Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil II Verfahrensrecht<br />
7. Sonstiges Verfahrensrecht<br />
7.1 Rechtsschutz<br />
Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Sicherungen nach §§ 111b ff. StPO kommen auf zwei Ebenen in<br />
Betracht.<br />
1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeanordnung respektive den dinglichen Arrest ist<br />
grundsätzlich die einfache Beschwerde nach § 304 StPO.<br />
2. Betrifft die Beschwerdeentscheidung die Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von<br />
20.000,- Euro, ist die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaft.<br />
Die Einzelheiten dazu sind umstritten.<br />
Nach einer Auffassung ist die weitere Beschwerde nur in dem Fall zulässig, wenn<br />
durch die vorangegangene erste Beschwerdeentscheidung der dingliche Arrest entweder<br />
erstmals angeordnet oder ein bereits zuvor angeordneter Arrest richterlich bestätigt<br />
wurde 314 .<br />
Nach Auslegung des OLG Celle und des KG Berlin ist demgegenüber die Beschwerdebefugnis<br />
auch dann eröffnet, wenn ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest durch<br />
die erste Beschwerdeentscheidung wieder aufgehoben oder die Ablehnung des Arrestantrages<br />
bestätigt wurde 315 .<br />
Im Hinblick auf Einwendungen gegen die Vollziehung der Titel ist nach § 111f Abs. 5 StPO ausschließlich<br />
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft 316 und zwar auch im Hinblick auf gerichtliche<br />
Vollziehungsakte (str.) 317 . Dabei ist umstritten, ob die Vorschrift nach Sinn und Zweck lediglich die<br />
Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Urteils erfasst 318 oder darüber hinausreicht 319 .<br />
314 OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2007, 3 Ws 240/07; OLG München, Beschluss vom 12.11.2007, 2 Ws<br />
942/07; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011, 1 Ws 227/11.<br />
315 OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, 2 Ws 155/08; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2010, 1 Ws 171/09.<br />
316 Vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 111f Rn. 15 m.w.N.<br />
317 Meyer-Goßner a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008, 4 Ws 590/08.<br />
318 So OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008, 4 Ws 590/08.<br />
319 So OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, 2 Ws 236/10; Beschluss vom 10.01.2012, 1 Ws 7/12.<br />
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