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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

Bestechung und bestechungsähnliche Fälle<br />

Fall 548<br />

Das Verfahren richtete sich gegen die Angeklagten J. und S.<br />

J. war Immobilienkaufmann und S. Bauamtsleiter der Stadt Hemmingen.<br />

J. hatte im Vorfeld der angeklagten Taten Ackerland, das im betreffenden Bebauungsplan<br />

als Bauerwartungsland ausgewiesen war, für damals 6,5 Millionen DM<br />

(einschließlich Nebenkosten) erworben. Um die Grundstücke möglichst gewinnbringend<br />

veräußern zu können, wandte er sich an S., um diesen gegen Zahlungen von<br />

Schmiergeld zu bewegen, sich für die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet einzusetzen.<br />

In Umsetzung des Tatplans wandte J. dem S. insgesamt 215.000,- DM zu. S. wirkte<br />

daraufhin im Planungsverfahren maßgeblich auf die betreffende Änderung des Bebauungsplans<br />

hin.<br />

Infolgedessen konnte J. erhebliche Wiederverkaufsgewinne in einer Größenordnung<br />

von 6,5 Millionen DM realisieren.<br />

Lösung:<br />

J. und S. haben sich wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit strafrechtlich zu verantworten.<br />

S. hat insoweit 215.000,- DM erlangt.<br />

Bei J. ist fraglich, ob auf den gesamten Verkaufserlös in Höhe von 13 Mio. DM oder<br />

nur auf den erzielten Gewinn in Höhe von 6,5 Mio. DM abzustellen ist.<br />

Der BGH hat dazu unter Hervorhebung der notwendigen Differenzierung zwischen<br />

einerseits der Bestimmung des unmittelbar Erlangten und andererseits dem Bruttoprinzip<br />

(vgl. oben) sinngemäß ausgeführt, J. habe bestechungsbedingt im Ergebnis<br />

die diesbezügliche Änderung des Bebauungsplans und damit die Gewinnchance, einen<br />

erheblichen Spekulationsgewinn zu realisieren, erlangt. Da J. diese Gewinnchance<br />

realisiert habe, durfte das Landgericht den Spekulationsgewinn als den aus der<br />

Tat gezogenen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB werten.<br />

Bei der Bemessung des Spekulationsgewinns sei der Ankaufs- vom Verkaufspreis zu<br />

subtrahieren und auch die bei dem Ankauf zwangsläufig verbundenen Nebenkosten<br />

in Abzug zu bringen. Gleiches gelte auch für die Erschließungskosten.<br />

J. habe daher 6,5 Millionen DM erlangt.<br />

48 Angelehnt an BGH, Urteil vom 21.03.2002, 5 StR 138/01; teilweise kritisch Hohn, wistra 2003, 321 ff.<br />

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