Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />
Weitere Grenzen werden dem Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Nr. 2 – 4 IRG über die Regelung<br />
des § 59 Abs. 3 IRG gesetzt, wonach (sonstige) Rechtshilfe nur geleistet werden darf, wenn die Voraussetzungen<br />
vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden<br />
Fällen Rechtshilfe leisten können 556 .<br />
Bezieht sich das Herausgabeersuchen beispielsweise auf einen Beziehungsgegenstand und wäre dessen<br />
Einziehung nach innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich (vgl. § 74 Abs. 4 StGB), so führte dies<br />
zur Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe 557 .<br />
Andererseits soll nach dem einschlägigen Regierungsentwurf bei dem Erlangten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr.<br />
2 – 4 IRG – abgesehen von etwaigen grundrechtlichen Grenzen (Artikel 14 GG) – nicht geprüft werden,<br />
ob auch nach deutschem Recht eine spätere Einziehungs- oder Verfallserklärung oder die Aushändigung<br />
der Tatbeute an den Geschädigten zulässig wäre 558 .<br />
Dies ist nicht unzweifelhaft, da im Zusammenhang mit den Rahmenbeschlüssen „Sicherstellung“ und<br />
„Einziehung Gegenseitigkeit“ die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 73 ff., 74 StGB, vom Erfordernis<br />
der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit gedanklich zu trennen, obligatorisch ist (vgl. oben) 559 , also beispielsweise<br />
ein Ersuchen, das auf die Einziehung eines Gegenstandes, den ein schuldlos handelnder<br />
Täter im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB verwandt hat, als unzulässig zurückzuweisen wäre.<br />
Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung zwischen Ersuchen von Mitgliedstaaten der<br />
EU im Sinne der vorgenannten Rahmenbeschlüsse einerseits und Ersuchen im Rahmen des (vertragslosen)<br />
Rechtshilfeverkehrs im Sinne der §§ 66, 67 IRG andererseits dürfte daher nicht gerechtfertigt<br />
sein.<br />
b. § 66 Abs. 2 und 3 IRG<br />
Die Zulässigkeit der Herausgabe ist darüber hinaus an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 66 Abs. 2<br />
und 3 IRG).<br />
Erforderlich ist zunächst, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht –<br />
ggf. nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts – wenigstens eine rechtswidrige Tat (i.S.d. §§ 11<br />
Abs. 1 Nr. 5 StGB; 1 OWiG) darstellt (Erfordernis der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit) 560 .<br />
Während nach deutschem Recht das Vorliegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses grundsätzlich<br />
die Anordnung von Verfall und Einziehung ausschließt, gilt dies bei § 66 Abs.1 und 2 Nr. 1 IRG<br />
nicht 561 . Dies hängt mit den Besonderheiten der Rechtshilfe zusammen und kann insbesondere der<br />
Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 2 IRG die Auslieferung betreffend bei Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung<br />
entnommen werden.<br />
Ferner bedarf es der Beschlagnahmeanordnung einer ausländischen Stelle. Überdies muss gewährleistet<br />
sein, dass etwaige dingliche und Vermögensschutz-, Urheber- oder Geheimhaltungsrechte eines<br />
Dritten, der vom Betroffenen bzw. Beteiligten i.S.d. § 66 Abs. 1 IRG abzugrenzen ist, unberührt bleiben<br />
562 .<br />
Schließlich ist ein Ersuchen um Herausgabe eines Gegenstands nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 – 4 IRG nur<br />
dann zulässig, wenn noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt (§<br />
66 Abs. 3 IRG).<br />
Liegt demgegenüber eine derartige Entscheidung vor, richtet sich die Zulässigkeit ausschließlich nach<br />
den Vorschriften des Vierten Teils des IRG (§§ 48 ff.).<br />
Die Herausgabe nach § 66 IRG erfolgt im Grundsatz immer an die zuständigen Stellen des ersuchenden<br />
Staates und nicht an Private 563 .<br />
556<br />
BT-Drucks. 16/6563, S. 14.<br />
557<br />
BT-Drucks. 16/6563, S. 14.<br />
558<br />
Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 66<br />
IRG Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drucks 9/1338, S. 87, 59.<br />
559<br />
BR-Drucks. 67/09, S. 44 ff.<br />
560<br />
Vgl. hierzu auch Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.<br />
Auflage 2011, § 3 IRG Rn. 11 ff.<br />
561<br />
Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 29 m.w.N.<br />
562<br />
Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 39.<br />
563<br />
Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 10.<br />
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