Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />
Im Ergebnis ist nur darzulegen bzw. zu prüfen, dass der titulierte Anspruch des Verletzten aus der Tat<br />
erwachsen ist, die Anlass für die Sicherungsanordnung war. Ob der Beschlagnahme- oder Arrestbetroffene<br />
der Tat (dringend) verdächtig ist oder nicht oder die sonstigen Anordnungsvoraussetzungen<br />
vorliegen, findet dagegen keine Berücksichtigung. Derartige Einwände können nur im Rahmen der<br />
zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.<br />
Vor dem Hintergrund der Gesetzesformulierung „Anspruch aus der Tat“ ist die Zulassung nicht nur auf<br />
den unmittelbaren strafrechtlich relevanten Schaden als Erlangtes im Sinne des § 73 StGB beschränkt,<br />
sondern erstreckt sich desweiteren auf die zur Beschaffung eines vollstreckbaren Titels aufgewandten<br />
Kosten und Zinsen 405 .<br />
Da der Sicherungstitel nur das im Rahmen der §§ 73 ff. StGB Abschöpfbare erfasst, führt die Zulassung<br />
derartiger Anspruchspositionen zwangsläufig zu einer Vertiefung der ohnehin meist gegebenen<br />
Unterdeckung der vollzogenen Sicherungen.<br />
Angesichts des Vorgenannten versteht es sich von selbst, dass Gläubigeransprüche im Zusammenhang<br />
von Taten, die nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. des Sicherungstitels sind, oder die generell<br />
keinen strafbewehrten Hintergrund erkennen lassen, nicht zulassungsfähig sind (vgl. hierzu Fall 30) 406 .<br />
In der Praxis kann dieser Problembereich mittelbar berührt sein, wenn das Verfahren entweder vor<br />
oder nach Erlass eines dinglichen Arrestes nach §§ 154, 154a StPO beschränkt wird.<br />
Irreführend ist die diesbezüglich im Schrifttum meist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des<br />
OLG Hamm 407 geäußerte Ansicht, dass die Zulassung trotz Teileinstellung (generell) statthaft sei 408 .<br />
Es ist zwar zutreffend, dass verfahrensökonomisch motivierte Rechtshandlungen nicht den privilegierten<br />
Zugriff etwaiger Verletzter vereiteln sollten.<br />
Andererseits erfolgt die Zulassung unter der Maßgabe, dass die betreffenden Taten in der Beschlagnahmeanordnung<br />
oder dem dinglichen Arrest enthalten sind. Ist dies hingegen nicht der Fall, da die<br />
Teileinstellung bereits vor Erlass des Titels verfügt wurde, scheidet m.E. aufgrund dessen eine Zulassung<br />
zur Zwangsvollstreckung aus.<br />
Schwierigkeiten für den Tatverletzten können sich ferner bei der Verlängerung der Sicherungen nach<br />
§ 111i Abs. 3 StPO ergeben.<br />
Sollte das Gericht erwägen, im subjektiven Verfahren nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO vorzugehen, so<br />
sind Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO im Hinblick auf Taten, die nicht zur Aburteilung gelangt<br />
sind, unzulässig 409 .<br />
Ohne die Aufnahme der nach § 154 StPO ausgeklammerten Taten in ein objektives Verfahren nach §§<br />
76a StGB; 111i Abs. 8, 440, 441, 442 StPO erscheint es daher fraglich, ob die Zulassung nach §§<br />
111g, 111h StPO im Rahmen des weiteren Verfahrens des § 111i StPO (noch) erfolgen kann 410 .<br />
Verfahrensrechtlich jedenfalls ist der (Teil-)Wechsel vom subjektiven hin zum objektiven Verfahren<br />
zwar nicht vorgesehen, jedoch von der Rechtsprechung anerkannt 411 .<br />
(2) Gerichtliche Entscheidung<br />
Das Gericht entscheidet über die Zulassung durch Beschluss, der gemäß § 35 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten,<br />
etwaigen Verfallsbeteiligten, dem Tatverletzten und der Staatsanwaltschaft zuzustellen<br />
ist.<br />
Im Vorfeld sind diese Beteiligten zu hören.<br />
Statthaftes Rechtsmittel dagegen ist nach § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO die sofortige Beschwerde.<br />
Die Wirkungen der Zulassung ergeben sich aus § 111g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 6 StPO und<br />
kommen auf zwei Ebenen zum Tragen:<br />
405 OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010, III – 4 Ws 158 und 167/10 m.w.N.<br />
406 Vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012, III – 2 Ws 46/12.<br />
407 OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2000, 2 Ws 312/01.<br />
408 Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111g Rn. 1; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis,<br />
2003, Rn. 432; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 1176.<br />
409 BGH, Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11.<br />
410 Vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011, 2 Ws 519/11; KG, Beschluss vom 15.01.2010, 3 Ws<br />
6/10; Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111i Rn. 4.<br />
411 Vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 76a Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, 440 Rn. 19.<br />
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