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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

restbetroffenen vorgenommene Verfügungen, sondern auch Pfändungen von Allgemeingläubigern<br />

keine zum Nachteil des geschützten Personenkreises betreffende Wirkung entfalten.<br />

Die gesetzliche Formulierung „Zulassung zur Zwangsvollstreckung“ bzw. „Rangänderung“ in §§ 111g<br />

Abs. 2 Satz 1 und 111h Abs. 2 Satz 1 StPO ist dabei nicht in der Weise auszulegen, dass die Zwangsvollstreckung<br />

des Tatverletzten vom Zulassungsbeschluss abhängig wäre.<br />

Ganz im Gegenteil: Da im Verhältnis der Tatgeschädigten untereinander das Prioritätsprinzip gilt (vgl.<br />

oben), kann jedem Verletzten nur angeraten sein, schnellstmöglich entsprechende Schritte einzuleiten,<br />

da die Sicherungsmasse in der Regel nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu befriedigen 391 .<br />

Maßgeblich für das interne Rangverhältnis mehrerer Tatgeschädigter ist nach der wohl<br />

überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Zeitpunkt des jeweils begründeten<br />

Pfändungspfandrechts 392 .<br />

Aus insolvenzrechtlicher Sicht kann jedoch ein zu spät gestellter Zulassungsantrag Probleme aufwerfen,<br />

wenn vor Antragstellung das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, denn nach einer in der Literatur<br />

vertretenen Auffassung unterfiele die Zulassung dem Anwendungsbereich des § 91 Abs. 1 InsO<br />

und wäre deswegen unwirksam. Einzelheiten dazu folgen an anderer Stelle 393 .<br />

Frage:<br />

Welches Reformvorhaben hatte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang?<br />

Systematisch betrachtet behandelt § 111g StPO den Vollzug einer Beschlagnahmeanordnung nach §<br />

111c StPO sowie den Vollzug eines dinglichen Arrestes in das Mobiliarvermögen, während § 111h<br />

StPO die Zulassung nach vollzogenem dinglichen Arrest in das Immobiliarvermögen erfasst.<br />

Es war ein wesentliches Reformvorhaben des Gesetzgebers, den nach alter Rechtslage in Rechtsprechung<br />

und Literatur bestehenden Streit die analoge Anwendung des § 111g StPO beim Vollzug eines<br />

dinglichen Arrestes betreffend zu beseitigen 394 . Deshalb bestimmt § 111g Abs. 1 und 3 Satz 6 StPO<br />

(n.F.), dass auch der Arrest § 111g StPO unterfällt.<br />

Die Bestimmungen der §§ 111g, 111h StPO stoßen im Übrigen in der Praxis auf diverse Schwierigkeiten,<br />

insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten, die in unterschiedlicher Reihenfolge entweder<br />

zuerst die Zwangsvollstreckung betreiben oder aber zuerst zur Zwangsvollstreckung nach den vorgenannten<br />

Bestimmungen zugelassen werden, in Kombination mit dem in der Praxis in der Regel anzutreffenden<br />

Fall, dass die Sicherungsquote Unterdeckung aufweist.<br />

Mögliche Friktionen können sich insoweit aus dem Prioritätsprinzip, das innerhalb der Gemeinschaft<br />

der Verletzten gilt, und der Reihenfolge der erfolgten Zulassungen nach §§ 111g, 111h StPO dergestalt<br />

ergeben, dass ein dem Grunde nach im Sinne des Prioritätsprinzips nachrangiger Verletzter unter<br />

Vorlage des zeitlich frühesten Zulassungsbeschlusses die (anteilige) Auskehr der gesicherten Vermögenswerte<br />

resp. Rangtausch begehrt. Diese Problematik, die an dieser Stelle indes nicht vertieft werden<br />

soll, kommt besonders im Bereich der Immobiliarvollstreckung im Rahmen des Zulassungsverfahrens<br />

nach § 111h StPO zum Tragen.<br />

b. Die Zulassung nach § 111g StPO<br />

(1) Zulassungsvoraussetzungen<br />

391<br />

Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, § 111g Rn. 12.<br />

392<br />

Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 1185 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart,<br />

Beschluss vom 06.11.2000, 1 Ws 210/00.<br />

393<br />

Vgl. Teil IV, 2., 2.2<br />

394<br />

Vgl. BR-Drucks. 940/05, S. 10 und 23 ff. m.w.N. zur damaligen Rechtsprechung.<br />

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