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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Die nach dem altem Recht vor Einführung des § 111i Abs. 2 – 8 StPO (n.F.) mitunter aus der Not geborenen<br />

Lösungsansätze, welche das von vielen als unbillig empfundene Ergebnis, vorläufig gesicherte<br />

Vermögenswerte an den Täter trotz des Wissens um deren inkriminierte Herkunft wieder auskehren<br />

zu müssen, vermeiden wollten 330 , haben zwar nicht jede Bedeutung verloren 331 , sind aber teilweise<br />

nur noch mit Vorsicht anzuwenden. Ausführungen hierzu werden später ebenfalls noch erfolgen.<br />

330<br />

Vgl. hierzu nur Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4.<br />

Auflage 2010, S. 47 ff.<br />

331<br />

Vgl. hierzu Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111i Rn. 3 ff.<br />

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