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B E R I C H T

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V. DEN VERFASSUNGSSCHUTZ BETREFFENDE ASPEKTE<br />

1. Allgemeines<br />

Die Aufarbeitung des NSU-Komplexes wurde vom LfV BW seit Bekanntwerden<br />

des Terror-Trios im November 2011 umfassend betrieben und unterstützt.<br />

Bereits unmittelbar im November 2011 wurden sämtliche Akten und Dateien<br />

aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus aus den Jahren 1992 bis<br />

2011 auf Bezüge zum NSU-Trio und sein Unterstützerumfeld geprüft. Insgesamt<br />

umfasste diese erste Sichtung etwa 3.500 Aktenordner. Hierfür wurde<br />

für zwei Monate eine aus fünf Personen bestehende Recherchegruppe installiert.<br />

Diese Prüfung erfolgte im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des LfV<br />

BW zur Sammlung und Auswertung von Informationen über verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen. In der Folge wurden bei weiteren Sichtungen insgesamt<br />

ca. 4.500 Aktenordner überprüft.<br />

Nach Einsetzen des PUA NSU im Januar 2012 hat das LfV BW zu mehreren<br />

Beweisbeschlüssen und Fragenkatalogen des PUA umfassende Überprüfungen<br />

durchgeführt und Stellung genommen sowie die angeforderten Akten vorgelegt<br />

(vgl. auch die Darstellung unter IV. 1. a.). Daneben wurden mehrere<br />

Zeugen vom PUA befragt, die in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen im LfV<br />

BW tätig waren. Hinzu kommt die Bearbeitung von Freigabeersuchen anderer<br />

Ämter für Aktenstücke des LfV BW.<br />

Das LfV BW hat auch der von der IMK eingesetzten BLKR Akten entsprechend<br />

den Anforderungen vorgelegt und zu umfangreichen Fragenkatalogen<br />

ausführlich Stellung genommen (vgl. die Darstellung IV. 2. a.). Darüber hinaus<br />

brachte und bringt sich das LfV BW in die strafrechtlichen Ermittlungen<br />

der zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf zwei Wegen ein. Zum einen<br />

übermittelt das LfV BW Erkenntnisse, die im Rahmen der eigenen Aufgabenerfüllung<br />

anfallen, an die Strafverfolgungsbehörden, wenn deren Kenntnis für<br />

das Strafverfahren erforderlich und deren Übermittlung nach den gesetzlichen<br />

Übermittlungsvorschriften zulässig ist. Das LfV BW bearbeitet zum anderen<br />

Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und ist dabei mit der Bear-<br />

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