Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />
Zudem: Wo liegt der Unterschied zwischen der nach der überwiegenden Rechtsprechung möglichen<br />
Absicherung originär staatlicher Ansprüche auf Verfall von Wertersatz und – wie vorliegend – der Absicherung<br />
eines dergestalt noch aufschiebend bedingten Anspruchs auf Auffangrechtswerb nach §<br />
111i Abs. 5 StPO?<br />
Konsequent zeigt sich hier Rönnau, der bei beiden Konstellationen die Ablehnung eines Absonderungsrechts<br />
favorisiert.<br />
Überhaupt scheint das Problem einer formaljuristischen Lösung wenig zugänglich zu sein, was m.E.<br />
auch die Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen belegt. So ist schon die aufgestellte Behauptung,<br />
mit dem dort verfahrensgegenständlichen dinglichen Arrest seien nicht Ansprüche eines bestimmten<br />
Verletzten, sondern von „Verletzten aus Straftaten“ gesichert worden, weshalb ein insolvenzfestes<br />
Absonderungsrecht nicht entstanden sei, mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der §§ 50, 80<br />
InsO kaum in Übereinstimmung zu bringen, zumal selbst in den Fällen der Rückgewinnungshilfe zu<br />
Gunsten nur von einem bekannten Verletzten aus nur einer Betrugstat ein Pfändungspfandrecht nicht<br />
zu dessen Gunsten, sondern zu Gunsten der jeweils sichernden Staatsanwaltschaft als Sicherungsgläubigerin<br />
entstehen würde 526 , ein Sicherungspfandrecht ohnehin noch nicht ein Absonderungsrecht<br />
zu begründen imstande ist und durch die spätere Feststellung des Auffangrechtserwerbs nach § 111i<br />
Abs. 5 StPO die Existenz eines bestimmten Gläubigers kaum zweifelhaft sein dürfte.<br />
Schlussendlich geht auch der Verweis des AG Göttingen 527 auf die Entscheidung des OLG Frankfurt<br />
vom 03.06.2009 – für einen Fall vor dem 01.01.2007 – ins Leere. Letzteres hat in der Entscheidung<br />
darauf verwiesen, dass der dingliche Arrest im Wege der Rückgewinnungshilfe gem. §§ 111d, 111g<br />
Abs. 3 StPO lediglich ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB darstellt 528 . Dies erklärt<br />
sich indes mit dem Wortlaut des § 111g StPO (a.F.) in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung:<br />
Strafprozessordnung<br />
§ 111g<br />
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die<br />
auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung<br />
erfolgt.<br />
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der<br />
für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der von der Staatsanwaltschaft,<br />
dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die<br />
Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen<br />
ist. § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.<br />
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von<br />
Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung<br />
betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten<br />
des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung<br />
zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot<br />
in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen<br />
ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die<br />
Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen,<br />
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten<br />
wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt.<br />
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches<br />
bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten<br />
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, dass das Veräußerungsverbot nach Absatz 3<br />
zu seinen Gunsten gilt.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung<br />
aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.<br />
526 Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111d Rn. 12a.<br />
527 AG Göttingen, Beschluss vom 30.11.2010, 74 IN 236/09 Rn. 20 – zitiert nach juris -.<br />
528 OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009, 3 Ws 214/09 Rn. 12 – zitiert nach juris -; vgl. hierzu auch BGH,<br />
Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 41/05.<br />
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