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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Sanktionierung einer Straftat unmöglich machen, hingegen die materielle Strafbarkeit der Tat als solche<br />

ebenso wie ihre verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit unberührt lassen 24 .<br />

b. Etwas aus der oder für die Tat (unmittelbar) erlangen<br />

(1) Tauglicher Gegenstand des Verfalls<br />

Abzuschöpfen sind alle Vermögensbestandteile, die der Verfallsbetroffene durch die gegenständliche<br />

Tat tatsächlich erlangt hat. Umfasst ist der gesamte Tatablauf vom Vorbereitungs- bis zum Beendigungsstadium<br />

25 . Das bedeutet, dass auch solche Vermögenswerte, die der Verfallsbetroffene in der<br />

eigentlich noch straflosen Vorbereitungsphase erlangt hat, der Abschöpfung unterliegen, sofern später<br />

wenigstens die Schwelle zum Versuch überschritten wird. In diesem Zusammenhang sind Fallgestaltungen<br />

denkbar, bei denen beispielsweise „Schwarzumsätze“ inklusive darin enthaltener ersparter<br />

Aufwendungen zum Zwecke der späteren Steuerhinterziehung beiseite geschafft werden 26 .<br />

Um an die oben bereits erwähnten Kriterien zum einen des Eigentums resp. der Rechtsinhaberschaft<br />

und zum anderen des Gewahrsams wieder anzuknüpfen, ist es daneben erforderlich, dass der Erwerbsvorgang<br />

zivilrechtlich beurteilt selbst wirksam ist 27<br />

Fortführung der Lösung des Falls 1<br />

Im Fall 1 ist M. nicht wirksam Eigentümer des ihm übergebenen Bargeldes geworden.<br />

Insoweit liegt ein im Zivilrecht eher seltener „Doppelmangel“ vor. Sowohl das obligatorische<br />

als auch das Erfüllungsgeschäft sind gem. §§ 134, 138 BGB nichtig 28 . Möglich<br />

wäre daher eine dritteigentumsbezogene Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 4<br />

StGB gegen M. unter Verfahrensbeteiligung des Käufers der Betäubungsmittel.<br />

(Weitere) Fortführung folgt!<br />

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das ursprünglich Erlangte später noch im Vermögen des<br />

Täters oder Teilnehmers vorhanden ist.<br />

Etwaige Härten können hier nur über § 73c Abs. 1 StGB ausgeglichen werden.<br />

Unter „Etwas“ sind alle vermögenswerten Positionen zu verstehen. Darunter fallen bewegliche Sachen<br />

aller Art, Grundstücke, dingliche und obligatorische Rechte und Erlangtes ohne Substrat wie<br />

ersparte Aufwendungen oder Nutzungen 29 .<br />

Schließlich sollen sogar hinreichend konkretisierte Gewinnchancen – infolge einer korruptiv erlangten<br />

Auftragserteilung – und danach<br />

die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage<br />

oder sonstige Folgegeschäfte durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung<br />

die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen<br />

die Steigerung des wirtschaftlich wertvollen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines<br />

Prestigeobjekts<br />

die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten<br />

oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von (Mit-)Wettbewerbern<br />

potentiell dem Verfall unterliegen 30 . Es bleibt dennoch immer anzuknüpfen am tatsächlich Erlangten<br />

und einem dementsprechenden Vermögenszuwachs. Die Bestimmung des Erlangten steht unter der<br />

Maßgabe des Bruttoprinzips, das seit dem 07.03.1992 gilt. Hierdurch sollten dem Tatgericht Beweisschwierigkeiten<br />

bei der Ermittlung des Gewinns erspart werden. Gegenleistungen oder Kosten des<br />

24<br />

BGH, Beschluss vom 05.05.2011, 3 StR 458/10.<br />

25<br />

Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 14.<br />

26<br />

Vgl. Teil I, 1.2, 1.2.5, Fall 16.<br />

27<br />

Vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.1995, 4 StR 266/95 zum Fall von markiertem Drogengeld für Drogeneinkäufe.<br />

28 BGH, Urteil vom 04.11.1982, 4 StR 451/82.<br />

29 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 9.<br />

30 BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05.<br />

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