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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Weitere Grenzen werden dem Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Nr. 2 – 4 IRG über die Regelung<br />

des § 59 Abs. 3 IRG gesetzt, wonach (sonstige) Rechtshilfe nur geleistet werden darf, wenn die Voraussetzungen<br />

vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden<br />

Fällen Rechtshilfe leisten können 556 .<br />

Bezieht sich das Herausgabeersuchen beispielsweise auf einen Beziehungsgegenstand und wäre dessen<br />

Einziehung nach innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich (vgl. § 74 Abs. 4 StGB), so führte dies<br />

zur Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe 557 .<br />

Andererseits soll nach dem einschlägigen Regierungsentwurf bei dem Erlangten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr.<br />

2 – 4 IRG – abgesehen von etwaigen grundrechtlichen Grenzen (Artikel 14 GG) – nicht geprüft werden,<br />

ob auch nach deutschem Recht eine spätere Einziehungs- oder Verfallserklärung oder die Aushändigung<br />

der Tatbeute an den Geschädigten zulässig wäre 558 .<br />

Dies ist nicht unzweifelhaft, da im Zusammenhang mit den Rahmenbeschlüssen „Sicherstellung“ und<br />

„Einziehung Gegenseitigkeit“ die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 73 ff., 74 StGB, vom Erfordernis<br />

der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit gedanklich zu trennen, obligatorisch ist (vgl. oben) 559 , also beispielsweise<br />

ein Ersuchen, das auf die Einziehung eines Gegenstandes, den ein schuldlos handelnder<br />

Täter im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB verwandt hat, als unzulässig zurückzuweisen wäre.<br />

Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung zwischen Ersuchen von Mitgliedstaaten der<br />

EU im Sinne der vorgenannten Rahmenbeschlüsse einerseits und Ersuchen im Rahmen des (vertragslosen)<br />

Rechtshilfeverkehrs im Sinne der §§ 66, 67 IRG andererseits dürfte daher nicht gerechtfertigt<br />

sein.<br />

b. § 66 Abs. 2 und 3 IRG<br />

Die Zulässigkeit der Herausgabe ist darüber hinaus an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 66 Abs. 2<br />

und 3 IRG).<br />

Erforderlich ist zunächst, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht –<br />

ggf. nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts – wenigstens eine rechtswidrige Tat (i.S.d. §§ 11<br />

Abs. 1 Nr. 5 StGB; 1 OWiG) darstellt (Erfordernis der Beiderseitigkeit der Strafbarkeit) 560 .<br />

Während nach deutschem Recht das Vorliegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses grundsätzlich<br />

die Anordnung von Verfall und Einziehung ausschließt, gilt dies bei § 66 Abs.1 und 2 Nr. 1 IRG<br />

nicht 561 . Dies hängt mit den Besonderheiten der Rechtshilfe zusammen und kann insbesondere der<br />

Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 2 IRG die Auslieferung betreffend bei Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung<br />

entnommen werden.<br />

Ferner bedarf es der Beschlagnahmeanordnung einer ausländischen Stelle. Überdies muss gewährleistet<br />

sein, dass etwaige dingliche und Vermögensschutz-, Urheber- oder Geheimhaltungsrechte eines<br />

Dritten, der vom Betroffenen bzw. Beteiligten i.S.d. § 66 Abs. 1 IRG abzugrenzen ist, unberührt bleiben<br />

562 .<br />

Schließlich ist ein Ersuchen um Herausgabe eines Gegenstands nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 – 4 IRG nur<br />

dann zulässig, wenn noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt (§<br />

66 Abs. 3 IRG).<br />

Liegt demgegenüber eine derartige Entscheidung vor, richtet sich die Zulässigkeit ausschließlich nach<br />

den Vorschriften des Vierten Teils des IRG (§§ 48 ff.).<br />

Die Herausgabe nach § 66 IRG erfolgt im Grundsatz immer an die zuständigen Stellen des ersuchenden<br />

Staates und nicht an Private 563 .<br />

556<br />

BT-Drucks. 16/6563, S. 14.<br />

557<br />

BT-Drucks. 16/6563, S. 14.<br />

558<br />

Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2011, § 66<br />

IRG Rn. 23 unter Verweis auf BT-Drucks 9/1338, S. 87, 59.<br />

559<br />

BR-Drucks. 67/09, S. 44 ff.<br />

560<br />

Vgl. hierzu auch Lagodny, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5.<br />

Auflage 2011, § 3 IRG Rn. 11 ff.<br />

561<br />

Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 29 m.w.N.<br />

562<br />

Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 39.<br />

563<br />

Johnson, Grützner/Pötz/Kreß, IRG, 3. Auflage 24. Lieferung 2011, § 66 Rn. 10.<br />

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