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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

9. Materielles Recht<br />

9.1 Grundlagen<br />

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB schließt den Verfall aus, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen<br />

ist, dessen Erfüllung Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen<br />

würde; dies gilt gem. § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB auch für den erweiterten Verfall.<br />

Darüber hinaus ist § 73 Abs. 1 Satz 2 nicht nur beim Drittempfänger- und Dritteigentümerverfall, sondern<br />

auch beim (erweiterten) Verfall von Wertersatz zu beachten 332 .<br />

Dem Einziehungsrecht (§§ 74 ff. StGB) ist demgegenüber eine solche Regelung fremd.<br />

In bestimmten Konstellationen, im Besonderen bei der Konkurrenz von Verfalls- und Einziehungsansprüchen,<br />

wenn das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche (i.S.d. § 261 Abs. 7 StGB) zugleich<br />

das Erlangte etwa aus einer Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB darstellt, ist die Einziehung<br />

allerdings vor dem Hintergrund der „vorrangigen Wertentscheidung“ des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB<br />

beim „Geldwäscher“ gehindert, da anderenfalls diese Vorschrift zu Ungunsten der Verletzten aus der<br />

Vortat umgangen würde 333 .<br />

Im Übrigen schließt § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB den Verfallsausspruch nur dann aus, wenn der von der<br />

Maßnahme Betroffene aus der Tat etwas erlangt hat, das heißt ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs<br />

unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst Vermögenswerte zugeflossen sind.<br />

Sofern er hingegen Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun, demzufolge für<br />

die Tat erhalten hat, unterliegt das Erlangte schon nach dem Gesetzeswortlaut dem Verfall ohne<br />

Rücksicht auf Ansprüche Verletzter 334 .<br />

Die Abgrenzung kann in Einzelfällen allerdings schwierig sein 335 .<br />

332 Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2010, § 73 StGB Rn. 59.<br />

333 BGH, Beschluss vom 25.03.2010, 5 StR 518/09.<br />

334 BGH, Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11.<br />

335 Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.04.2009, 5 StR 401/08; BGH, Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11.<br />

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