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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil II Verfahrensrecht<br />

6.1.4 Anordnungs- und Vollstreckungskompetenzen<br />

Die Anordnung der Beschlagnahme sowie des Arrestes unterliegt dem Richtervorbehalt (§ 111e Abs. 1<br />

Satz 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug haben jedoch auch die Staatsanwaltschaft und bei Beschlagnahme<br />

einer beweglichen Sache nach § 111c Abs. 1 StPO die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§<br />

152 GVG) eine entsprechende Anordnungskompetenz (§ 111e Abs. 1 StPO). Bei einer Eilanordnung<br />

durch die Staatsanwaltschaft hat diese stets und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Widerspruch<br />

eingelegt hat, binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen<br />

(§ 111e Abs. 2 Satz 1 StPO), was demgegenüber bei der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§<br />

111c Abs. 1 StPO) gemäß § 111e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gilt.<br />

Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht des Betroffenen, in allen Fällen jederzeit die Entscheidung<br />

des Gerichts zu beantragen (§ 111e Abs. 2 Satz 3 StPO).<br />

Von der Anordnungskompetenz zu unterscheiden ist die Befugnis, Beschlagnahme- und Arrestbeschluss<br />

im Wege der Beschlagnahme nach § 111c StPO oder bei der Arrestvollziehung im Wege der<br />

Pfändung nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken.<br />

Nach § 111f StPO liegt die Vollstreckung grundsätzlich in Händen der Staatsanwaltschaft, bei der funktionell<br />

der Rechtspfleger zuständig ist (§§ 22, 31 RPflG). § 111f StPO erweitert allerdings abhängig<br />

von der Art des Sicherungstitels sowie des Vermögenswertes die Durchführung der Vollstreckung auf<br />

andere Funktionsträger. So obliegt die Durchführung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache<br />

nach § 111c Abs. 1 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 111f Abs. 1 Satz 1 2.<br />

Halbsatz StPO). Darüber hinaus erlangen neben der Staatsanwaltschaft noch die in § 2 Justizbeitreibungsordnung<br />

bezeichnete Behörde, der Gerichtsvollzieher und die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft<br />

die Befugnis, einen dinglichen Arrest in das bewegliche Vermögen eines Betroffenen zu<br />

vollziehen (§ 111f Abs. 3 Satz 1 StPO). Schließlich hat die Staatsanwaltschaft in den in § 111f Abs. 3<br />

Satz 3 StPO bezeichneten Fällen die Möglichkeit, das Gericht insoweit auf Antrag einzubinden.<br />

Daneben ist zu verweisen auf die speziellen Bestimmungen in § 111f Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StPO im<br />

Zusammenhang mit der Immobiliarvollstreckung.<br />

6.1.5 § 111b Abs. 4 StPO<br />

Die Bestimmung des § 111b Abs. 4 StPO räumt den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit ein, einen<br />

Durchsuchungsbeschluss ausschließlich zum Zwecke der (Vermögens-) Aufspürung und Abschöpfung<br />

zu erwirken.<br />

6.1.6 Rechtliches Gehör<br />

Frage:<br />

Warum darf die Akteneinsicht in Finanzermittlungsakten nicht beschränkt werden?<br />

Beschlagnahme- und Arrestbeschluss werden in der Regel ohne vorherige Anhörung erlassen, was<br />

unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 StPO statthaft ist. Die nicht nach § 929 Abs. 2 ZPO befristete<br />

Bekanntgabe des betreffenden Titels erfolgt erst mit dessen abgeschlossenem Vollzug 288 .<br />

Um eine angemessene nachträgliche Verteidigung des Betroffenen gegen die Maßnahme zu gewährleisten,<br />

hat dieser Anspruch auf Einsichtnahme in die Aktenteile, die das Gericht für den Erlass der<br />

Anordnung ausgewertet hat; in Anlehnung an das Haftrecht darf daher die Akteneinsicht in Bezug auf<br />

die entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel nicht nach § 147 Abs. 2 StPO beschränkt<br />

werden. Anderenfalls wäre der Bestand des Titels gefährdet 289 .<br />

288<br />

Lohse, AnwaltKommentar, 2. Auflage 2010, § 111c Rn. 5 und 111d Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage<br />

2011, § 111d Rn. 11.<br />

289<br />

Lohse, AnwaltKommentar, 2. Auflage 2010, § 111b Rn. 5 und § 111d Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom<br />

05.05.2004, 2 BvR 1012/02.<br />

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