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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Lösung Fall 19126 :<br />

Wenn auch zeitlich sukzessive haben sowohl A. als auch B. – getragen von ihrer gemeinsam<br />

gefassten Abrede – die Möglichkeit gehabt, über den Barbetrag wenigstens<br />

faktisch zu verfügen. Unschädlich ist es daher, dass A. den Erlös kurze Zeit später an<br />

B. weitergab. Insoweit hat lediglich eine Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB<br />

zu erfolgen. Die (Verfahrens-)Beteiligung des Käufers (Rechtsgedanke des § 73 Abs.<br />

4 StGB) ist nicht erforderlich, da es hierbei nicht um den (Original-)Verfall nach §§<br />

73, 73e StGB, sondern um den Wertersatzverfall geht, der sich auf das Legalvermögen<br />

der Angeklagten erstreckt.<br />

Im Falle der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) gegen A. und B. könnte der<br />

diesbezügliche Urteilstenor wie folgt lauten:<br />

„Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000,- Euro wird gegen A. und B. unter<br />

der Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen Haftung angeordnet“.<br />

Lösung Fall 20:<br />

Der 4. (Straf-)Senat ging ohne weitere Begründung – entgegen den vom GBA in seiner<br />

Antragsschrift erhobenen Zweifeln – davon aus, dass die Angeklagten A., B. und<br />

C. noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt hatten.<br />

Schließlich bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB des Ausspruchs über<br />

die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im Tenor des tatrichterlichen<br />

Urteils, der – wie eine Geldstrafe – nach § 459g Abs. 2 StPO vollstreckbar ist 127 .<br />

III Atypische Fallgestaltungen/Abgrenzungen<br />

a. Handelsketten/(Neben-)Täterschaft<br />

Fall 21128 :<br />

A. bezog von seinen Lieferanten in sieben Fällen insgesamt 67 kg Marihuana mit unterschiedlichem<br />

Wirkstoffgehalt auf „Kommission“. Etwa 62 kg hiervon veräußerte<br />

dieser an verschiedene Abnehmer, von denen er insgesamt 161.000,- Euro erhielt.<br />

Seinen Erlös lieferte A. – ohne Abzug seines nach der getroffenen Vereinbarung ihm<br />

hieraus zustehenden Gewinnanteils in Höhe von 200,- Euro je Kilogramm – an seine<br />

Lieferanten ab.<br />

Liegt ein Fall gesamtschuldnerischer Haftung ggf. in welchem Umfang vor?<br />

Dieser Fall scheint bei oberflächlicher Betrachtung die gesamtschuldnerische Haftung des A. zusammen<br />

mit seinen Lieferanten zu eröffnen. Bei näherer Analyse zeigt sich jedoch, dass eigenständige<br />

Straftaten nach § 29a BtMG im Rahmen einer Handelskette und nicht nur eine Tat, die zur Bereicherung<br />

mehrerer Tatbeteiligter geführt hat, begangen wurden.<br />

126<br />

Instruktiv zum gemeinsamen Erlangen bei BtM-Geschäften: Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und<br />

Steuerstrafrecht, 1. 2011, § 73 StGB Rn. 30 ff.<br />

127<br />

BGH, Beschluss vom 23.11.2011, 4 StR 516/11; zur insoweit abweichenden Handhabung bei der Feststellung<br />

nach § 111i Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10.<br />

128<br />

Angelehnt an BGH, Urteil vom 16.05.2006, 1 StR 46/06.<br />

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