Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
Lösung Fall 19126 :<br />
Wenn auch zeitlich sukzessive haben sowohl A. als auch B. – getragen von ihrer gemeinsam<br />
gefassten Abrede – die Möglichkeit gehabt, über den Barbetrag wenigstens<br />
faktisch zu verfügen. Unschädlich ist es daher, dass A. den Erlös kurze Zeit später an<br />
B. weitergab. Insoweit hat lediglich eine Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB<br />
zu erfolgen. Die (Verfahrens-)Beteiligung des Käufers (Rechtsgedanke des § 73 Abs.<br />
4 StGB) ist nicht erforderlich, da es hierbei nicht um den (Original-)Verfall nach §§<br />
73, 73e StGB, sondern um den Wertersatzverfall geht, der sich auf das Legalvermögen<br />
der Angeklagten erstreckt.<br />
Im Falle der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) gegen A. und B. könnte der<br />
diesbezügliche Urteilstenor wie folgt lauten:<br />
„Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000,- Euro wird gegen A. und B. unter<br />
der Maßgabe ihrer gesamtschuldnerischen Haftung angeordnet“.<br />
Lösung Fall 20:<br />
Der 4. (Straf-)Senat ging ohne weitere Begründung – entgegen den vom GBA in seiner<br />
Antragsschrift erhobenen Zweifeln – davon aus, dass die Angeklagten A., B. und<br />
C. noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt hatten.<br />
Schließlich bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB des Ausspruchs über<br />
die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im Tenor des tatrichterlichen<br />
Urteils, der – wie eine Geldstrafe – nach § 459g Abs. 2 StPO vollstreckbar ist 127 .<br />
III Atypische Fallgestaltungen/Abgrenzungen<br />
a. Handelsketten/(Neben-)Täterschaft<br />
Fall 21128 :<br />
A. bezog von seinen Lieferanten in sieben Fällen insgesamt 67 kg Marihuana mit unterschiedlichem<br />
Wirkstoffgehalt auf „Kommission“. Etwa 62 kg hiervon veräußerte<br />
dieser an verschiedene Abnehmer, von denen er insgesamt 161.000,- Euro erhielt.<br />
Seinen Erlös lieferte A. – ohne Abzug seines nach der getroffenen Vereinbarung ihm<br />
hieraus zustehenden Gewinnanteils in Höhe von 200,- Euro je Kilogramm – an seine<br />
Lieferanten ab.<br />
Liegt ein Fall gesamtschuldnerischer Haftung ggf. in welchem Umfang vor?<br />
Dieser Fall scheint bei oberflächlicher Betrachtung die gesamtschuldnerische Haftung des A. zusammen<br />
mit seinen Lieferanten zu eröffnen. Bei näherer Analyse zeigt sich jedoch, dass eigenständige<br />
Straftaten nach § 29a BtMG im Rahmen einer Handelskette und nicht nur eine Tat, die zur Bereicherung<br />
mehrerer Tatbeteiligter geführt hat, begangen wurden.<br />
126<br />
Instruktiv zum gemeinsamen Erlangen bei BtM-Geschäften: Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und<br />
Steuerstrafrecht, 1. 2011, § 73 StGB Rn. 30 ff.<br />
127<br />
BGH, Beschluss vom 23.11.2011, 4 StR 516/11; zur insoweit abweichenden Handhabung bei der Feststellung<br />
nach § 111i Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10.<br />
128<br />
Angelehnt an BGH, Urteil vom 16.05.2006, 1 StR 46/06.<br />
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