Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />
Fall 32:<br />
A. und B. werden Betrugstaten zum Nachteil von 10 Geschädigten zur Last gelegt;<br />
der Gesamtschaden beläuft sich auf insgesamt 100.000,- Euro (pro Geschädigten auf<br />
10.000,- Euro). Die erschwindelten Gelder gingen zunächst auf einem von A. eigens<br />
zu diesem Zweck gegründeten Konto ein, über das A. und B. verfügungsberechtigt<br />
waren.<br />
Absprachegemäß überwies anschließend A. dem B. dessen Anteil in Höhe von<br />
50.000,- Euro.<br />
Der Verbleib bzw. die weitere Verwendung der Gelder konnte im Einzelnen nicht<br />
mehr näher aufgeklärt werden.<br />
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen A. und B. hat die zuständige Staatsanwaltschaft<br />
daher dingliche Arreste gegen beide in Höhe von jeweils 100.000,- Euro<br />
unter Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen Haftung erwirkt.<br />
Die Vollziehung der Arreste hat zu den folgenden Vermögenssicherungen geführt:<br />
Bei A:<br />
- 10.000,- Euro in bar, die anschließend hinterlegt wurden.<br />
-30.000,- Euro im Rahmen von Forderungspfändungen.<br />
Bei B:<br />
- 30.000,- in bar, die ebenfalls hinterlegt wurden.<br />
Fünf Geschädigte sind bekannt.<br />
G1, G2 und G3 sind bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden, indem sie gegen<br />
A. und B. entsprechende Titel erworben und in die bei A. sichergestellten Vermögenswerte<br />
vollzogen haben; G1 und G2 sind zudem gem. § 111g StPO zur Zwangsvollstreckung<br />
zugelassen worden.<br />
Nach Anklageerhebung und Durchführung der Beweisaufnahme berät nunmehr das<br />
LG über das Urteil.<br />
Wie ist die Rechtslage?<br />
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