B E R I C H T
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V. DEN VERFASSUNGSSCHUTZ BETREFFENDE ASPEKTE<br />
1. Allgemeines<br />
Die Aufarbeitung des NSU-Komplexes wurde vom LfV BW seit Bekanntwerden<br />
des Terror-Trios im November 2011 umfassend betrieben und unterstützt.<br />
Bereits unmittelbar im November 2011 wurden sämtliche Akten und Dateien<br />
aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus aus den Jahren 1992 bis<br />
2011 auf Bezüge zum NSU-Trio und sein Unterstützerumfeld geprüft. Insgesamt<br />
umfasste diese erste Sichtung etwa 3.500 Aktenordner. Hierfür wurde<br />
für zwei Monate eine aus fünf Personen bestehende Recherchegruppe installiert.<br />
Diese Prüfung erfolgte im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des LfV<br />
BW zur Sammlung und Auswertung von Informationen über verfassungsfeindliche<br />
Bestrebungen. In der Folge wurden bei weiteren Sichtungen insgesamt<br />
ca. 4.500 Aktenordner überprüft.<br />
Nach Einsetzen des PUA NSU im Januar 2012 hat das LfV BW zu mehreren<br />
Beweisbeschlüssen und Fragenkatalogen des PUA umfassende Überprüfungen<br />
durchgeführt und Stellung genommen sowie die angeforderten Akten vorgelegt<br />
(vgl. auch die Darstellung unter IV. 1. a.). Daneben wurden mehrere<br />
Zeugen vom PUA befragt, die in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen im LfV<br />
BW tätig waren. Hinzu kommt die Bearbeitung von Freigabeersuchen anderer<br />
Ämter für Aktenstücke des LfV BW.<br />
Das LfV BW hat auch der von der IMK eingesetzten BLKR Akten entsprechend<br />
den Anforderungen vorgelegt und zu umfangreichen Fragenkatalogen<br />
ausführlich Stellung genommen (vgl. die Darstellung IV. 2. a.). Darüber hinaus<br />
brachte und bringt sich das LfV BW in die strafrechtlichen Ermittlungen<br />
der zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf zwei Wegen ein. Zum einen<br />
übermittelt das LfV BW Erkenntnisse, die im Rahmen der eigenen Aufgabenerfüllung<br />
anfallen, an die Strafverfolgungsbehörden, wenn deren Kenntnis für<br />
das Strafverfahren erforderlich und deren Übermittlung nach den gesetzlichen<br />
Übermittlungsvorschriften zulässig ist. Das LfV BW bearbeitet zum anderen<br />
Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und ist dabei mit der Bear-<br />
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