Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
(bb) Verletzung von Dienstgeheimnissen<br />
Fall 344<br />
Der Angeklagte A. erhielt von dem gesondert verfolgten B., einem Beamten des Kultusministeriums<br />
in Niedersachsen, auf sein Verlangen zweimal jährlich die Anschriften<br />
und weitere persönliche Daten der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als<br />
Lehramtsreferendare vorgesehenen Bewerber. Er zahlte dafür jeweils zum Jahresende<br />
einen Geldbetrag. Das Anschriftenmaterial nutzte der Angeklagte in seiner beruflichen<br />
Tätigkeit als Versicherungsvertreter dazu, den Lehramtsreferendaren – mit erheblichem<br />
Erfolg – den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen anzudienen.<br />
Daraus folgten Provisionszahlungen an A. in Höhe von 128.700,- Euro.<br />
Der Wert vergleichbarer Anschriftenlisten belief sich auf ungefähr 20.000,- Euro.<br />
Lösung:<br />
A hat sich wegen Bestechung und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses<br />
strafrechtlich zu verantworten.<br />
Unmittelbar erlangt hat er aus den Taten die Listen mit den Anschriften der künftigen<br />
Lehramtsreferendare, deren Wert deshalb auch die Höhe des als Wertersatz für verfallen<br />
zu erklärenden Betrages bestimmt. Rechtsfehlerhaft ist es hingegen, auf bloß<br />
mittelbare Tatvorteile wie die aus den Taten erlangte Gewinnchance resp. im Fall ihrer<br />
Realisierung die erhaltenen Provisionen abzustellen.<br />
Gegen A. wäre somit dem Grunde nach vorbehaltlich etwaiger Abzüge nach § 73c<br />
StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,- Euro anzuordnen.<br />
44 Angelehnt an BGH, Urteil vom 03.11.2005, 3 StR 183/05; kritisch Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und<br />
Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 25.<br />
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