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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

(bb) Verletzung von Dienstgeheimnissen<br />

Fall 344<br />

Der Angeklagte A. erhielt von dem gesondert verfolgten B., einem Beamten des Kultusministeriums<br />

in Niedersachsen, auf sein Verlangen zweimal jährlich die Anschriften<br />

und weitere persönliche Daten der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als<br />

Lehramtsreferendare vorgesehenen Bewerber. Er zahlte dafür jeweils zum Jahresende<br />

einen Geldbetrag. Das Anschriftenmaterial nutzte der Angeklagte in seiner beruflichen<br />

Tätigkeit als Versicherungsvertreter dazu, den Lehramtsreferendaren – mit erheblichem<br />

Erfolg – den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen anzudienen.<br />

Daraus folgten Provisionszahlungen an A. in Höhe von 128.700,- Euro.<br />

Der Wert vergleichbarer Anschriftenlisten belief sich auf ungefähr 20.000,- Euro.<br />

Lösung:<br />

A hat sich wegen Bestechung und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses<br />

strafrechtlich zu verantworten.<br />

Unmittelbar erlangt hat er aus den Taten die Listen mit den Anschriften der künftigen<br />

Lehramtsreferendare, deren Wert deshalb auch die Höhe des als Wertersatz für verfallen<br />

zu erklärenden Betrages bestimmt. Rechtsfehlerhaft ist es hingegen, auf bloß<br />

mittelbare Tatvorteile wie die aus den Taten erlangte Gewinnchance resp. im Fall ihrer<br />

Realisierung die erhaltenen Provisionen abzustellen.<br />

Gegen A. wäre somit dem Grunde nach vorbehaltlich etwaiger Abzüge nach § 73c<br />

StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,- Euro anzuordnen.<br />

44 Angelehnt an BGH, Urteil vom 03.11.2005, 3 StR 183/05; kritisch Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und<br />

Steuerstrafrecht, 2011, § 73 StGB Rn. 25.<br />

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