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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil II Verfahrensrecht<br />

7. Sonstiges Verfahrensrecht<br />

7.1 Rechtsschutz<br />

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Sicherungen nach §§ 111b ff. StPO kommen auf zwei Ebenen in<br />

Betracht.<br />

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeanordnung respektive den dinglichen Arrest ist<br />

grundsätzlich die einfache Beschwerde nach § 304 StPO.<br />

2. Betrifft die Beschwerdeentscheidung die Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von<br />

20.000,- Euro, ist die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaft.<br />

Die Einzelheiten dazu sind umstritten.<br />

Nach einer Auffassung ist die weitere Beschwerde nur in dem Fall zulässig, wenn<br />

durch die vorangegangene erste Beschwerdeentscheidung der dingliche Arrest entweder<br />

erstmals angeordnet oder ein bereits zuvor angeordneter Arrest richterlich bestätigt<br />

wurde 314 .<br />

Nach Auslegung des OLG Celle und des KG Berlin ist demgegenüber die Beschwerdebefugnis<br />

auch dann eröffnet, wenn ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest durch<br />

die erste Beschwerdeentscheidung wieder aufgehoben oder die Ablehnung des Arrestantrages<br />

bestätigt wurde 315 .<br />

Im Hinblick auf Einwendungen gegen die Vollziehung der Titel ist nach § 111f Abs. 5 StPO ausschließlich<br />

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft 316 und zwar auch im Hinblick auf gerichtliche<br />

Vollziehungsakte (str.) 317 . Dabei ist umstritten, ob die Vorschrift nach Sinn und Zweck lediglich die<br />

Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Urteils erfasst 318 oder darüber hinausreicht 319 .<br />

314 OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2007, 3 Ws 240/07; OLG München, Beschluss vom 12.11.2007, 2 Ws<br />

942/07; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011, 1 Ws 227/11.<br />

315 OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, 2 Ws 155/08; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2010, 1 Ws 171/09.<br />

316 Vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111f Rn. 15 m.w.N.<br />

317 Meyer-Goßner a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008, 4 Ws 590/08.<br />

318 So OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008, 4 Ws 590/08.<br />

319 So OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, 2 Ws 236/10; Beschluss vom 10.01.2012, 1 Ws 7/12.<br />

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