Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil II Verfahrensrecht<br />
Teil II Verfahrensrecht<br />
5. Einführung in die Gesetzessystematik<br />
5.1 Systematik der einschlägigen Verfahrensvorschriften<br />
Im Mittelpunkt der nachfolgenden Darstellung stehen die Regelungen der §§ 111b – 111n StPO, die<br />
dazu dienen, die Ansprüche auf Einziehung und Verfall resp. Verletztenansprüche durch einen vorläufigen<br />
Zugriff auf das Vermögen des insoweit Betroffenen, namentlich des Beschuldigten, und anderer<br />
Beteiligter zu sichern 251 . Entsprechend flankiert wird dieses Vorhaben durch die Vorschriften der §§<br />
430 ff. StPO, die die Interessen Dritter sowohl natürlicher als auch juristischer Personen oder Personenvereinigungen<br />
außerhalb der unmittelbar Tatbeteiligten im subjektiven wie auch im objektiven<br />
Verfahren prozessual gewährleisten sollen.<br />
Die §§ 111b ff. und 430 ff. StPO haben dabei nicht nur im Straf-, sondern auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
Bedeutung: So kommen gem. § 46 Abs. 1 OWiG vorläufige Maßnahmen nach §§ 111b,<br />
111d StPO zur Absicherung des Anspruchs auf Verfall gem. § 29a OWiG in Betracht, während § 444<br />
StPO die Beteiligung einer juristischen Person etc., gegen die im Strafverfahren ggf. auch selbständig<br />
eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden soll, anordnet.<br />
Zu nennen ist weiter zum einen § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, welcher die weitere Beschwerde, die Anordnung<br />
eines dinglichen Arrests über einen Betrag von mehr als 20.000,- Euro betreffend, erlaubt 252 ,<br />
und zum anderen die Regelung des § 257c StPO, welche die Verständigung zwischen Gericht und<br />
Verfahrensbeteiligten über die Rechtsfolgen und damit auch über Nebenfolgen wie Einziehung und<br />
Verfall normiert 253 .<br />
Außerhalb des Strafprozessrechts kommen schließlich noch den im 8. Buch der ZPO enthaltenen Bestimmungen<br />
Bedeutung zu.<br />
251 Lohse, AnwaltKommentar StPO, 2. Auflage 2010, Vorbemerkung zu §§ 111b – 111p Rn. 1.<br />
252 Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtsmittel der StPO, was bzgl. der Vollziehung von Beschlagnahme und<br />
Arrest in § 111f Abs. 5 StPO ausdrücklich klargestellt wird.<br />
253 Vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 257c Rn. 10.<br />
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