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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

sche Person oder Personenvereinigung aus deren besonderen Wirkungskreis ergeben. Die Betriebsbezogenheit<br />

ist daher besonders sorgfältig zu prüfen 244 .<br />

Zu unterscheiden ist wie folgt:<br />

Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) 245<br />

Betriebsbezogene Pflichten<br />

Allgemeinpflichten<br />

(4) Bereicherung<br />

§ 30 Abs. 1 Alt. 2 OWiG betrifft die Fälle, in welchen durch die Handlung des Organs das Unternehmen<br />

entweder bereichert worden ist oder bereichert werden sollte.<br />

(5)Wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG.<br />

Nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG soll der wirtschaftliche Vorteil (im Sinne der obigen Ausführungen)<br />

abgeschöpft werden. Eine Schätzung ist möglich.<br />

c. Sonstiges<br />

Lösung Fall 26:<br />

Vorliegend haben die Organe der C. AG eine Straftat namentlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

begangen und hierdurch kausal - unabhängig von der Frage nach der<br />

Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht - das Unternehmen bereichert. Dass die<br />

Anknüpfungstat im Ausland begangen wurde, ist unschädlich, da deutsches Recht<br />

anzuwenden ist 246 . Auf § 130 OWiG muss daher nicht zurückgegriffen werden. Angesichts<br />

der Gesamtumstände kann folglich beim Ahndungsteil der Geldbuße der<br />

Höchstbetrag von 1 Mio. Euro in Ansatz gebracht werden. Daneben ist der wirtschaftliche<br />

Vorteil „abzuschöpfen“; insoweit kann das gesetzliche Höchstmaß des § 30 Abs.<br />

2 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten werden (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).<br />

Die Anordnung gegen die C. AG kann im selbständigen Festsetzungsverfahren nach §<br />

30 Abs. 4 OWiG erfolgen, da das Verfahren gegen A. und B. gem. § 153a StPO eingestellt<br />

wurde.<br />

Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße schließt den Verfall (von Wertersatz) nach §§ 73, 73a StGB<br />

bzw. 29a Abs. 2 OWiG aus. Im Falle der Begehung einer Straftat wäre der Verfall nach § 73 Abs. 3<br />

StGB gegenüber der Maßnahme nach § 29a Abs. 2 OWiG vorrangig 247 .<br />

4.2.2 Verfall nach § 29a OWiG<br />

Abgesehen von den oben bereits skizzierten Unterschieden bestehen im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 29a Abs. 1 und 2 OWiG gegenüber § 73 Abs. 1 und Abs. 3 StGB keine wesentlichen<br />

Unterschiede.<br />

Die Ermessensentscheidung ist eröffnet, sofern Täter oder Dritter eine mit Geldbuße bedrohte Handlung<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 OWiG begangen und entweder für die Tat oder aus ihr unmittelbar ein<br />

vermögenswertes „Etwas“ im Rahmen einer zumindest faktischen Verfügungsbefugnis erlangt hat.<br />

Mittelbare Vorteile sind nicht erfasst, was schon am Fehlen einer mit § 73 Abs. 2 StGB vergleichbaren<br />

Regelung ersichtlich wird.<br />

Auf der Rechtsfolgenseite scheidet der (Original-)Verfall aus, da die Nebenfolge auf die Verhängung<br />

eines Geldbetrages, der dem Wert des (ursprünglich) Erlangten entspricht, ausgerichtet ist.<br />

Bezüglich des im Rahmen der Anwendung des § 29a Abs. 2 OWiG gebotenen Zurechnungsverhältnisses<br />

zwischen Täter und Drittem – „Handeln für einen anderen“ – dürften die von der Rechtsprechung<br />

zu § 73 Abs. 3 StGB entwickelten Fallgruppen in entsprechender Anwendung heranzuziehen sein 248 .<br />

244 Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, 5. Teil Rn. 1322.<br />

245 § 130 OWiG ermöglicht insoweit einen Durchgriff unmittelbar auf den Unternehmensträger, wenn diesbezüglich<br />

ein nach § 30 OWiG tauglicher Repräsentant seine Aufsichtspflicht verletzt hat.<br />

246 Niesler, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 30 OWiG Rn. 36.<br />

247 Niesler, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 30 OWiG Rn. 70.<br />

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