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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Täters bei der Tatdurchführung sind nicht in Abzug zu bringen und müssen daher auch nicht ermittelt<br />

werden 31 .<br />

Fortführung der Lösung des Falls 1<br />

M. könnte daher – losgelöst von den sonstigen Voraussetzungen – nicht einwenden,<br />

er hätte für den Einkauf der Betäubungsmittel 2.500,- Euro aufgewandt oder im<br />

Rahmen der Abwicklung der Taten noch weitere Kosten gehabt.<br />

Differenzierung im Ordnungswidrigkeitenrecht:<br />

§ 29a OWiG stellt auf das Bruttoprinzip ab<br />

§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG orientiert sich am Nettoprinzip, wobei die Geldbuße vorrangig die<br />

Funktion der Gewinnabschöpfung übernimmt 32 .<br />

(2) Aus oder für die Tat<br />

„Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des<br />

Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs u.U. nur kurzfristig 33 zufließen, insbesondere<br />

also die Beute; „für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung<br />

für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber – wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung<br />

– nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen 34 .<br />

Die Unterscheidung kann zu nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten führen, wenn nicht genau festgestellt<br />

werden kann, ob an verschiedene Beteiligte weitergeleitete Gelder aus dem Taterlangten stammten<br />

35 .<br />

(3) (Unmittelbares) Erlangen<br />

Weiter bedarf es des (unmittelbaren) Erlangens auf Seiten des Täters oder Teilnehmers.<br />

Fall 236<br />

Der Angeklagte, der als Zwischenhändler auftrat, erhielt von seinem Lieferanten auf<br />

Kommissionsbasis 67 kg Marihuana. Davon lieferte er 62,244 kg an seine Endabnehmer<br />

aus.<br />

Aus diesem Geschäft erzielte der Angeklagte einen Gesamterlös von 161.000, - EUR,<br />

den er absprachegemäß – ohne Abzug seines vereinbarten Gewinnanteils von 200,-<br />

EUR/kg, mithin ca. 12.500,- EUR - an seinen Lieferanten weitergab.<br />

Das LG ordnete daraufhin den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500,- EUR an.<br />

Erlangt ist ein Gegenstand oder Wert, sobald er unmittelbar in die eigene Verfügungsgewalt des Verfallsbetroffenen<br />

übergegangen ist und ihm hierdurch wirtschaftlich messbar etwas zugutekommt 37 .<br />

Dabei handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang 38 .<br />

Insoweit maßgeblich ist die gesamte Phase des Tatablaufs; spätere Mittelabflüsse sind dagegen –<br />

vorbehaltlich der Regelung des § 73c StGB – unschädlich.<br />

31<br />

Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 73 Rn. 7; zur Verfassungsmäßigkeit des Bruttoprinzips: BVerfG, Beschluss<br />

vom 28.01.2004, 2 BvR 152/04.<br />

32<br />

Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 1. Auflage 2006, 5. Teil Rn. 1273.<br />

33<br />

Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2011, 5 StR 14/11.<br />

34<br />

Schmidt, Leipziger Kommentar (LK), StGB, 12. Auflage 2010, Bd. 3 § 73 Rn. 25 ff.; BGH, Beschluss vom<br />

19.10.2010, 4 StR 277/10 mit einer Abgrenzung zum Erlangen zur „Durchführung der Tat“, das nicht verfallsbewehrt<br />

ist.<br />

35<br />

Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.10.2011, 1 StR 336/11 Rn. 11 ff.<br />

36<br />

BGH, Urteil vom 16.05.2006, 1 StR 46/06; so auch BGH, Beschluss vom 10.09.2002, 1 StR 281/02.<br />

37<br />

Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 28.<br />

38<br />

Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 28.<br />

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