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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil IV Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsmaßnahmen und eröffnetem Insolvenzverfahren<br />

sonst Betroffenen nicht wieder herausgeben zu müssen. Wenn jedoch Tatverletzte aufgrund § 89<br />

InsO innerhalb der 3-Jahres-Frist des § 111i Abs. 3 StPO ohnehin gehindert sind, ihre Interessen<br />

wahrzunehmen, und demzufolge nur die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren<br />

anzumelden, so würde die Realisierung eines Absonderungsrechts des Staates dazu führen, die Insolvenzmasse<br />

zu Lasten dieses Personenkreises zu schmälern, der aber durch die staatliche Rückgewinnungshilfe<br />

primär geschützt werden sollte.<br />

Ein auf den ersten Blick widersinniges Ergebnis 532 .<br />

Fraglich bleibt dann, ob Verletzte, die lange Zeit während des Ermittlungs- und Strafverfahrens untätig<br />

geblieben sind, gleichwohl dann noch willens und in der Lage sind, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren<br />

geltend zu machen, was bei Verfahren mit einer Vielzahl von teilweise unbekannten Geschädigten<br />

und relativ kleinen Schadenssummen mehr als nur zweifelhaft ist.<br />

Lösung Fall 34:<br />

Den obigen Ausführungen folgend ist es vertretbar, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

beschlossene Zulassung des C. zur Zwangsvollstreckung nach § 111g<br />

StPO als unschädlich aufzufassen .<br />

Im Übrigen erscheint die Verteidigung gegen die vom Insolvenzverwalter angestrengte<br />

gerichtliche Entscheidung durchaus erfolgsversprechend.<br />

Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.<br />

Sollte sich die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung den vorgenannten Literaturmeinungen<br />

anschließen, so wäre dies sicherlich kein Anreiz für die Staatsanwaltschaften, in Ermittlungsverfahren,<br />

in denen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arrestbetroffenen drohen, überhaupt noch Rückgewinnungshilfe<br />

zu leisten, was andererseits die erhebliche Gefahr in sich birgt, dass etwa Beschuldigte<br />

etc. nach Übergang in die offene Phase der Ermittlungen beginnen könnten, Vermögenswerte beiseitezuschaffen.<br />

532 So auch Greier, ZInsO 2007, 953 ff.<br />

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