B E R I C H T
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ner Organisation namens NSS vor. Die Zeugenaussage wurde auch im Bericht<br />
des PUA NSU dargestellt. 39<br />
Durch die EG Umfeld war beabsichtigt, den Zeugen nochmals zu den Hintergründen<br />
der von ihm benannten "Neoschutzstaffel" (NSS) zu befragen. Zu<br />
einer solchen Befragung kam es nicht, da sich der Zeuge am 16. September<br />
2013 in Stuttgart-Bad Cannstatt das Leben nahm.<br />
Nach dem Suizid wurden verschiedene Personen aus dessen sozialem Nahbereich<br />
zu möglichen Hintergründen des Suizides sowie der Existenz einer<br />
„Neoschutzstaffel“ (NSS) befragt. Nach den Ermittlungen der EG Umfeld und<br />
den Ermittlungen des für das Todesermittlungsverfahren zuständigen Polizeipräsidiums<br />
Stuttgart bestehen keine Zweifel, dass es sich um einen Suizid<br />
des jungen Mannes gehandelt hat, es konnten keine Anhaltspunkte für ein<br />
Fremdverschulden gewonnen werden. Es bestehen keine weitergehenden<br />
Anhaltspunkte zur tatsächlichen Existenz der Organisation „Neoschutzstaffel“<br />
(NSS). Über etwaige ergänzende strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen<br />
hat der GBA zu entscheiden.<br />
b. Hinweisgeber G.<br />
G. ist der Polizei seit Jahren als Hinweisgeber in den unterschiedlichsten<br />
Kriminalitätsbereichen bekannt. Die weit überwiegende Zahl seiner Hinweise<br />
ließ sich nicht erhärten beziehungsweise erwies sich als haltlos. G. wird seitens<br />
sämtlicher Behörden (LKA BW, LfV BW, BKA) als unzuverlässig und unglaubwürdig<br />
eingeschätzt, da sich seine Hinweise beziehungsweise Behauptungen<br />
nach aufwändigen Ermittlungen in der Vergangenheit zumindest zum<br />
großen Teil nicht bestätigt haben beziehungsweise ihre Grundlage in allgemein<br />
zugänglichen Quellen lag, die dann von G. entsprechend „angereichert“<br />
wurden.<br />
Seit März 2013 gingen nahezu 100 E-Mails von G. und seiner Lebensgefährtin<br />
zum NSU-Komplex ein. Die Verfasser der E-Mails befinden sich im Besitz<br />
des öffentlich zugänglichen Berichts des PUA NSU und offenbar zumindest<br />
39 vgl. Drucksache 17/14600 des Dt. Bundestages, S. 464.<br />
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