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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

gelangen, die – im Ansatz – auch bei der Prüfung eines Härtefalls insbesondere nach § 73c Abs. 1<br />

Satz 2 Alt. 1 StGB mit denselben Erwägungen möglich wäre, allerdings unter Maßgabe der revisionsrechtlich<br />

nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit derartiger Ermessensentscheidungen der Tatsachengerichte.<br />

Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen 132 . Der Hauptvorwurf<br />

geht dahin, dass unterschiedliche und voneinander abzugrenzende Kriterien, einerseits die Notwendigkeit<br />

nach faktischer (Mit-)Verfügungsgewalt und andererseits andere Tatumstände wie fraglicher<br />

Zeitraum, Abreden der Tatbeteiligten und ihrer jeweiligen Täterschaft, unzulässig eine Vermischung<br />

erfahren haben 133 .<br />

IV Konsequenzen<br />

Sowohl im materiellen als auch im (Verfahrens-)Recht ergeben sich aus der Existenz dieser Rechtsfigur<br />

vielfältige Konsequenzen.<br />

Die gesamtschuldnerische Haftung dient zum einen dem nicht zu vernachlässigenden Schutz der dergestalt<br />

Verfallsbetroffenen, da der Zugriff des Staates auf das im Rahmen einer Tat Erlangte begrenzt<br />

ist. Dies gilt dem Grunde nach gleicherweise für im Ermittlungsverfahren nach §§ 111b ff. StPO veranlasste<br />

vorläufige Sicherungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der nicht zulässigen Übersicherung.<br />

Hierauf wird an späterer Stelle noch ausführlich einzugehen sein.<br />

Zum anderen werden die Zugriffsmöglichkeiten rein personell betrachtet erweitert, da der Staat als<br />

(Sicherungs-)Gläubiger die (taktische) Wahl hat, auf wen und welche Vermögenswerte in welcher<br />

Höhe Rückgriff genommen wird. Die hiermit zugewiesenen wirtschaftlichen Verlustrisiken werden dadurch<br />

verringert, dass dem Betroffenen die Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach §<br />

426 BGB mit den weiteren Tätern, Teilnehmern oder Drittempfängern offensteht 134 .<br />

Schließlich ergeben sich beim staatlichen Auffangrechtserwerb spezifische Fragestellungen, etwa in<br />

Bezug auf die Gestaltung des Feststellungstenors nach § 111i Abs. 2 StPO. Dies wird ebenfalls später<br />

erörtert werden.<br />

132 Vgl. Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. 2011, § 73 StGB Rn. 31 m.w.N.<br />

133 Wiedner a.a.O. m.w.N.<br />

134 BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10.<br />

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