />

Bei Gefahr im Verzug gilt § 67 Abs. 4 IRG.<br />

Bei seiner Prüfung hat das Amtsgericht nicht nur die innerstaatliche Vornahmeermächtigung, sondern<br />

ebenfalls die der Leistungsermächtigung zu prüfen 566 . Hält das Amtsgericht allerdings die Voraussetzungen<br />

der Leistungsermächtigung für nicht erfüllt, so muss es die Sache nach § 61 Abs. 1 Satz 1 IRG<br />

dem OLG vorlegen.<br />

Die Entscheidung des Amtsgerichts, die auf dem Beschlussweg erfolgt, kann mit der Beschwerde nach<br />

§ 304 StPO angegriffen werden. Bei Einwendungen gegen den Vollzug der Beschlagnahme nach §<br />

111c StPO ist gem. § 111f Abs. 5 die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu insgesamt<br />

§ 77 Abs. 1 IRG).<br />

Abgesehen vom Ausnahmefall des § 10 Abs. 2 IRG, der lediglich das Auslieferungsrecht betrifft, bleibt<br />

es bei dem Grundgedanken im Rechtshilferecht, dass eine Überprüfung der einem Rechtshilfeersuchen<br />

zugrundeliegenden Entscheidung bezogen auf die innerstaatlichen Voraussetzungen des Entscheidungsstaates<br />

insbesondere hinsichtlich des Tatverdachtes nicht vorgesehen ist 567 .<br />

Bewilligungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann, wenn noch kein Herausgabeersuchen<br />

nach § 66 IRG vorliegt.<br />

564<br />

Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 19 ff.<br />

565<br />

§ 74 Abs. 2 IRG i.V.m. Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11494) und RdErl. d. JM NRW<br />

und des IM NRW vom 1. Juli 2004 in der Fassung vom 22. August 2007 (JMBl. NRW S. 171), Eingehende Ersuchen<br />

Ziff. 3.<br />

566<br />

Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 67<br />

IRG Rn. 14.<br />

567<br />

Trautmann, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, Vor<br />

§ 94 IRG Rn. 8.<br />

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