28.12.2014 Aufrufe

B E R I C H T

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nachdem eine Aufarbeitung der diesbezüglichen Akten erfolgt war, unterrichtete<br />

das LfV BW das Innenministerium im August 2012 über den Personalfall<br />

im Kontext EWK KKK. Nach entsprechender Prüfung durch das Innenministerium<br />

wurde das LfV BW mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 gebeten, ein Disziplinarverfahren<br />

einzuleiten.<br />

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 eingeleitet.<br />

Danach erhielt der Beamte Gelegenheit zur Äußerung und es wurden<br />

mehrere Zeugen zu dem Sachverhalt vernommen. Mit Schreiben vom 26. Juni<br />

2013 erfolgte die Anhörung des Beamten. Mit Disziplinarverfügung vom 2. Oktober<br />

2013 wurde gegenüber dem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis<br />

angeordnet. Gestützt wurde die Entscheidung auf den genannten<br />

Sachverhalt des Geheimnisverrats sowie weitere Vorkommnisse beim Regierungspräsidium<br />

Stuttgart.<br />

Der Beamte hat gegen die Verfügung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart<br />

erhoben. Das LfV BW hat zwischenzeitlich eine Klageerwiderung abgegeben<br />

und die Akten zu dem Verfahren an das Gericht übersandt. Der Rechtsstreit<br />

ist derzeit noch anhängig.<br />

Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Sachverhalt wird auf den mit Datum<br />

vom 24. Oktober 2012 vom Innenministerium vorgelegten - offen zugänglichen<br />

- Bericht „Sicherheitsproblem 2002 beim Landesamt für Verfassungsschutz<br />

Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem European White<br />

Knights of the Ku Klux Klan (EWK KKK)“ verwiesen.<br />

Bewertung<br />

Im LfV BW wurden seinerzeit intensive Überlegungen angestellt, welche Konsequenzen<br />

aus dem Verdacht des Geheimnisverrats zu ziehen sind. In die<br />

durchgeführte Abwägung wurde das gewichtige Interesse einer straf- bzw.<br />

disziplinarrechtlichen Ahndung des Verdachts eines schwerwiegenden Geheimnisverrats<br />

einbezogen. Dem standen auf der anderen Seite gewichtige<br />

Sicherheitsinteressen gegenüber. Die Entscheidung zugunsten der Sicherheitsinteressen<br />

ist auch aus heutiger Sicht nachvollziehbar und vertretbar.<br />

99

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!