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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Fall 32:<br />

A. und B. werden Betrugstaten zum Nachteil von 10 Geschädigten zur Last gelegt;<br />

der Gesamtschaden beläuft sich auf insgesamt 100.000,- Euro (pro Geschädigten auf<br />

10.000,- Euro). Die erschwindelten Gelder gingen zunächst auf einem von A. eigens<br />

zu diesem Zweck gegründeten Konto ein, über das A. und B. verfügungsberechtigt<br />

waren.<br />

Absprachegemäß überwies anschließend A. dem B. dessen Anteil in Höhe von<br />

50.000,- Euro.<br />

Der Verbleib bzw. die weitere Verwendung der Gelder konnte im Einzelnen nicht<br />

mehr näher aufgeklärt werden.<br />

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen A. und B. hat die zuständige Staatsanwaltschaft<br />

daher dingliche Arreste gegen beide in Höhe von jeweils 100.000,- Euro<br />

unter Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen Haftung erwirkt.<br />

Die Vollziehung der Arreste hat zu den folgenden Vermögenssicherungen geführt:<br />

Bei A:<br />

- 10.000,- Euro in bar, die anschließend hinterlegt wurden.<br />

-30.000,- Euro im Rahmen von Forderungspfändungen.<br />

Bei B:<br />

- 30.000,- in bar, die ebenfalls hinterlegt wurden.<br />

Fünf Geschädigte sind bekannt.<br />

G1, G2 und G3 sind bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden, indem sie gegen<br />

A. und B. entsprechende Titel erworben und in die bei A. sichergestellten Vermögenswerte<br />

vollzogen haben; G1 und G2 sind zudem gem. § 111g StPO zur Zwangsvollstreckung<br />

zugelassen worden.<br />

Nach Anklageerhebung und Durchführung der Beweisaufnahme berät nunmehr das<br />

LG über das Urteil.<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

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